Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160759/2/Kei/Da

Linz, 14.12.2005

 

 

 

VwSen-160759/2/Kei/Da Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R L, H, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Juni 2005, Zl. VerkR96-3763-2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "104 Stunden" wird gesetzt "96 Stunden" und statt "13,20 Euro" wird gesetzt "13,20 Euro (= 3,60 Euro + 3,60 Euro + 3 Euro + 3 Euro)".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 26,40 Euro (= 7,20 Euro + 7,20 Euro + 6 Euro + 6 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 11.01.2005, gegen 17.00 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen in Frankenburg a.H.

  1. auf dem Güterweg Hofberg (Höhe Haus Hofberg Nr. 21) in Fahrtrichtung Hoblschlag, gelenkt, und obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, sind Sie in einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren und haben deshalb die Fahrbahnmitte überfahren.
  2. Obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, sind Sie in einer unübersichtlichen Kurve, und zwar am Beginn der neu errichteten Fahrbahn nach Hoblschlag, nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren und haben deshalb die Fahrbahnmitte überfahren.
  3. Weiters haben Sie sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, denn das Glas des rechten Außenspiegels fehlte und
  4. haben Sie als Zulassungsbesitzer die Tieferlegung Ihres Fahrzeuges dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

  1. § 7 Abs. 2 StVO. 1960
  2. § 7 Abs. 2 StVO. 1960
  3. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 18 a KDV.
  4. § 33 Abs. 1 KFG. 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

  1. 36,00 Euro
  2. 36,00 Euro
  3. 30,00 Euro
  4. 30,00 Euro

Gesamt:

132,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

24 Stunden

24 Stunden

24 Stunden

Gesamt:

104 Stunden

gemäß §

 

 

99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960

99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960

134 Abs. 1 KFG. 1967

134 Abs. 1 KFG. 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 145,20 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich bin die Strecke in Richtung Hoblschlag (und auf dem Güterweg Hofberg Hohe Haus Nr. 21) völlig normal gefahren und habe die Fahrbahnmitte auch somit nicht überfahren. Weiters das Glas des rechten Außenspiegels war zum Zeitpunkt der Kontrolle völlig in Ordnung. Der Aussage, dass mein Auto tiefergelegt sein sollte, kann ich nicht zustimmen, da ich zum Zeitpunkt der Kontrolle am Bankett stand und somit mein Auto leicht schräg stand, somit sah es rein optisch tiefergelegt aus."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. August 2005, Zl. VerkR96-3763-2005, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1), 2), 3) und 4) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen der Zeugen RI A F (Niederschrift vom 7. April 2005) und RI M S (Niederschrift vom 21. April 2005). Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle vier Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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