Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400331/4/Gf/Km

Linz, 09.02.1995

VwSen-400331/4/Gf/Km Linz, am 9. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des O.

Ö., vertreten durch RA Dr. A. Z., ..........., ..........., wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion ..... zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen; die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wird als rechtmäßig festgestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion .....) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der am 1. März 1972 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 1980 in Österreich.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes ..... vom 13. April 1993, Zlen. 34-a-EVr-521/93 u. 34-a-EHv-16/93, wurde er wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von insgesamt 200 Tagessätzen verurteilt, wobei der Strafvollzug unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Strafverfügungen des Bezirksgerichtes ..... vom 8. September 1993, Zl.

19-U141/93, und vom 10. November 1993, Zl. 19-U-176/93, erfolgten weitere Verurteilungen wegen Übertretungen des Waffengesetzes. Mit Urteil des Landesgerichtes ..... vom 15.

Juni 1994, Zlen. 33-E-Vr-276/94 u. 33-E-Hv-67/94, wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion ..... vom 9.

Dezember 1994, Zl. Fr-59741, wurde über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Jänner 1995, Zl. St-405/94, insofern Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot mit fünf Jahren befristet wurde.

1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion ..... vom 30.

Jänner 1995, Zl. Fr-59741, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Festnahme und Überstellung in das Polizeigefangenenhaus ..... am 2. Februar 1995 vollzogen.

1.5. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, am 8. Februar 1995 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.4. angeführten Schubhaftbescheid legt die belangte Behörde begründend dar, daß das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot seit dem 12.

Jänner 1995 rechtskräftig geworden, er jedoch seither offensichtlich nicht gewillt gewesen sei, freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weshalb zur Sicherung der zwangsweisen Außerlandesschaffung im Wege der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß der Schubhaftbescheid schon insofern auf einem nicht existenten Bescheid fuße, weil in dessen Begründung noch auf den erstinstanzlichen, infolge Berufungserhebung jedoch außer Wirksamkeit getretenen Aufenthaltsverbotsbescheid Bezug genommen werde. Außerdem bilde die bloße Nichtbefolgung der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für sich allein jedenfalls keine Handhabe, die Schubhaft zu verhängen, wenn der Beschwerdeführer ansonsten über geordnete Lebensverhältnisse (Wohnung, Arbeit) verfüge. Dafür, daß er sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suche, lägen hingegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Schließlich sei bei der Festnahme des Beschwerdeführers, die im Zuge einer behördlichen Vorladung, der er freiwillig Folge geleistet habe, erfolgt sei, dessen Rechtsvertreter von der belangten Behörde umgangen worden, sodaß sich diese auch insoweit als rechtswidrig erweise.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwal tungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser wird insbesondere darauf hingewiesen, daß es unter dem Aspekt einer bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht als Indiz dafür gewertet werden kann, daß sich ein Fremder, der es darauf ankommen läßt, zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen zu werden, deshalb nicht dem behördlichen Zugriff entziehen will.

Aus diesem Grund wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion ..... zu Zl. Fr-59741; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

4.2.1. Daß der Beschwerdeführer keinesfalls gewillt ist, das Bundesgebiet dem bestehenden Aufenthaltsverbot entsprechend freiwillig zu verlassen, hat er im fremdenpolizeilichen Verfahren wiederholt - zuletzt bei seiner Einvernahme am 2.

Februar 1995 (vgl. die Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Februar 1995, Zl. Fr-59741, S. 2: "Ich werde die Niederschrift nicht unterschreiben, da ich nicht abgeschoben werden will") - bekräftigt. Unter diesem Aspekt ist aber die Prognose der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer im Wissen um die gegen ihn zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen zu entziehen bzw.

diese zumindest zu erschweren versuchen wird, jedenfalls begründet. Der für die Schubhaftverhängung geforderte Sicherungszweck liegt somit offenkundig vor.

4.2.2. Andere, gleichermaßen wirksame Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes sind unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich, sodaß die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft im gegenständlichen Fall auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

4.2.3. Festzuhalten ist auch, daß die Inschubhaftnahme im gegenständlichen Fall nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - im Zuge einer seinem Rechtsvertreter nicht zugestellten und daher rechtswidrigen Ladung, der der Beschwerdeführer dennoch freiwillig Folge geleistet hätte, sondern tatsächlich aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages (vgl. Zl. Fr-59741 vom 30. Jänner 1995) und daher auch insoweit rechtmäßig erfolgte.

4.2.4. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer zwar, daß sich der oben unter 1.4. angeführte Bescheid in seiner Begründung formal - und insoweit fälschlicherweise - auf den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid bezieht. Tatsächlich gründet er sich jedoch - wie aus der Wendung "Das Aufenthaltsverbot ist seit 12.01.1995 rechtskräftig" klar hervorgeht, auf den infolge Berufungserhebung den erstinstanzlichen Bescheid verdrängenden zweitinstanzlichen Aufenthaltsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland für Oberösterreich (s.o., 1.3.), der mit diesem Datum zugestellt und vollstreckbar wurde und so erst eine Ausreiseverpflichtung für den Beschwerdeführer bilden und gleichzeitig eine Grundlage für die Erlassung eines Schubhaftbescheides liefern konnte. Im Ergebnis handelt es sich somit bei objektiver Würdigung bloß um einen unbeachtlichen Formfehler der belangten Behörde.

4.2.5. Schließlich kann auch nicht gefunden werden, daß die nunmehr seit einer Woche andauernde Schubhaft unverhältnismäßig lange währt, hat doch die belangte Behörde bereits mit Schreiben vom 3. Februar 1995, Zl. Fr-59741, das türkische Generalkonsulat um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht. Die Verzögerung der Abschiebung und die dadurch zu erwartende Verlängerung der Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer hingegen selbst zu vertreten, wenn er die Herausgabe seines Reisepasses verweigert.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 52 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen und die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung festzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a AVG antragsgemäß Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 3.043,33 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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