Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160632/6/Bi/Be

Linz, 18.07.2005

 

 

 

VwSen-160632/6/Bi/Be Linz, am 18. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, vertreten durch RA Mag. A Z, vom 13. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Mai 2005, VerkR96-4828-2004/Bru/U, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 7. Juli 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 30 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil sie es am 12. Dezember 2003 zwischen 14.30 und 15.30 Uhr in Linz (M), als Lenker des Kfz, pol Kz., nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen ein Schaden entstanden sei, unterblieben sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. Juli 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw und ihres rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. Zauner durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz hat ihr Nichterscheinen entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Die Bw macht unter Hinweis auf das im Gerichtsverfahren 11 C 711/04a (nunmehr 21 C 16/05w) des BG Linz erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. Mag. A P im Wesentlichen geltend, der Anstoß habe für sie nicht wahrnehmbar sein müssen. Beantragt wurde die Beischaffung des Gerichtsaktes samt Gutachten und ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. L gehe ebenfalls von fehlender Wahrnehmbarkeit in akustischer Form und als Stoßreaktion aus. Im Übrigen habe der SV Rechtsfragen beantwortet und damit seinen Auftrag unzulässig überschritten, sodass dieser Teil des Gutachtens der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könne und in diesem Fall Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.

Die Bw führt aus, sie habe auch in subjektiver Hinsicht den Verkehrsunfall nicht wahrnehmen müssen. Die vom AmtsSV angesprochene "enge Verkehrssituation" entspreche in Wahrheit der durchschnittlichen Breite eines Pkw-Abstellplatzes auf solchen Parkplätzen und liege eine solche nicht vor, weil sonst automatisch bei jedem Ein- oder Ausparkvorgang auf solchen Parkplätzen jeder Autofahrer eine potentielle "Fahrerfluchtsituation" vorfinde. Die Erstinstanz sage nichts über den ursächlichen Zusammenhang aus, sondern werfe ihr vor, sie habe die "unfallträchtige" Situation nicht bemerkt, ohne darzulegen, wie sie dies bemerken hätte können. Dass ihr die Berührung des anderen Fahrzeuges bewusst gewesen sei, sei nicht feststellbar, die Kenntnis von der Verringerung des Abstandes ebenso. Die Erstinstanz habe auch nicht festgestellt, dass sie die Beschädigung des anderen Fahrzeuges wahrnehmen hätte können.

Durch die Kollision sei ein nur schwer wahrnehmbarer Schaden entstanden. Selbst der GerichtsSV habe nicht mit Gewissheit feststellen können, dass der Schaden am gegnerischen Fahrzeug von ihr verursacht worden sei. Selbst wenn sie ausgestiegen wäre und beide Fahrzeuge angesehen hätte, hätte ihr in Ermangelung eines korrespondierenden Schadens am eigenen Fahrzeug der Schaden am anderen Pkw nicht auffallen müssen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, im Übrigen Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung, bei der die Bw und ihr Rechtsfreund gehört und die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt wurden. Weiters wurde der vorgelegte Verfahrensakt, der nicht nur die Anzeige samt Originalfotos beider Fahrzeuge und die mit der Bw am 15. Dezember 2003 aufgenommene Niederschrift enthält, sondern auch die Verhandlungsschrift vom 28. Jänner 2004, 21C 16/05w, vor dem BG Linz samt Aussagen der Geschädigten A D und der Bw sowie des Gutachtens des SV Prof. Mag. A P und das Urteil des BG Linz vom 16. Februar 2005, mit dem ua die Bw zum Ersatz des beim Unfall entstandenen Schadens am Pkw

verurteilt - mittlerweile rechtskräftig - wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Zulassungsbesitzerin A D des PKW kam am 12. Dezember 2003 um ca 15.30 Uhr nach dem Einkauf auf den Parkplatz des M zurück, wo sie ihren Pkw, einen etwa ein halbes Jahr alten, blauen Opel Corsa, ca eine Stunde vorher abgestellt hatte und fand auf der Scheibe einen anonymen Zettel vor, wonach die Lenkerin des Pkw LL- um 15.10 Uhr des 12. Dezember 2003 gegen die hintere Stoßstange ihres Fahrzeuges gestoßen sei. Da sie an ihrem Pkw im Bereich der rechten hinteren Stoßstangenrundung eine Schleifspur feststellte, erstattete sie Anzeige. Der Zulassungsbesitzer des Pkw LL-, W B, gab den Beamten des VUK gegenüber an, seine Lebensgefährtin, die Bw, sei zu dieser Zeit gefahren. Im Rahmen der Unfallsaufnahme erfolgte eine Stellprobe, bei der insofern korrespondierende Schäden an beiden Fahrzeugen festgestellt wurden, als am Pkw B links vorne an der Stoßstangenrundung Scheifspuren und ein blauer Farbabrieb erkennbar waren, wobei dieser Pkw auch Vorschäden aufwies.

Die Bw gab bei ihrer Einvernahme beim VUK an, sie habe gegen 15.00 Uhr des 12. Dezember 2003 dort ausgeparkt, habe wegen eines Fußgängers warten müssen und sei dann weitergefahren. Sie sei sicher, dass sie den anderen Pkw nicht gestreift habe. Ihr Lebensgefährte habe einen blauen Farbabrieb an der Stoßstangenrundung des auf ihn zugelassenen Pkw gesehen.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte die Bw, sie habe im Zuge des Ausparkens hinten eine Person mit einem Einkaufswagen vorbeigelassen. Sie sei nach rückwärts aus der Parklücke gefahren, habe aus ihrer Sicht nach rechts hinten ausgeparkt und sei dann nach links in Richtung Straße gefahren. Sie selbst habe am Pkw keinen blauen Farbabrieb gesehen. Auf dem Zettel, den Frau D vorgefunden habe, sei ihr Pkw der Marke nach falsch bezeichnet gewesen. Es habe sich um eine ganz normale Parklücke gehandelt und sie habe von einem Anstoß nichts bemerkt. Die Originalfotos im Akt seien bei der Stellprobe bei der Unfallsaufnahme angefertigt worden, wobei an beide Pkw ein Metermaß angelehnt worden sei. Da sei dann aufgefallen, dass beide Pkw einen Schaden in der gleichen Höhe aufwiesen.

Der GerichtsSV Prof. Mag. A P hat in seinem bei der Verhandlung vor dem BG Linz am 28. Jänner 2005 erstellten Gutachten ausgeführt, die Höhe der Schäden stimme überein, allerdings sei kein Lackabrieb mehr vorhanden gewesen, sodass keine chemische Lackuntersuchung und Überprüfung des Abriebes mit dem Lack des Pkw D mehr durchgeführt werden konnte. Diese hätte hinsichtlich der Verursachung des Schadens durch die Bw Sicherheit gebracht. Der Höhenvergleich allein sei kein sicherer Anhaltspunkt, weil es mehrere Fahrzeuge der gleichen Marke gebe, wenngleich eine Berührung zwischen den beiden Pkw aus technischer Sicht als wahrscheinlich zu gelten habe. Die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen seien mit einem Ausparkvorgang sehr wohl in Einklang zu bringen, bei dem aber die Kontaktierung so gering gewesen sei, dass die Bw den Kontakt nicht wahrnehmen hätte müssen. Beide Fahrzeuge müssten ursprünglich an gegenüber liegenden Parkflächen gewesen sein; aus einer Parkfläche neben dem Fahrzeug D wäre beim Zurückfahren und späteren Einschlagen der Schaden nicht erklärbar. Die Stoßstangenhöhen beider Fahrzeuge seien vergleichbar, auch wenn durch unterschiedliche Federungseigenschaften Unterschiede von 3-4 cm auftreten könnten. Aufgrund der vermessenen Höhe könne das Fahrzeug der Bw als Verursacher nicht ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass die Höhe passe und ein blauer Lackabrieb vorhanden sei, sei aus technischer Sicht schon als Wahrscheinlichkeit für eine Kontaktierung der beiden Fahrzeuge anzusehen; Sicherheit wäre nur bei einer Lacküberprüfung möglich gewesen.

Im rechtskräftigen Urteil vom 16. Februar 2005 wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Bw vor Frau D zum Pkw zurückkam und, nachdem sie den Mann mit dem Einkaufswagen abgewartet hatte, nach rückwärts in einem Bogen nach links (in Fahrtrichtung gesehen) vollständig aus der Parklücke heraus- und dann nach vorne losfuhr. Dabei stieß sie mit der linken vorderen Ecke ihres Pkw an die rechte hintere Ecke des Pkw D, der auf einer ihr gegenüber liegenden Parkfläche abgestellt war. Diesen Vorgang beobachtete eine unbekannte Person, die daraufhin auf einem Zettel festhielt, dass die Lenkerin des "Mazda" am 12. Dezember 2003 um 15.10 Uhr gegen die hintere Stoßstange des Pkw D gestoßen sei, und diesen an der Windschutzscheibe befestigte. Der Version der Bw, die auch vor Gericht abgestritten hatte, eine Kollision bemerkt zu haben, wurde die Nachricht des unbekannten Passanten und das Faktum entgegengesetzt, dass die an beiden Fahrzeugen vorhandenen Schäden korrespondieren, wobei sich auch noch ein blauer Farbabrieb am Pkw der Bw befand.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist diese Beweiswürdigung schlüssig. Auch wenn der GerichtsSV offenbar keinen blauen Farbabrieb mehr vorgefunden hat, hat doch die Bw in ihrer Aussage vom 15. Dezember 2003 anlässlich der Unfallsaufnahme bestätigt, dass zumindest ihr Lebensgefährte W B, der Zulassungsbesitzer des betreffenden Pkw, diesen auch gesehen habe. Sie selbst hat einen solchen offenbar nicht gesehen und konnte sich in der Verhandlung am 7. Juli 2005 nicht einmal mehr an ihre Aussage erinnern - im Gegenteil, sie hätte nach ihrem Berufungsvorbringen einen Schaden auch nicht mit dem ggst Vorfall in Zusammenhang gebracht und auch nicht bringen müssen, weil der von ihr gelenkte Pkw so viele nicht zuordenbare Vorschäden gehabt habe.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als in Abs.2 lit.a bezeichneter Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere ... den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet.

Gemäß § 4 Abs.5 leg.cit. haben die im Abs.1 genannten Personen - das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Februar 2005, 21 C 16/05w, ist - auch von der Bw unbestritten - davon auszugehen, dass sie den in Rede stehenden Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Meldepflicht des Abs.5 als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417; 16.12.1976, 1418/75, uva)

Nachvollziehbar ist, dass die Bw beim Ausparken selbst langsam gefahren ist, sogar einen Fußgänger abgewartet hat und dann weitergefahren ist. Wenn sie nach rechts hinten ausgeparkt hat, wie sie in der Verhandlung gesagt hat (das Gerichtsurteil geht allerdings davon aus, dass sie nach links hinten ausgeparkt hat), ist es aber nicht beim unmittelbaren Ausparkvorgang zur Streifung zwischen dem linken vorderen Stoßstangeneck ihres Pkw mit dem rechten hinteren Stoßstangeneck des Pkw D gekommen, sondern erst, als die Bw danach im Vorwärtsgang in Richtung Straße losfuhr. Auch das zitierte Urteil geht davon aus, dass es dabei zur Kollision mit dem irgendwo gegenüber abgestellten Pkw D gekommen ist, zumal der GerichtsSV derartige Schäden von einem Zusammenstoß zweier nebeneinander abgestellter Pkw ausgeschlossen hat. Dass die Bw dabei langsam gefahren ist und daher kein Anstoßgeräusch zu hören war, ist ebenso glaubwürdig wie dass kein Anstoß im Sinne eines größeren Widerstandes zu spüren war, zumal es sich bei am Pkw D festgestellten Schaden (lediglich) um eine Streifspur handelte.

Tatsache ist aber, dass vom Lenker eines Fahrzeuges, insbesondere wenn er sich einem anderen, auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeug im Zuge eines solchen Ausfahrmanövers nähert, die Aufwendung besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt erwartet werden muss, um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu vermeiden (vgl VwGH 28.9.1988, 88/02/0058; 26.9.1990, 90/02/0039; ua). Tatsache ist auch, dass die Anstoßstelle am von der Bw gelenkten Pkw, die mit dem dort offenbar vorhandenen blauen Lackabrieb - die Bw hat zwar betont, bei der auf den bei der Unfallsaufnahme gemachten Fotos im Akt ersichtlichen dunklen Stelle handle es sich nicht um einen blauen Lackabrieb, sondern vielmehr um Lackabsplitterungen, dh es sei die Grundierung zu sehen und keine blaue Farbe - mit der Schleifspur am Pkw D korrespondiert, sich in einem Bereich links vorne am Fahrzeug befindet, der vom Lenkerplatz aus einsehbar ist. Auch wenn die Anstoßstelle unmittelbar nicht vom Lenker gesehen werden kann, ist doch ein Abschätzen des Abstandes, den der Lenker bei diesem Fahrmanöver mit genau diesem Stoßstangeneck zum einem geparkten Fahrzeug einhält, vom Lenkerplatz aus insofern zu beurteilen, als der Lenker zum einen den immer geringer werdenden Abstand direkt einsehen kann und zum anderen die Umrisse des von ihm gelenkten Fahrzeugen nicht nur kennen, sondern ihn auch in sein Fahrverhalten miteinbeziehen muss, dh im Notfall eben nochmals reversieren muss, um am geparkten Pkw ohne Verursachung eines Schadens vorbeizufahren.

Dieser sehr geringe Abstand muss der Bw vom Lenkerplatz aus bei Aufwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt jedenfalls aufgefallen sein und es musste ihr auch bekannt sein, dass die Stoßstange des von ihr gelenkten Pkw im dortigen Bereich, wie auch aus den Fotos einwandfrei ersichtlich, nicht unwesentlich über die darüber befindlichen Teile der Karosserie hinausragt und der Abstand dadurch in Wahrheit noch geringer wird. Sie hätte daher, wenn sie schon ein neuerliches Reversieren trotz des offensichtlich bedenklich geringen Abstandes nicht für notwendig gehalten, die Fahrt fortgesetzt und beim Vorbeifahren nichts gehört und wirklich nichts gespürt hat, zumindest nach Passieren des Pkw D den dort zweifelsohne sichtbaren Sachschaden gesehen haben. Dabei hatte sie einen Blickwinkel, der die Korrespondenz der beiden Anstoßstellen noch unmittelbarer wiedergab, als bei einer nachträglichen Stellprobe jemals erreichbar - und es musste ihr auffallen, dass die Schleifspur am Pkw D mit dem Weg des linken vorderen Stoßstangenecks des von ihr gelenkten Pkw so übereinstimmte, dass sie jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, diesen offensichtlichen Schaden gerade verursacht zu haben - diesbezüglich hätte sich die Bw daher vergewissern müssen, ob sie diesen Schaden verursacht hat (vgl VwGH 26.9.1990, 90/02/0039). Hätte sie daraufhin den von ihr gelenkten Pkw besichtigt, der tatsächlich einige zeitlich nicht zuordenbare Vorschäden aufweist, hätte sie diese Vorschäden sehen, gleichzeitig aber auch feststellen müssen, dass auch sie diese Vorschäden nicht in dem Sinne zuordnen konnte, dass sie ausschließen hätte können, dass diese bei der gerade erlebten Situation entstanden sind, dh in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem Fahrmanöver stehen.

Damit mussten der Bw zweifelsohne objektive Umstände, nämlich ihr mit bedenklicher Nähe zum Pkw D durchgeführtes Fahrmanöver und der von der Anstoßhöhe der mit den (Vor)Schäden an ihrem Pkw offenbar übereinstimmende Schaden am Pkw D, bei Aufwendung der von ihr zu erwartenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu Bewusstsein kommen, aus denen sie die Möglichkeit der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung durch sie zu erkennen vermochte. Auf dieser Grundlage hätte sie somit Meldung vom Verkehrsunfall mit für sie kausal nicht eindeutig ausschließbarem Sachschaden bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (die es auch dem Namen nach zum in Rede stehenden Zeitpunkt noch gab) ohne unnötigen Aufschub erstatten müssen. Die Bw hat hingegen die Fahrt fortgesetzt, ohne sich um den beschädigten Pkw weiter zu kümmern und hat auch nichts getan, um der Geschädigten die Möglichkeit zu geben, eventuelle Schadenersatzforderungen ihr gegenüber geltend zu machen. Wäre nicht der unbekannte Passant gewesen, der den oben angeführten Zettel hinterlassen hätte, hätte die Geschädigte den Schaden selbst tragen müssen.

Dass die Bw vom Lenkerplatz aus die unmittelbare Anstoßstelle an ihrem Pkw nicht einsehen konnte, liegt auf der Hand, sodass sich die beantragte Einholung eines SV-Gutachtens dazu erübrigt. Ebenso war auch zur Behauptung der Bw, selbst wenn sie ausgestiegen und um das Fahrzeug herumgegangen wäre, wäre der Schaden am von ihr gelenkten Fahrzeug unter Berücksichtigung der Vorschäden am linken vorderen Stoßstangeneck nur unter Zuhilfenahme eines Maßbandes sowie genauestes In-Augenschein-Nehmen der Anstoßstelle möglich gewesen, schon aus logischen Überlegungen kein Gutachten eines kfz-technischen Sachverständigen erforderlich, weil der Bw der Sachschaden am Pkw D zweifellos ebenso erkennbar war wie ihr der Kausalzusammenhang mit ihrem vorangegangenen Fahrverhalten auffallen musste. Außerdem war die unmittelbare Vergleichsmöglichkeit der Schadenshöhen schon mit bloßen Auge gegeben. Dazu war lediglich die Orientierung an den äußersten Stoßstangenkonturen des von ihr gelenkten Pkw und der Vergleich mit der Situierung der Schleifspur am Pkw D erforderlich - abgesehen davon wäre der Bw eine "genaueste In-Augenscheinnahme" ihres Pkw wie des Pkw D sehr wohl zumutbar gewesen.

Allerdings ist die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, dass sie nach Verursachung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden an fremdem Eigentum, der ihr, wie oben ausgeführt, jedenfalls auffallen musste, festgestellt hat, dass sich niemand beim beschädigten Pkw befindet, und aus welchen Gründen auch immer die Fahrt in der Hoffnung fortgesetzt hat, dass dem Geschehnis niemand entsprechende Aufmerksamkeit beigemessen hat - die Glaubwürdigkeit des "Zettel-Schreibers" in Zweifel zu ziehen ist ihr aber schon im Verfahren vor dem BG Linz nicht gelungen, da dieser zwar die Pkw-Marke falsch bezeichnete, sich jedoch die Angaben von der "Lenkerin des Pkw LL-4YSX", die auch tatsächlich dort war, und der Unfallszeit 15.10 Uhr, die nicht einmal die Bw ausdrücklich bestritten hat, als richtig erwiesen haben. Dass dieser einen Mazda zu sehen glaubte, obwohl die Bw einen Mitsubishi gelenkt hat, ist angesichts der sonstigen Übereinstimmungen unwesentlich.

Aus all diesen Erwägungen war für den Unabhängigen Verwaltungssenat ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Nichtmeldung des Verkehrsunfalls im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat das Fehlen einschlägiger Vormerkungen als mildernd berücksichtigt - die Bw ist unbescholten - und ist von einem geschätzten Einkommen von 700 Euro bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen, was die Bw nicht bestritten hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auif die Kriterien des § 19 VStG dem nicht unwesentlichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- vor allem aber spezielpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis dazu angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab des Tatvorwurfs

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