Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160803/12/Ki/Da

Linz, 09.11.2005

 

 

 

VwSen-160803/12/Ki/Da Linz, am 9. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. F S, A, O, vom 28.7.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.8.2005, VerkR96-6410-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8.11.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 2.8.2005, VerkR96-6410-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 4.9.2004, um 14.00 Uhr in 4400 Steyr, auf der Seitenstettner Straße bei km 28,8 in Richtung stadtauswärts den PKW, Kennzeichen UU- gelenkt, und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 64 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde. (Gesetzliche Messtoleranz wurde bereits abgezogen). Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen das Straferkenntnis per Telefax am 28.7.2005 Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Richtigkeit der Radarmessung vom Meldungsleger nicht erwiesen sei. Bemängelt wurde, dass ihm nicht beide Radarbilder als Datei in digitaler Form bzw. das Testbild, auf dem Datum und Uhrzeit der Kontrollmessung ersichtlich sind, ebenfalls in digitaler Form, zur Verfügung gestellt wurden und auch kein Messprotokoll vorhanden sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.11.2005. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, als verkehrstechnischer Amtssachverständiger wurde Ing. H R beigezogen. Der Meldungsleger, RI. W, wurde zeugenschaftlich einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.9.2004 zu Grunde. Der Meldungsleger hat die zur Last gelegte Geschwindigkeit durch Messung mit einem Radarmessgerät MUVR 6F2 1643 (mob) festgestellt, die Eich- und Messtoleranz wurde berücksichtigt. Im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens wurde eine Kopie des betreffenden Radarfotos vorgelegt.

 

Bei der Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Meldungsleger als Zeuge, dass er die Messung mit einer mobilen Radarbox durchgeführt habe, es würde bei mobilen Messgeräten grundsätzlich nur ein Foto angefertigt werden. Bei einem weiteren vorgelegten Foto handelt es sich um eine Kopie des Testbildes. Ein Messprotokoll sei intern angefertigt worden, ausdrücklich ist die Erstellung eines Messprotokolls nicht vorgeschrieben.

 

Der Zeuge bestätigte, bei der Messung die Bedienungsvorschriften eingehalten zu haben. Der Radarfilm sei anschließend digitalisiert worden und er habe eine Auswertung des Radarfotos vorgenommen.

 

Der an der Verhandlung teilnehmende verkehrstechnische Amtssachverständige bestätigte nach Anhörung des Zeugen die Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Messung.

 

Herr Ing. S verblieb dabei, er habe bei der gegenständlichen Fahrt den Tempomat seines Fahrzeuges verwendet und schloss aus, die vorgeworfene Geschwindigkeit eingehalten zu haben, dies könnten Beifahrer als Zeugen bestätigen. Ein ausdrücklicher Beweisantrag auf Einvernahme von Zeugen wurde jedoch nicht gestellt.

 

Er beharrte weiters darauf, dass ihm zwei Radarfotos sowie das Messprotokoll zur Verfügung gestellt werden, erst dann würde er eine Stellungnahme abgeben.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Angaben des Meldungslegers Glauben geschenkt werden kann. Seine Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar und es hat auch der verkehrstechnische Amtssachverständige die Ordnungsgemäßheit der Messung bestätigt. Außerdem ist von einem im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzten Polizeibeamten zu erwarten, dass er entsprechende Messungen korrekt durchführen kann, diesbezüglich hat der Zeuge überdies bestätigt, dass er eine entsprechende Einschulung absolviert und er auch die Bedienungsanleitung gelesen hat.

 

An der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes wird ebenfalls kein Zweifel gehegt, aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist zu ersehen, dass es zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er jedoch das Messergebnis nicht entkräften. Was sein Verlangen auf Zurverfügungstellung von zwei Radarfotos anbelangt, so muss diesem entgegen gehalten werden, dass lediglich ein Foto existiert, welches ihm zur Kenntnis gebracht und auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert wurde.

 

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, u.a. im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Unbestritten handelt es sich im Bereich des vorgeworfenen Tatortes um eine im Ortsgebiet gelegene öffentliche Verkehrsfläche und es wurde keine höhere Geschwindigkeit verordnet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit war daher mit 50 km/h begrenzt.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h (nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Messtoleranz) unterwegs gewesen ist. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Umstände, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden, wurden nicht behauptet und es sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein ist deshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten, um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu sensibilisieren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mildernd keinen Umstand gewertet, als straferschwerend wurde ebenfalls kein Umstand gewertet. Dazu muss festgestellt werden, dass der Berufungsbehörde zumindest eine einschlägige Vormerkung bekannt ist, welche straferschwerend zu werten gewesen wäre. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden ebenfalls berücksichtigt.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Falle als durchaus milde bemessen, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung nicht berücksichtigt wurde. Dieser Umstand darf sich zwar im Berufungsverfahren nicht in einer Erhöhung des Strafausmaßes niederschlagen, andererseits vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass eine Herabsetzung der geringen Geldstrafe keinesfalls in Erwägung gezogen werden kann.

 

Zu berücksichtigen waren auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Berufungswerber durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

I.8. Sonstiger Hinweis:

Zu den per Telefax am 8.11.2005 um 17:15 Uhr eingebrachten Einwänden des Herrn Ing. S wird darauf hingewiesen, dass die ggstl. Berufungsentscheidung mit der Verkündung am Ende der mündlichen Berufungsverhandlung um 10:50 Uhr rechtskräftig wurde. Die Einwendungen können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Der Ordnung halber wird jedoch festgestellt, dass laut vorgelegter Beschreibung des Messgerätes der Messwinkel (des Messgerätes) in Bezug auf die Fahrtrichtung mit 22 Grad angeführt ist. Der von Ing. S angesprochene Winkel für Stativmessungen von 19 Grad betrifft hingegen die Fotokamera.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum