Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160900/7/Br/Sta

Linz, 22.11.2005

 

 

VwSen-160900/7/Br/Sta Linz, am 22. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M P K, geb. , O, T, vertreten durch Dr. A R, Rechtsanwalt, P, V, gegen den Bescheid - (Ermahnung) - der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 23. August 2005, Zl.: VerkR9611453-2005, nach der am 22.11.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Bestätigung des Schuldspruches die ausgesprochene Ermahnung behoben wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 21 Abs.1 erster Satz, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. Ein Kostenausspruch entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid über den Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen, weil er als Inhaber des Probefahrtkennzeichens dieses dem A Z, ohne eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der am 16.6.2005, um 15.03 Uhr auf der B 152, bei Strkm 3.400 mit einem Mazda 626 durchgeführten Fahrt ausgestellt zu haben, überlassen hat. Dadurch habe er gegen § 45 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 verstoßen.

 

2. Die Behörde erster Instanz qualifizierte diese Übertretung als vom geringfügigem Verschulden umfasst und erachtete die dadurch eingetretenen Folgen als unbedeutend. Um den Berufungswerber jedoch vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten, wurde die angefochtene Ermahnung ausgesprochen.

 

 

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Rechtsvertreter des Berufungswerbers aus:

"In außen bezeichneter Rechtsache erhebt der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter gegen die Ermahnung der BH Vöcklabruck vom 23.08.2005, VerkR96-11453-2005, nachfolgende

BERUFUNG

 

und wird die o.a. Ermahnung (Bescheid vom 23.08.2005) insoweit angefochten, als bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Rechtsache die Behörde beim Beschuldigten keinen strafbaren Tatbestand annehmen hätte dürfen und daher auch keine Ermahnung erlassen hätte dürfen.

 

Vielmehr wäre von vornherein das Strafverfahren einzustellen gewesen.

 

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er hätte als Inhaber eines Probefahrtkennzeichens das Kennzeichen zu einer Probefahrt überlassen, ohne eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt auszustellen. Das Fahrzeug mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen sei in S auf der B 152, bei km 3.400 am 16.06.2005 um 15:03 Uhr von A Z verwendet worden.

 

Aus der seinerzeit ergangenen Strafverfügung ergibt sich, daß der Schuldvorwurf dahin geht, daß das Probefahrtkennzeichen überlassen worden wäre, ohne das eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt ausgestellt worden wäre.

 

Richtig ist, daß der handelsrechtliche Inhaber des Unternehmens Herr M P K ist, wogegen der Werkstättenleiter, der über die Probefahrtkennzeichen bestimmt, Herr A Z ist.

 

Unstrittig ist, daß der Chef eines Unternehmens nicht sämtliche Agenden im Rahmen des Unternehmens wahrnehmen kann, sondern darauf angewiesen ist, entsprechende Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die ihnen übertragenen Teilbereiche zuständig sind.

 

Demgemäß wäre Herr A Z der verantwortliche gewesen, der die entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Probefahrtkennzeichen treffen hätte müssen.

 

Es wäre nicht möglich, daß der Ermahnungsadressat praktisch ständig A Z begleitet und diesen überwacht. Dies würde jegliches geschäftliche Geschehen und jede Unternehmensführung unmöglich machen, wenn nämlich der Chef des Unternehmens sich mit derartigen Agenden abgeben müßte. Vielmehr ist A Z als Werkstättenleiter in diesem Rahmen als Eigenverantwortlicher anzusehen, eine Überwachung desselben durch den Firmenchef ständig und permanent ist keinesfalls möglich.

 

Es wird daher der

 

BERUFUNGSANTRAG,

 

gestellt:

 

Der UVS Linz wolle dieser Berufung folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 23.08.2005 dahingehend abändern, daß das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird bzw. diesen Bescheid vom 23.08.2005, mit dem eine Ermahnung erlassen wurde, ersatzlos beheben.

 

Vöcklabruck, am 09.09.2005/Dr.R/D M P K"

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung, zu welcher sich sowohl die Behörde erster Instanz als auch der Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter entschuldigte, wurde nach einer fernmündlichen Rücksprache des Berufungswerbers bei der Berufungsbehörde, eine schriftliche Anweisung vom 1.7.2005 an den für das Probefahrtkennzeichen firmenintern zuständigen Mitarbeiter und Auszüge aus dem Fahrtenbuch vorgelegt.

 

 

5. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen oder Arreststrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG geboten.

 

 

6. Unstrittig ist hier die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zum oa Zeitpunkt durch den Mitarbeiter A Z, ohne einer Bescheinigung über Ziel und Zweck der Fahrt mit einem Mazda 626. Dieses Fahrzeug war unter dem Kennzeichen
zugelassen. Die Anzeige erfolgte am 21.6.2005 durch einen Beamten der Polizeiinspektion S am A. Eine Verantwortung des A Z gegenüber dem die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten wurde in der äußerst knapp verfassten, sogenannten Gendis-Anzeige, nicht aufgenommen.

Der Berufungswerber legte zur Berufungsverhandlung, hinsichtlich dessen Teilnahme er sich mit seinem Rechtsvertreter begründet entschuldigte, zu seiner Verantwortung Beweismittel vor.

Insbesondere eine an den für die Ausgabe des Probefahrtkennzeichen verantwortlichen Mitarbeiter P gerichtete Anweisung vor. Mit diesem Schreiben vom 1.7.2005 wurde eine detaillierte Instruktion über die Vorgehensweise bei der Ausgabe des Probefahrtkennzeichens formuliert. Gleichzeitig wurden insbesondere Aufzeichnungen ab Juli dieses Jahres vorgelegt, welche zahlreiche Fahrten im Sinne der verfahrensgegenständlichen Vorschrift dokumentieren.

Somit lässt sich nachvollziehen, dass für den Berufungswerber offenbar dieses Verfahren eine nachhaltige Wirkung und Bewusstseinsbildung ausgelöst hat. Anderseits lassen diese vom Berufungswerber getätigten Vorlagen auf die zwischenzeitig eingeschlagene Praxis vor dem Datum dieser Anzeige gerade (noch) nicht schließen.

 

6.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Nach § 45 Abs.6 KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen.

Nach § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach Abs.2 leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Hier liegt ein besonderer Fall der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers im Sinne des § 9 VStG vor.

Der § 9 Abs.3 u. 4 VStG besagt:

"Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereiches ihres Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

"Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind."

Eine derartige Übertragung der Verantwortlichkeit - hier des Inhabers eines Probefahrtkennzeichen - setzt voraus, dass bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein, aus der Zeit vor der Begehung der dem Inhaber angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (vgl. VwGH 20.12.1996, 96/02/0475, mit Hinweis auf VwGH v. 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

Derartiges brachte der Berufungswerber weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren vor.

Zur Abwendung auch des Schuldspruches hätte es letztlich noch der Glaubhaftmachung der Existenz eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form schon zum Zeitpunkt der Begehung dieser Übertretung bedurft. Nämlich, dass der Berufungswerber als Anordnungsbefugter in seinem Betrieb - wie dies nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens anschaulich getan wurde - ein funktionierendes Kontrollsystems eingerichtet gehabt hätte, um solche Unzulänglichkeiten insgesamt in geeigneter Weise zu vermeiden (vgl. VwGH 30.9.1998, 98/02/0148; VwGH 24.8.2001, 2001/02/0148, 0149; VwGH 28.6.2002, 98/02/0180).

Dies war offenbar zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Fahrt (noch) nicht der Fall. Daher war eine Behebung des Schuldspruches nicht möglich.

 

 

6.1.1. Sehr wohl wurde aber im Rahmen dieses Verfahrens die nachfolgende genaue Einhaltung dieser Vorschrift glaubhaft gemacht. Es bedarf daher auch keiner Ermahnung mehr um den Berufungswerber von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Die belangte Behörde hat zu Recht die Geringfügigkeit des Verschuldens angenommen, zumal es wesentlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Auch sind die Folgen unbedeutend.

Auf Grund der nunmehr nachhaltigen Dokumentation der Verwendung des Probefahrtkennzeichens und dies in Verbindung mit einer entsprechenden Anweisung des zuständigen Mitarbeiters bedarf es auch keiner Ermahnung mehr um den Berufungswerber von künftigen derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Ergeht an:

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum