Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160647/2/Ki/Da

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-160647/2/Ki/Da Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des U S, W, E, vom 12.6.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7.6.2005, VerkR96-9462-2005, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-9462-2005 vom 3.5.2005) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 13.5.2005 Herrn S persönlich zugestellt. Dagegen hat dieser per Telefax am 6.6.2005 Widerspruch (Einspruch) erhoben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr in der Präambel zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig per Telefax am 14.6.2005 Widerspruch (Berufung) erhoben und ausgeführt, er bitte, den Einspruch in den vorigen Stand wieder einzusetzen. Es sei ihm nicht möglich gewesen zeitgemäß einen Widerspruch zu verfassen, der Vorfall habe nur schwerlich nach dieser langen Zeit der Geschwindigkeitsübertretung nachverfolgt werden können. Für diese Fahrt kämen mehrere Fahrer in Betracht, er selbst sei an diesem besagten Tag nicht das verfahrensgegenständliche Auto gefahren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 13.5.2005 vom Berufungswerber persönlich übernommen und es begann somit ab diesem Zeitpunkt die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete mit Ablauf des 27.5.2005, tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 6.6.2005 per Telefax eingebracht.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Was die im Widerspruch vom 12.6.2005 angesprochene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, so hat gegebenenfalls zunächst die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gesondert über diesen Antrag zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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