Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160778/6/Fra/He

Linz, 07.11.2005

 

 

 

VwSen-160778/6/Fra/He Linz, am 7. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn RB D-.............. vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Juli 2005, VerkR96-157-2005/Her, betreffend Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2005, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (20 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iZm § 24 VStG und §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt, weil er am 10.10.2004 um 14.43 Uhr das Kraftfahrzeug ............ auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat, wobei er auf Höhe von km 7,0 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h gelenkt hat, und dabei zu dem vor ihm Fahrenden einen Abstand von 12 Metern = 0,35 Sekunden, eingehalten hat, und somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Der Vertreter des Bw hat bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Die belangte Behörde hat auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt Bedacht genommen: Monatliches Einkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Entgegen dieser Annahme brachte der Bw bei der Berufungsverhandlung glaubhaft vor, für Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig zu sein. Im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw sowie auf den Umstand, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was für den Bw besonders positiv ins Gewicht fällt, sowie auf den Umstand, dass im Verfahren keine erschwerenden Umstände hervorgekommen sind, war die Herabsetzung der Strafe auf nunmehrige Ausmaß vertretbar.

 

Zutreffend hat die belangte Behörde zum Unrechtsgehalt ausgeführt, dass ein zu geringer Sicherheitsabstand neben einer zu hohen Geschwindigkeit einer der Hauptursachen von Verkehrsunfällen darstellt. Gerade auf Autobahnen, wo sich die Fahrzeuge naturgemäß mit hohen Geschwindigkeiten bewegen, ist die Kombination mit zu geringem Sicherheitsabstand eine der Gefahrenquellen schlechthin und begründet sich lt. Statistik jeder zweite Verkehrsunfall auf Autobahnen auf zu geringem Abstand.

 

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist zu konstatieren, dass der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein nicht unerheblicher Unrechts- und Schuldgehalt zugrunde liegt.

 

Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen sohin einerseits der beträchtliche Unrechtshalt sowie spezialpräventive Erwägungen entgegen.

 

Im Hinblick auf das nicht geringfügige Verschulden kommt eine Ermahnung nicht in Betracht. Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet ebenfalls aus, da der gesetzliche Strafrahmen keine Untergrenze vorsieht.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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