Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160698/8/Zo/Pe

Linz, 19.09.2005

 

 

 

VwSen-160698/8/Zo/Pe Linz, am 19. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, vom 6.7.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4.7.2005, VerkR96-2228-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8.9.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf schriftliche Anfrage der BPD Wels vom 24.1.2005, zugestellt am 31.1.2005, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 21.10.2004 um 8.47 Uhr gelenkt hat. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 5 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorerst vorbringt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht zu Entscheidung zuständig sei, weil eine Abtretung des Verfahrens nach Erlassung der Strafverfügung nicht mehr zulässig sei. Weiters habe er die Lenkerauskunft ohnedies erteilt, allerdings habe er den entsprechenden Brief nicht eingeschrieben zur Post gegeben. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei ihm nicht nachweislich zugestellt worden, weshalb auch er sein Antwortschreiben nicht eingeschrieben zur Post gegeben habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.9.2005, bei welcher der Berufungswerber gehört wurde und auch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen hat.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Von der BPD Wels wurde eine Radaranzeige gegen den Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen erstattet, weil dieser am 21.10.2004 um 8.47 Uhr im Ortsgebiet von Wels die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges, mit Schreiben vom 24.1.2005 wurde er von der BPD Wels aufgefordert, den Fahrzeuglenker bekannt zu geben. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber an seiner Firmenanschrift am 31.1.2005 nachweislich zugestellt, die Übernahme erfolgte durch seine Sekretärin. Bei der BPD Wels langte keine Lenkerauskunft ein, weshalb diese am 9.3.2005 eine Strafverfügung gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen der unterlassenen Lenkerauskunft verhängte. Gegen diese erhob der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch und führte darin aus, dass er bereits am 31.1.2005 die Lenkerauskunft erteilt hätte. Eine Kopie dieses Schreibens schloss der Berufungswerber seinem Einspruch an. Aufgrund dieses Einspruches wurde das Verwaltungsstrafverfahren von der BPD Wels an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers abgetreten. Die BPD Wels führte aus, dass bei ihr keine Lenkerauskunft des Berufungswerbers eingegangen ist.

Der Berufungswerber führte dazu aus, dass in seinem Betrieb die jeweiligen Fahrzeuglenker in einem Fahrtenbuch festgehalten werden und bei Lenkeranfragen seine Sekretärin anhand dieses Fahrtenbuches die Lenkeranfrage beantwortet und die Schreiben zur Post gibt. Die abgehende Post wird vom Berufungswerber vorher überprüft und er ist sich deshalb sicher, dass auch im konkreten Fall die Lenkerauskunft tatsächlich abgesendet wurde. Sie wurde aber nicht eingeschrieben zur Post gegeben, weil er der Meinung war, dass auch die Lenkeranfrage nicht nachweislich zugestellt worden sei.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat die Person, die die Auskunft erteilen kann, zu benennen, diese trifft dann die Auskunftspflicht........ Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die beantwortete Lenkeranfrage vom Berufungswerber zur Post gegeben wurde, sondern wesentlich ist, dass die Lenkerauskunft bei der BPD Wels nicht eingelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verpflichtung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nur dann erfüllt, wenn die Auskunft tatsächlich bei der Behörde einlangt (siehe z.B. VwGH vom 31.1.1996, 93/03/0156). Wie bereits die Erstinstanz richtig dargelegt hat, erfolgt die Beförderung der Lenkerauskunft durch die Post auf Gefahr des Absenders. Nachdem die Lenkerauskunft aber erwiesenermaßen bei der BPD Wels nicht eingelangt ist, hat der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber die Lenkerauskunft nicht eingeschrieben zur Post gegeben hat, begründet jedenfalls leichte Fahrlässigkeit. Im Hinblick auf die an die Lenkerauskunft geknüpften Rechtsfolgen ist von jedem Zulassungsbesitzer zu verlangen, dass er derartige Schriftstücke entweder nachweislich an die Behörde sendet oder sich auf anderem Weg über das tatsächliche Einlangen bei der Behörde vergewissert. Der Berufungswerber vermeinte, dass eine eingeschriebene Absendung nicht erforderlich sei, weil auch die Lenkeranfrage nicht nachweislich an ihn geschickt worden sei. Diesbezüglich befindet sich er allerdings in einem Irrtum, welchen er selbst zu vertreten hat, weil eben seine Angestellte den Zustellnachweis unterschrieben hat.

 

Entgegen den Berufungsausführungen ist die Übertragung des Strafverfahrens an die Wohnsitzbehörde gemäß § 29a VStG zulässig, weil dadurch im Regelfall eine Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist wegen einer rechtskräftigen Vormerkung aus dem Jahr 2003 nicht absolut unbescholten, diese Bestrafung bildet aber auch keinen Straferschwerungsgrund. Die lediglich fahrlässige Begehung wird im konkreten Fall als strafmildernd berücksichtigt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Berufungswerber hat der von der Erstinstanz vorgenommenen Einschätzung seiner Vermögensverhältnisse nicht widersprochen, weshalb diese auch im Berufungsverfahren der Strafbemessung zugrundegelegt werden. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 2.180 Euro für derartige Übertretungen bewegt sich die verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich. Sie erscheint angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zu einer noch genaueren Einhaltung seiner Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer zu verhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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