Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160590/4/Kof/Hu

Linz, 05.07.2005

 

 

 VwSen-160590/4/Kof/Hu Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn PM gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28.4.2005, Zl. S 1571/ST/05 - Punkt 2) wegen der Übertretung des § 18 Abs.1 KFG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu bezahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

46,80 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 12 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - Punkt 2) - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben, wie am 8.3.2005 um 11.05 Uhr in S., Kreuzung K.straße - W.straße festgestellt wurde, den Pkw mit dem pol. Kennzeichen SR-....

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt (und) sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, ob das KFZ den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil die linke Bremsleuchte nicht funktionierte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG iVm § 18 Abs.1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Euro


Falls diese unein-bringlich ist, Ersatz-freiheitsstrafe von
 

Gemäß §

€ 36,--

12 Stunden

 

§ 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

3,6 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens"

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die - als "Einspruch" bezeichnete - Berufung wie folgt eingebracht:

"Zu hohes Strafausmaß!".

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 4.7.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

Die Berufung richtet sich nur gegen das Strafausmaß.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E119 ff zu § 51 VStG (Seite 979 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.

§ 134 Abs.1 KFG lautet auszugsweise:

"Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen."

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz mehr als 20 Übertretungen nach dem FSG und dem KFG - allerdings keine einschlägige - vorgemerkt.

Beim Bw liegen daher weder mildernde, noch erschwerende Umstände vor.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 36 Euro beträgt "nur" ca. 1,65 % der möglichen Höchststrafe und ist bereits aus diesem Grund nicht als überhöht zu bezeichnen.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Strafausmaßes abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % (= 3,60 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 7,20 Euro) der verhängten Strafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 
 

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