Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160918/9/Ki/Da

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-160918/9/Ki/Da Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, A, S, vertreten durch Rechtsanwälte J M und R S, L, H, vom 29.09.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 06.09.2005, VerkR96-2179-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.01.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 7 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit Straferkenntnis vom 06.09.2005, VerkR96-2179-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er sei am 28.02.2005 um 17.00 Uhr in der Gemeinde Braunau am Inn, B 148, bei km 31.700 mit dem Fahrzeug PAN-, Anhänger O4, Carnehl, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Er habe dadurch § 4 Abs.5 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 190 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 19 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 29.09.2005 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und den Beschuldigten vom Vorwurf der Rechtsvorschriftverletzung des § 4 Abs.5 StVO freizusprechen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.01.2006. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau teil. Als Zeugen wurden J und H L einvernommen. Vor Beginn der Berufungsverhandlung hat das entscheidende Mitglied den Bereich des vorgeworfenen Tatortes in Augenschein genommen.

 

I.5. Der verfahrensauslösende Vorfall wurde am 28.02.2005 um 17.00 Uhr vom nachmaligen Zeugen J L beim vormaligen Gendarmerieposten Braunau am Inn zur Anzeige gebracht. L gab an, dass ein Stein von der Ladefläche des (vom Berufungswerber gelenkten) Anhängers gefallen sei und er deshalb eine fingernagelgroße Delle in der Motorhaube habe.

 

Er habe den Lenker darauf auf der B 148 aufgehalten und habe mit ihm den Schaden begutachten wollen. Der Lenker sei jedoch einfach ohne Daten auszutauschen weggefahren.

 

Bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 16.06.2005 führte J L als Zeuge aus, dass er am gegenständlichen Tag hinter dem Lkw mit Anhänger gefahren sei. Der Anhänger sei offen gewesen. Während der Nachfahrt sei vom Anhänger ein Teil auf seine Motorhaube gefallen und dieser in weiterer Folge über das Dach weggeflogen. Um was es sich handelte, könne er nicht angeben. Er könne jedoch mit Sicherheit ausschließen, dass der Schaden durch einen aufgewirbelten Stein gekommen sei, da das Teil eindeutig von oben heruntergefallen sei. Es sei dadurch zu einem sehr lauten Aufschlaggeräusch gekommen. Ca. 100 m nach dem Vorfall habe er den Unfallverursacher überholen können. Er habe nach dem Einreihen die Warnblinkanlage eingeschaltet und ihm mit der Hand gedeutet. Er sei dann zum Straßenrand zugefahren und der Lenker auch. Der Zweitbeteiligte sei hinter ihm stehen geblieben, jedoch nicht ausgestiegen. Er sei dann zu ihm hingegangen und habe ihm mitgeteilt, dass von seinem Fahrzeug ein Teil auf seine Motorhaube geflogen sei und dass ein Schaden entstanden sein könnte. Er sei dann zu seinem Fahrzeug gegangen. Seine Frau sei auch ausgestiegen. Sie hätten sich das Fahrzeug angesehen. Da die Motorhaube mit Salz bespritzt gewesen sei, hätten sie den Schaden gesucht. Während sie gesucht hätten, sei der Zweitbeteiligte ca. zwei bis drei Minuten nach der Anhaltung ohne irgendeiner Äußerung weggefahren. Im Vorbeifahren habe er sich noch das hintere Kennzeichen gemerkt. Nachdem der Zweitbeteiligte weggefahren sei, hätten sie den Schaden auf der Motorhaube gesehen. Es habe sich dabei um eine Eindellung und Kratzspuren gehandelt. Aufgrund dieses Vorfalles habe er dann Anzeige bei der Gendarmerie erstattet.

 

Frau L wurde ebenfalls im erstbehördlichen Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Braunau einvernommen. Bei ihrer Aussage am 29.06.2005 führte sie aus, dass sie Beifahrerin gewesen sei. Ihr Gatte sei hinter dem Fahrzeug des Zweitbeteiligten nachgefahren. Sie habe eine Wahrnehmung gehabt, dass von oben etwas auf die Motorhaube gefallen sei und es habe auch gleich darauf einen lauten Knall gegeben. Was heruntergefallen sei, könne sie nicht sagen, ihr Eindruck sei gewesen, dass es eine Schraube gewesen wäre. Durch den Fahrtwind sei das Teil über das Fahrzeug geschleudert worden. Sie habe keinesfalls den Eindruck gehabt, dass der Knall durch einen aufwirbelnden Stein verursacht worden wäre. Nachdem ihr Gatte den Lkw-Fahrer habe stoppen können, sei ihr Mann zum Lkw-Fahrer gegangen. Der Lkw-Fahrer sei nicht ausgestiegen und habe den Lkw laufen gelassen. Sie sei ausgestiegen und habe sich die Motorhaube besehen. Sie habe die Beschädigung nicht gleich finden können, zumal die Motorhaube durch Salz verschmutzt gewesen wäre. Bei genauer Betrachtung seien jedoch die Verformung in Form einer Delle und die Kratzer sichtbar geworden. Was ihr Gatte mit dem Lkw-Fahrer besprochen habe, könne sie nicht angeben, zumal sie dies nicht gehört habe. Jedenfalls sei der Lkw-Fahrer ohne auszusteigen und sich das Fahrzeug zu besehen, glaublich nach ca. zwei Minuten wieder gefahren und sie sei über sein Verhalten sehr erstaunt gewesen.

 

In der Berufungsbegründung führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass der von ihm gezogene Anhänger zum Zeitpunkt des angeblichen Unfalls verschlossen, leer und sauber gewesen sei. Es sei somit zum besagten Zeitpunkt nicht möglich gewesen, dass Gegenstände welcher Art auch immer aus dem Lkw-Anhänger auf ein dahinter fahrendes Fahrzeug fallen konnten. Auf der sogenannten Brücke des Anhängers und auch nicht auf anderen Teilen des Hinterteils des Anhängers würden sich etwaige Schrauben befinden, die sich möglicherweise gelockert haben könnten und somit eventuell ein dahinterfahrendes Kfz beschädigen hätten können.

 

Der Berufungswerber sei kurze Zeit nach dem angeblichen Unfall vom Fahrer des angeblich hinter ihm fahrenden Pkw angehalten worden. Er habe daraufhin seinen Lkw umgehend gestoppt und sich von Herrn L über einen angeblichen "Wusch", den dieser gehört haben will, aufklären lassen. Kurz danach habe L den Lkw des Berufungswerbers verlassen um anscheinend wieder zu seinem Pkw zurückzugehen. Nach einigen Minuten Wartezeit habe er sich entschlossen weiterzufahren und er sei bei Fortsetzung der Fahrt zu keiner Zeit davon ausgegangen, dass es tatsächlich zu einem Unfall gekommen sei und zwar schon gar nicht mit seiner Beteiligung, er habe zu keiner Zeit vorsätzlich bezüglich Verletzung einer Verwaltungsvorschrift gehandelt.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Rechtsmittelwerber, es habe sich beim Anhänger um einen mit einer sogenannten Kippmatik ausgerüsteten gehandelt, bei waagrechter Ladefläche würde die hintere Bordwand automatisch verschlossen sein, wobei natürlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle eines technischen Defekts diese nicht stabilisiert sein könnte. Er habe zuvor Sand geladen gehabt, der jedoch zur Gänze abgeladen worden sei. Er habe sich ausdrücklich davon überzeugt, dass die Ladefläche komplett leer und sauber gewesen sei. Er sei dann nach Österreich zwecks Tanken gefahren und er könne sich nicht vorstellen, dass irgendein Gegenstand vom Anhänger weggeflogen sein könnte. Er habe auch die Aufforderung des Zeugen nicht so verstanden, dass es sich um einen Verkehrsunfall hätte handeln können, weshalb er nicht ausgestiegen und er auch sonst keine Maßnahmen getroffen habe.

 

Die Zeugen bestätigten im Wesentlichen ihre Aussagen vom erstbehördlichen Verfahren. Herr L konkretisierte jedoch, dass er unter offenem Anhänger verstanden habe, dass an diesem keine Plane angebracht war. Er bestätigte jedoch, dass die hintere Bordwand des Anhängers verschlossen war. Beide Zeugen erklärten übereinstimmend, dass am Fahrzeug des Herrn L der bezeichnete Sachschaden durch den Vorfall entstanden sei, und auch, dass der Gegenstand, welcher auf ihr Fahrzeug geflogen ist, nicht zuvor auf der Fahrbahn aufgeschlagen hat, der Gegenstand sei von oben her auf die Motorhaube gefallen.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Zeugen im Wesentlichen Glauben bezüglich des Vorfalles zu schenken ist. Jedenfalls haben beide übereinstimmend und glaubwürdig dargelegt, dass, ausgelöst vom vorausfahrenden Anhänger, ein Gegenstand auf ihr Fahrzeug gefallen ist, welcher einen Schaden verursacht hat.

 

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle wurde der Sachverhalt nicht ausdrücklich bestritten. Der Berufungswerber hat zugegeben, dass er ohne Identitätsaustausch weitergefahren ist und er auch keine entsprechende Meldung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle getätigt hat. Nicht widerlegt werden kann seine Angabe, dass die Ladefläche zuvor geleert und gesäubert war und er erst nach der Anhaltung durch den Zeugen Kenntnis vom Vorfall erhielt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes der Zeuge L mit seinem Pkw hinter dem vom Berufungswerber gelenkten Kraftwagenzug nachgefahren ist. Im Zuge dieses Geschehens ist, ausgelöst durch den vom Berufungswerber gelenkten Kraftwagenzug, irgendein Gegenstand auf die Motorhaube des vom Zeugen gelenkten Pkw geschleudert worden und hat einen Sachschaden geringerer Art bei seinem Fahrzeug verursacht. Ob es sich letztlich um einen von der Ladefläche oder sonstigem Teil des Anhängers weggeschleuderten Gegenstand oder um einen aufgewirbelten Stein gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls ein kausaler Zusammenhang festgestellt werden muss.

 

Mit einem Verkehrsunfall mit ursächlichem Zusammenhange steht auf jeden Fall das Verhalten des davon unmittelbar betroffenen Fahrzeuglenkers, wobei es nicht darauf ankommt, wem am Verkehrsunfall tatsächlich ein Verschulden trifft.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Voraussetzung für die Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens, wobei auch geringfügige Sachschäden als solche anzusehen sind, und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusststein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Es mag dem Beschuldigten im vorliegenden Falle durchaus zuzubilligen sein, dass er den Vorfall im Führerhaus des Lastkraftwagens zunächst nicht bemerkt hat, allerdings wurde er in der Folge vom Zeugen angehalten und von dem Vorfall informiert. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm ab diesem Zeitpunkt objektiv Umstände zu Bewusstsein gekommen sind, welche auf eine mögliche Sachbeschädigung eines anderen Fahrzeuges durch sein Fahrzeug schließen lassen könnten. Der Beschuldigte ist jedoch nicht aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und hat keinerlei Maßnahmen getroffen, um den Sachverhalt entsprechend aufzuklären, sondern er hat sich nach kurzer Wartezeit ohne Identitätsaustausch von der Unfallstelle entfernt. Tatsächlich ist dann hervorgekommen, dass das Fahrzeug des Zeugen beschädigt wurde.

 

Demnach wird festgestellt, dass der Berufungswerber kausal an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (an einem fremden Fahrzeug) beteiligt war, er aber der in § 4 Abs.5 StVO 1960 normierten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten könnten. Auch von einem nicht österreichischem Kraftwagenlenker ist zu erwarten, dass er im Falle der Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen in der Bundesrepublik Österreich die entsprechenden Rechtsvorschriften kennt und er sich danach verhält. Weiters ist von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker zu erwarten, dass er, wenn er von einer anderen Person hinsichtlich eines von ihm möglicherweise verursachten Schadens angesprochen wird, sich insoferne kooperativ verhält, als er dann bei der Feststellung des Sachverhaltes entsprechend mitwirkt oder eben einen entsprechenden Identitätsaustausch vornimmt bzw. allenfalls die nächste Polizeidienststelle verständigt. All dies hat der Berufungswerber unterlassen, sodass ihm jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zumindest in fahrlässiger Begehungsweise vorzuhalten ist.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass diese von der Behörde in Form einer Ermessensentscheidung vorzunehmen ist, wobei natürlich die gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu berücksichtigen sind.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zu berücksichtigen sind weiters die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt zukommt, dies spiegelt sich auch im vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen wieder. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen ist daher gegen Übertretungen dieser Art mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Weiters sind auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Was das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Falle anbelangt, so ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bloß fahrlässig gehandelt hat, von einem geringfügigen Verschulden kann jedoch nicht die Rede sein. Strafmildernd zu berücksichtigen ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerende Umstände sind keine hervorgekommen.

 

Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bzw. in Anbetracht des geringen Sachschadens vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch die Auffassung, dass im konkreten Falle eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vertretbar ist, weshalb diesbezüglich der Berufung teilweise Folge gegeben werden konnte. Eine weitere Herabsetzung kann jedoch aus den bereits erwähnten general- bzw. spezialpräventiven Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Zum Antrag um Anwendung des § 21 VStG wird festgestellt, dass die Behörde dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

 

Wie bereits ausgeführt wurde, geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers aus, weshalb im vorliegenden konkreten Falle die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe iSd § 21 VStG nicht gegeben sind.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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