Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160739/10/Sch/Bb/Hu

Linz, 12.06.2006

 

 

VwSen-160739/10/Sch/Bb/Hu Linz, am 12. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H, H, F, vertreten durch F H & Partner, Rechtsanwälte GmbH, H, S, vom 14. Juli 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Juli 2005, Zl. VerkR96-10832-2004 wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Juli 2005, Zl. VerkR96-10832-2004, wurde über Herrn T H, H, F, vertreten durch F H & Partner Rechtsanwälte GmbH, H, S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und § 9 VStG 1991 eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 462 Stunden, verhängt, weil er es am 6.12.2004 um 5.25 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe km 24.900, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T H V, F, G, H, in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der H T & L GmbH & Co KG und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der H T & L GmbH & Co KG mit Sitz in F, OT G, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ... und des Anhängers mit dem Kennzeichen ..., unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn J B gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass die erlaubte Summe der Gesamtgewichte sowie der Achslasten des Kraftwagens von 40.000 kg durch die Beladung um 14.400 kg überschritten wurde.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die begründete Berufung vom 14. Juli 2005 erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2005. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil. Der Berufungswerber selbst sowie der als Zeuge nachweislich geladene J B haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

4. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeuge ist unbestritten die H T & L GmbH & Co KG, eine juristische Person. Persönlich haftender Gesellschafter dieser GmbH & Co KG ist die T H V, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist. Dies ergibt sich aus den Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichtes A. Der Berufungswerber ist somit unbestritten das zur Vertretung nach außen berufene Organ iSd § 9 Abs.1 VStG der Firma H T & L GmbH & Co KG, F, OT G, H.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2005 in Ablichtung nachstehende Urkunden vorgelegt:

 

Laut vorgelegter Bestellungsurkunde vom 1. Jänner 2003 wurde Frau A H mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 als gemäß § 9 Abs.2 VStG Verantwortliche Beauftragte der Firma H T & L GmbH & Co KG mit Sitz in F, OT G, H, bestellt. Der übertragene Tätigkeitsbereich umfasst den Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa, die Kontrolle, Überprüfung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach § 103 Abs.1 KFG iVm § 101 KFG, § 7 Güterbeförderungsgesetz, § 103 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG, § 103 KFG, § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz, § 20 Abs.2 BStMG, § 9 VStG sowie auch deren strafrechtliche Verantwortlichkeit. Dieser Übertragung haben sowohl Frau A H als auch der Berufungswerber durch Unterfertigen der Urkunde nachweislich zugestimmt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der UVS Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu stellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung liegt somit nachweislich und unbestritten - aufgrund der urkundlichen Bestellung zur Verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG - bei Frau A H.

 

Nachdem sohin der Berufungswerber für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich ist, konnte er diese Übertretung auch nicht begehen, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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