Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161089/2/Bi/Be

Linz, 23.01.2006

 

 

 

VwSen-161089/2/Bi/Be Linz, am 23. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, vom 27. Dezember 2005 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. Dezember 2005, VerkR96-11212-2005, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14,40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro (20 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 20. April 2005 um 15.23 Uhr mit dem Kombi die Mozartstraße in Ried/I. in Richtung Schillerstraße entgegen der Einbahn befahren habe. Das Hinweiszeichen "Einbahn" sei vorschriftsmäßig aufgestellt gewesen. Die ggst Verwaltungsübertretung sei auf Höhe der Fa. Hofer festgestellt und sie in der Folge an der Kreuzung Mozartstraße - Schillerstraße angehalten worden.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und3 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, es handle sich um eine einmalige Übertretung und sie beziehe nur eine Invaliditätspension von 570 Euro.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht - von der Bw unbestritten - hervor, dass bei der Parkplatzausfahrt der Fa B, von der aus die Bw die Mozartstraße befahren hat, nicht nur eindeutige Bodenmarkierungen in Form eines Linkseinbiegestreifens mit Pfeil nach links angebracht sind, sondern auch ein rechtmäßig verordnetes Gebotszeichen gemäß § 52a Z15 StVO (Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links). Beides zu übersehen, ist nach menschlichem Ermessen geradezu unmöglich.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat die mittlerweile amtsbekannten finanziellen Verhältnisse der Bw der Strafbemessung zugrundegelegt und - zutreffend - nichts als mildernd gewertet.

Zum Erschwerungsgrund der signifikant erhöhten Unfallgefahr ist zu sagen, dass gerade im Stadtgebiet Ried/I. bei üblicherweise am Mittwoch Nachmittag stärkerem Verkehrsaufkommen sehr wohl die Unfallgefahr durch einen gegen die Einbahn fahrenden Lenker erhöht wird, weil niemand mit einem solchen Verhalten der Bw rechnet und die Reaktionsmöglichkeit durch die sich schneller ändernden Verkehrssituationen eingeschränkt ist.

Eine Strafherabsetzung ist daher nicht gerechtfertigt, auch wenn es sich um das erstmalige Vergehen der Bw in dieser Hinsicht handeln sollte. Die verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG vor allem dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt angemessen, wobei es der Bw angesichts ihrer Einkommensverhältnisse frei steht, um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Fahrzeug im Stadtgebiet, LE gerechtfertigt, keine Unbescholtenheit vorliegt

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