Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160962/2/Zo/Ps

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-160962/2/Zo/Ps Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau Mag. G G, geboren , S, vom 25.10.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 06.10.2005, VerkR96-1758-2005, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung sowie der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
  2. Von der Verhängung einer Strafe wird gemäß § 21 VStG abgesehen.

     

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG

zu II.: § 64 ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerberin vorgeworfen, dass sie vom 31.05.2005, 08:30 Uhr, bis 06.06.2005, 13:20 Uhr, ihren PKW mit dem Kennzeichen PE- in St. Georgen an der Gusen auf dem Parkplatz vor dem Sparmarkt, Mauthausener Straße 6, in einer Kurzparkzone zum Halten oder Parken abgestellt hatte, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu versehen. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z1 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von 21,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.

Weiters wurde ihr vorgeworfen, dass sie ein Kraftfahrzeug der Marke Chevrolet Corvette, ohne Kennzeichentafel, auf einer öffentlichen Straße abgestellt habe, obwohl sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von 36,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7,50 Euro verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass sie die Fahrzeuge ohnedies am 06.06.2005 entfernt habe, wie ihr das vom Gendarmeriebeamten aufgetragen worden sei. Am 30.05.2005 wäre aufgrund eines Hochwassers ihre Tiefgarage ca. 1 m unter Wasser gestanden. Der freiwilligen Feuerwehr sei es noch gelungen, ihre beiden Autos und das Motorrad aus den Wassermassen zu retten. Die Feuerwehr habe die Fahrzeuge gleich neben der Einfahrt in die Tiefgarage auf den Kundenparkplatz der Firma Spar, eine Kurzparkzone, abgestellt. Es habe mehrere Tage gedauert, bis die Tiefgarage wieder benutzbar gewesen sei.

Am 01.06.2005 sei überdies noch ihr Vater verstorben und sie habe die Vorbereitungen für sein Begräbnis durchführen müssen. Obwohl dem Gendarmeriebeamten alle diese Umstände bekannt waren, habe er sie trotzdem am Freitag aufgefordert, ihre Fahrzeuge bis Montag, den 06.06.2005, aus der Kurzparkzone zu entfernen. Sie sei dieser Aufforderung ohnedies nachgekommen und habe die Fahrzeuge am Montag Nachmittag und in die noch feuchte und schmutzige Tiefgarage zurückgebracht. Sie verstehe daher nicht, dass sie trotzdem angezeigt worden war und nun auch noch bestraft werden soll.

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Diese kann nur daher gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG entfallen.

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Am 30.05.2005 wurden die beiden Fahrzeuge der Berufungswerberin wegen eines Hochwassers von der Feuerwehr aus der Tiefgarage entfernt und auf dem in der Nähe befindlichen öffentlichen Kundenparkplatz der Firma Spar, einer Kurzparkzone, abgestellt. In den darauffolgenden Tagen wurde vorerst die Tiefgarage leer gepumpt und gereinigt. Am 01.06.2005 verstarb der Vater der Berufungswerberin und diese kümmerte sich um die erforderlichen Vorbereitungen für das Begräbnis am 04.06.2005. Am 03.06.2005 wurde die Berufungswerberin von einem Gendarmeriebeamten aufgefordert, ihre Fahrzeuge bis spätestens 06.06.2005 aus der Kurzparkzone zu entfernen. Dieser Aufforderung ist sie am Nachmittag des 06.06.2005 nachgekommen.

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung hat der Lenker ein mehrspuriges Fahrzeug, das in einer Kurzparkzone abgestellt wird, für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

 

Gemäß § 82 Abs.2 StVO 1960 ist für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Bewilligung erforderlich.

5.2. Die Berufungswerberin räumt selber ein, dass der PKW mit dem Kennzeichen PE- in einer Kurzparkzone ohne entsprechenden Kurzparknachweis abgestellt war. Auch ihr Zweitwagen, welcher mit Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassen ist, war auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt, ohne dass an diesem die Kennzeichentafeln angebracht waren. Die Berufungswerberin hat damit die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Handeln. Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Täter nicht jene Sorgfalt angewendet hat, die bei dem konkreten Sachverhalt von einem einsichtigen und besonnen Kraftfahrzeuglenker in derselben Situation verlangt werden darf. Diese Sorgfaltsanforderungen werden vom Verwaltungsgerichtshof in aller Regel hoch angesetzt. So wäre es für die Berufungswerberin durchaus zumutbar gewesen, für ihre beiden Fahrzeuge innerhalb relativ kurzer Zeit nach Überflutung der Tiefgarage geeignete Abstellflächen zu suchen. Auch der Tod ihres Vaters und die für das Begräbnis erforderlichen Vorbereitungsarbeiten führen nicht dazu bei, dass ihr das Wegstellen ihrer Fahrzeuge zur Gänze unzumutbar gewesen war. Sie hat daher fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in der damaligen Situation ist es aber gut nachvollziehbar, dass die Berufungswerberin die beiden Fahrzeuge nicht weiter beachtet hat und ihre gesamte Energie für die Bewältigung dieser ausgesprochen schwierigen und unglücklichen Situation aufgebraucht wurde. Ihr Verschulden ist daher nur als ausgesprochen geringfügig anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch aus der Sicht des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates das Einschreiten des Exekutivbeamten, welchem die Situation der Berufungswerberin bekannt war, nicht nachvollzogen werden kann. Irgendwelche Gründe, welche ein Einschreiten in der gegenständlichen Situation notwendig erscheinen ließen, wurden auch in der Anzeige nicht ausgeführt.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Diese Bestimmung ist auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen trotz des Wortes "kann" in § 21 Abs.1 VStG ein Anspruch des Beschuldigten darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141).

Wie bereits oben dargelegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtsituation lediglich von einem ganz minimalem Verschulden der Berufungswerberin auszugehen. Die Verwaltungsübertretungen haben auch keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen, zumindest wurden solche weder in der Anzeige angeführt, noch von der Erstinstanz behauptet. Im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umstände dieses Falles erscheint es auch nicht erforderlich, eine Ermahnung auszusprechen. Immerhin hat die Berufungswerberin ihre Fahrzeuge noch innerhalb der vom Gendarmeriebeamten eingeräumten Frist tatsächlich entfernt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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