Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161206/2/Sch/Hu

Linz, 21.03.2006

 

 

 

VwSen-161206/2/Sch/Hu Linz, am 21. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H, vertreten durch Anwaltskanzlei F & F, S, vom 24.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.2.2006, Zl. VerkR96-3889-1-2004-Br, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.2.2006, VerkR96-3889-1-2004-Br, wurde über Frau M H, I S, S, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei F & F, M, S, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 idgF eine Geldstrafe von 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil sie als Halterin und damit Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland ..., der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz A-4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 27.4.2005, VerkR96-3889-2004, binnen zwei Wochen ab Zustellung, keine Auskunft darüber erteilt habe, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 6.9.2004 um 12.00 Uhr gelenkt habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin hat auf entsprechende Aufforderung der Erstbehörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, den Lenker eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt zu geben, Nachstehendes im Wege ihrer Rechtsvertretung - hier auszugsweise wiedergegeben - mitgeteilt:

 

"Wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Mandantin eine Mietwagenfirma betreibt. Das Fahrzeug war am 6.9.2004, 12.00 Uhr an Herrn G H vermietet. In dem Fahrzeug saßen weiterhin Herr M und Herr M H.

 

Unsere Mandantin war nicht in diesem Fahrzeug.

 

Die Adresse der Herren H ist ebenfalls die Adresse unserer Mandantin.

 

Unserer Mandantin kann auch nach Rücksprache mit den Herren H nicht sagen, wer von den drei Personen das Fahrzeug zu dem von Ihnen benannten Zeitpunkt gesteuert hat, da es sich um eine längere Fahrt handelte und das Fahrzeug immer wieder durch eine andere Person gesteuert wurde.

 

Auch nach Rücksprache mit den Herren H können diese nicht mit Sicherheit sagen, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug steuerte. Leider ist auch keine Person in dem Fahrzeug erkennbar."

 

Diese Mitteilung ist nach Ansicht der Berufungsbehörde so zu verstehen, dass die Rechtsmittelwerberin Herrn G H als Mieter des Fahrzeuges und somit als jene Person benannt hat, die im Sinne des § 103 Abs.2 zweiter Satz zweiter Halbsatz die Auskunft erteilen könne. Dies erklärt sich lebensnah damit, dass, ausgehend von der Richtigkeit der Mitteilung der Berufungswerberin, der Genannte von ihr das Fahrzeug gemietet hatte. Die Berufungswerberin ging offenkundig davon aus, dass der Mieter, wenn er das Fahrzeug weiteren Personen überlässt, derjenige sein müsste, der dann auch Auskunft erteilen kann, wer zu einem konkreten Zeitpunkt der Fahrzeuglenker war. Ihre Recherchen haben allerdings, wie sie der Behörde sogleich mitgeteilt hat, diesbezüglich keinen Erfolg gebracht. Bei einer längeren Fahrt mit dem Fahrzeug, in deren Dauer auch der angefragte Zeitpunkt gefallen ist, hätten sich neben G H noch zwei andere Personen beim Lenken abgewechselt.

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Zulassungsbesitzer den Mieter eines Fahrzeuges als die Person, die die entsprechende Auskunft erteilen kann, rechtmäßiger Weise benennen darf. Ob diese Person dann die Auskunft tatsächlich erteilen kann oder will, fällt nicht mehr in seine Sphäre. Nach der Beweislage hat die Berufungswerberin jedenfalls den an sich richtigen Auskunftspflichtigen benannt, zumal sie dem Fahrzeugmieter ja das Fahrzeug überlassen hatte. Der Umstand, dass sie selbst Nachforschungen angestellt hat, die im Hinblick auf den tatsächlichen Fahrzeuglenker aber nicht erfolgreich waren, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber darf auch angefügt werden, dass Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gegenüber Zulassungsbesitzern (Haltern) aus der Bundesrepublik Deutschland unter Umständen lediglich in der Produktion von Verwaltungsstrafakten bestehen können, zumal die zwangsweise Einbringung dieser Strafen mangels Kooperation seitens der deutschen Vollstreckungsbehörden nicht gewährleistet ist (vgl. dazu das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 14.5.1999, 670.037/0-V/2/99). Ob und inwieweit die Führung solcher Verfahren dennoch verwaltungsökonomisch zu vertreten ist, muss von den Strafbehörden beurteilt werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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