Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161023/4/Kei/Bb/Ps

Linz, 25.01.2006

 

 

 

VwSen-161023/4/Kei/Bb/Ps Linz, am 25. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn O Z, S-H-S, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.8.2005, Zl. VerkR96-3889-2005, zu Recht:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 63 Abs.5 AVG und § 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.6.2005, Zl. VerkR96-3889-2005, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Bw laut Zustellungsurkunde der D Post am 20.8.2005 an die Adresse B, S-H-S, zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die mit 18.11.2005 datierte, laut Poststempel jedoch erst am 21.11.2005 zur Post gegebene Berufung, in welcher der Bw vorbrachte, fristgerecht den Auskunftsgebenden zum Tatvorwurf mitgeteilt zu haben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufungseinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 19.12.2005 - nachweislich zugestellt am 24.12.2005 - hat der Bw bis zum heutigen Zeitpunkt diesbezüglich keine Stellungnahme eingebracht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Diese Bestimmungen sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde der gegenständliche Bescheid entsprechend der Zustellungsurkunde der D Post am 20.8.2005 an die Adresse B, S-H-S, zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 5.9.2005.

 

Trotz der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid hat der Bw die Berufung verspätet zur Post gegeben - dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

Der Berufungsschriftsatz wurde mit 18.11.2005 datiert, laut Poststempel jedoch erst am 21.11.2005 der Post zur Beförderung übergeben.

 

Da sich der Bw zur Frage der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels nicht geäußert hat und da er nicht einen Zustellmangel geltend gemacht hat bzw. ein solcher auch aus der Aktenlage nicht ableitbar ist, wird der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt angesehen und die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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