Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160901/5/Zo/Ri

Linz, 14.12.2005

 

 

 

VwSen-160901/5/Zo/Ri Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn T E, geb.,L vom 20.9.2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 14.9.2005, Zl. III-S-3892/05, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Polizeidirektor von Wels einen Einspruch des Berufungswerbers als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die gegenständliche Strafverfügung am 11.6.2005 zugestellt worden sei und der Einspruch, welcher mit der Post übermittelt worden sei, erst am 26.8.2005 bei der BPD Wels eingelangt sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber anführt, dass er unmittelbar nach Erhalt der Strafverfügung im Juni mündlich Einspruch eingelegt habe. Dies sei entsprechend der Rechtsmittelbelehrung zulässig. Auf seine telefonische Rückfrage sei ihm zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachten solle. Sein Einspruch sei daher sicherlich nicht verspätet eingebracht worden. Der Berufungswerber ersuchte um Überprüfung, weil doch aus den Akten nachvollziehbar sein müsse, wenn jemand mündlich Einspruch eingelegt hat.

 

3. Der Polizeidirektor der Stadt Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme der BPD Wels zur behaupteten telefonischen Einspruchserhebung. Daraus ergibt sich folgender, für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4.1. Gegen den Berufungswerber wurde eine Strafverfügung erlassen, weil dieser am 3.3.2005 um 10.40 Uhr in Wels ein beschildertes Halte- und Parkverbot missachtet habe. Diese Strafverfügung wurde am 11.6.2005 zugestellt. Offenbar auf Grund einer an den Berufungswerber ergangenen Mahnung hinsichtlich des Strafbetrages teilte dieser mit Schreiben vom 23.8.2005 mit, dass er der BPD Wels bereits früher mitgeteilt habe, sich nie in Wels aufgehalten zu haben. Auf seine telefonische Rückfrage sei ihm versichert worden, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachten solle. Dieses Schreiben wurde von der BPD Wels als Einspruch gewertet und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber die bereits oben in Punkt 2 angeführte Berufung. Dieses Berufungsvorbringen legt nahe, dass der Berufungswerber tatsächlich telefonisch mit der BPD Wels Kontakt aufgenommen und gegen die Strafverfügung ein Rechtsmittel eingebracht hat. Derartiges ist im Akt aber nicht dokumentiert, weshalb diesbezüglich eine Stellungnahme der BPD Wels eingeholt wurde. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass sich zwar kein Mitarbeiter im Strafamt an ein Telefonat mit dem Berufungswerber erinnern kann, die telefonische Einbringung des Einspruches aber auch nicht ausgeschlossen werden kann. Es könne daher nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht tatsächlich telefonisch Einspruch erhoben hätte.

 

Auf Grund des Berufungsvorbringens und der Stellungnahme der BPD Wels ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich unmittelbar nach Erhalt der Strafverfügung telefonisch mit der BPD Wels Kontakt aufgenommen und ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung - nämlich einen Einspruch - eingelegt hat.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 13 Abs.1 AVG in der aktuellen Fassung, BGBl. I Nr. 10/2004, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann.

 

5.2. Im § 13 Abs.1 AVG ist entgegen der älteren Rechtslage nicht mehr zwischen mündlichen und telefonischen Anbringen unterschieden. Telefonische Anbringen sind nicht mehr ausdrücklich genannt, weil ein Telefon wohl in aller Regel zu den technischen Empfangsmöglichkeiten einer Behörde gehört. Telefonische Anbringen sind daher jedenfalls als mündliche Anbringen zu betrachten (siehe dazu auch das Durchführungsrundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 24.2.2005, BKA-810.287/0035-V/3/2004).

 

§ 49 Abs.1 VStG sieht ausdrücklich vor, dass der Einspruch auch mündlich eingebracht werden darf. Nachdem die in der alten Rechtslage geltende Unterscheidung zwischen telefonischen und mündlichen Anbringen nicht mehr besteht und auch telefonische Anbringen jedenfalls als mündliche Anbringen gelten, ist es auch möglich, einen Einspruch telefonisch einzubringen. Das entspricht auch der Rechtsansicht des Verfassungsdienstes des Landes Oberösterreich (siehe Schreiben vom 26.4.2005, Zl. Verf-300438/389).

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich unmittelbar nach Zustellung der Strafverfügung telefonisch bei der Erstinstanz einen Einspruch eingebracht hat. Dieser Einspruch ist daher rechtzeitig erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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