Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161230/5/Ki/Da

Linz, 30.03.2006

 

 

 

VwSen-161230/5/Ki/Da Linz, am 30. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, P, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 13.3.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.2.2006, VerkR96-383-2006-Kb, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 23.2.2006, VerkR96-383-2006-Pb, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16.9.2005, um 08.51 Uhr, den PKW, Kennzeichen BR-, auf der A8, bei Strkm. 68,007, in Fahrtrichtung Suben gelenkt und sei auf der Autobahn um 25 km/h schneller als 130 km/h gefahren. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Messgerät festgestellt. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 13.2.2006 Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass ihn die verhängte Geldstrafe in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren nach Art.6 Abs.1 EMRK, auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art.8 Abs.1 EMRK verletze und einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, gegen den Anklagegrundsatz nach Art.90 Abs.2 B-VG und gegen die Unschuldsvermutung nach Art.6 Abs.2 EMRK darstellen würde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn habe ihn als Zulassungsbesitzer des PKW aufgefordert, dessen damaligen Lenker bekannt zu geben, was er mit Eingabe vom 9.11.2005 mit dem Bemerken gemacht habe, dass er sich iSd Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG iVm mit der behördlichen Aufforderung vom 9.11.2005 gezwungen sehe, die geforderte Lenkerauskunft zu erteilen um sich damit selbst zu belasten, um nicht Gefahr zu laufen, dass nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG eine noch höhere Strafe verhängt werde, zumal diese Bestimmung einen Strafrahmen aufweise, welcher dreimal so hoch sei wie einer des Grunddelikts. Damit sei die Behörde mit Druck und Zwang zu einem Beweis, nämlich seiner Lenkereigenschaft gelangt, welcher ihn in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privatlebens verletze und einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung darstelle. Ein auf solche Art und Weise gewonnener Beweis dürfe nach höchstgerichtlicher Judikatur in Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertet werden.

 

In einer ergänzenden Eingabe wurde überdies ein Verstoß gegen Art.17 EMRK sowie gegen Art.9 Abs.1 B-VG geltend gemacht.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 29.3.2006 ausdrücklich verzichtet.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landespolizeikommandos für Oberösterreich vom 21.9.2005 zu Grunde. Der zur Last gelegte Sachverhalt wurde durch Messung mit einem Radargerät (MUVR 6F Nr. 697) festgestellt.

 

Mit Schreiben vom 3.11.2005, VerkR96-8553-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als zunächst nach dem Tatort zuständige Behörde den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKW's zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 9.11.2005 nachgekommen, indem er mitgeteilt hat, dass er den PKW selbst gelenkt habe. Hingewiesen wurde darauf, dass der Berufungswerber sich, wenn er sich damit auch selbst belastet, verpflichtet sehe, die im Gesetz verpflichtend vorgesehene Lenkerauskunft zu erteilen, um nicht Gefahr zu laufen, dass nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG eine noch höhere Geldstrafe verhängt werde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat in der Folge den Verfahrensakt gem. § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abgetreten, diese Behörde hat das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, u.a. auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt, nämlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im festgestellten Ausmaß, wurde durch Messung mit einem Radarmessgerät MUVR 6F festgestellt. Der Berufungswerber hat den den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf in keiner Weise bestritten bzw. auf die Anfrage gem. § 103 Abs.2 KFG hin zugestanden, den PKW zum Vorfallszeitpunkt selbst gelenkt zu haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hätte diesbezüglich eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, auf diese wurde seitens des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 29.3.2006 mit dem Hinweis, dass lediglich Rechtsfragen zu lösen wären, ausdrücklich verzichtet. In Anbetracht dieser Umstände wird die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen angesehen.

 

Was die verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungswerbers anbelangt, so wird festgestellt, dass die an den Zulassungsbesitzer gerichtete Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich vorgesehen ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte der Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG 1967). Diese Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich daher im vorliegenden konkreten Falle nicht veranlasst, die verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtslage in Frage zu stellen, weshalb der Schuldspruch zu bestätigen war.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass der Strafrahmen für Übertretungen des § 20 Abs.2 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Wie die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht festgestellt hat, liegen die vordringlichen Ziele der StVO in der Gewährleistung der Leichtigkeit und Flüssigkeit und insbesondere der Sicherung des Straßenverkehrs. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere und schwerste Unfälle.

 

Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich streng zu bestrafen. Im gegenständlichen Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn unter Berücksichtigung geschätzter - und unbestrittener - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend milde bemessen, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermeint, dass, auch im Falle der Anwendung des Milderungsgrundes einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden kann, dies auch aus spezialpräventiven Gründen, um den Berufungswerber künftighin für die Einhaltung der entsprechenden Normen zu sensibilisieren.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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