Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160644/2/Kof/Hu

Linz, 30.06.2005

 

 

 VwSen-160644/2/Kof/Hu Linz, am 30. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.5.2005, VerkR96-1970-2005, wegen Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

  1. Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
  2. Der Schuldspruch ist - durch Zurückziehung der Berufung -

    in Rechtskraft erwachsen.

    Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

    Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

    Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

     

    Rechtsgrundlage:

    § 20 VStG iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG

     

     

  3. Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und

das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

RN 1.1.3.6.2 ADR 2005.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

- Geldstrafe 363,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 36,30 Euro

399,30 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 3 Tage.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma N. J. in A., diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.

Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker D. R., 3 Karton, 43,2 kg Brutto, UN 1263 Farbe 3, VG III, Sondervorschrift 640E, befördert, obwohl keine Feuerlöschmittel gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 lit a ADR mitgeführt wurden, obwohl jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen.

Tatort: Gemeinde Pram, A8 Str.km 49,500, Fahrtrichtung Suben

Tatzeit: 26.01.2005, 09:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 GGBG i.V.m. § 7 Abs.1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG

i.V.m. § 9 VStG. 1991

2) Sie haben als Verantwortlicher der Firma J. N. in A., diese ist Beförderer von Gefahrgut, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten wurden.

Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker D. R., UN 1263 Farbe 3, VG III, Sondervorschrift 640E, 3 Karton, 43,2 kg Brutto, befördert, obwohl keine orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR angebracht waren.

Tatort: Gemeinde Pram, A8, Str.km 49,50, Fahrtrichtung Suben

Tatzeit: 26.01.2005, 09:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 13 Abs.1a Ziffer 6 GGBG i.V.m. Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR

Fahrzeug: Kennzeichen UU-......., Lastkraftwagen N3, Mercedes 1324L/48

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von


Falls diese unein-bringlich ist, Ersatz-freiheitsstrafe von

Gemäß

730,00

5 Tage

§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 GGBG iVm § 9 VStG 1991

726,00

2 Tage

§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 GGBG iVm § 9 VStG 1991

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

145,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1601,60 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.6.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 9.6.2005, VerkR96-1970-2005 zu Pkt. 2) ("orangefarbene Tafel") eine Berufungsvorentscheidung getroffen.

Durch den vom Bw innerhalb offener Frist eingebrachten Vorlageantrag vom 14.6.2005 ist diese Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs.3 erster Satz AVG iVm § 24 VStG ex lege außer Kraft getreten.

Zu Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Feuerlöscher"):

Der Bw hat mit Erklärung vom 28.6.2005 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt;

siehe Erklärung des Bw vom 28.6.2005 auf der Berufung, Seite 1 - Rückseite.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ... 726 Euro.

Bei Fallkonstellationen nach dem GGBG, in welchen - weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen - die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8 u.a.

Im vorliegenden Fall ist zugunsten des Bw auszuführen:

es liegt somit eine freigestellte Menge iSd RN 1.1.3.6 ADR vor.

Bei einer freigestellten Menge ist die abstrakte Gefahr - im Vergleich zu einem voll beladenen Lkw - wesentlich geringer!

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Zu Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("orangefarbene Tafel"):

Bei der vom Bw beförderten Menge (43 kg Farbe) handelt es sich - wie bereits dargelegt - um eine freigestellte Menge iSd RN 1.1.3.6 ADR.

Gemäß Punkt 1.1.3.6.2 ADR ist die Anbringung der orangefarbenen Tafel nicht erforderlich.

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Der Bw hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

Zu Punkte 1) und 2):

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 
 

 

Beschlagwortung:

GGBG - § 20 VStG

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