Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161248/2/Br/Bb/Ps

Linz, 18.04.2006

 

 

 

VwSen-161248/2/Br/Bb/Ps Linz, am 18. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B H J, H, L, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH B, K, W, vom 16. März 2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Februar 2006, Zl. S-28366/05-4, wegen einer Übertretung nach dem FSG, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2.  

  3. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 72,60 Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG

Zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben, wie am 19.8.2005 um 02.00 Uhr in Linz, Bahnhofstraße geg.3, stadtauswärts fahrend in die Tiefgarage des LDZ, festgestellt wurde, das KFZ, Kz. gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse 'B' zu sein.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs.3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

363 Euro 7 Tage § 37/1 iVm § 37/3/1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 399,30 Euro.

Hinweis: Die vorläufige Sicherheit in der Höhe von € 300,-- wird auf den Strafbetrag angerechnet."

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig - anwaltlich vertreten - die begründete Berufung vom 16. März 2006 eingebracht.

 

Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) führt darin im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz in seinem gesamten Inhalt angefochten werde. Es liege ein Schuldausschließungsgrund vor. Der Bw habe sich gemäß § 5 Abs.2 VStG in einem Rechtsirrtum befunden. Der Bw besitze seit langen Jahren einen, von seinem Heimatland ausgestellten, Führerschein und sei davon ausgegangen, dass er während seiner zeitlich begrenzten Kurzaufenthalte in Österreich keine weiteren Fahrberechtigungen benötige. Die Behörde hätte gemäß § 21 VStG von der Verhängung der Strafe absehen müssen, da das Verschulden des Bw als gering einzustufen sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Es sei jedenfalls geringes Verschulden zu erblicken. Die Tat habe auch keine Folgen gehabt, insbesondere habe der Bw keinen Unfall oder sonstige Schäden verursacht. Geht die angesprochene Behörde nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG aus, dann hätte sie die Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe prüfen müssen. Nach VfSlg 6896 sei im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Strafzumessung das im StGB normierte System der Milderungsgründe anzuwenden. Die Behörde hätte nach § 20 VStG im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung vorgehen und eine solche Strafe verhängen müssen, die die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreite, da die mildernden Umstände die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Dies ergäbe sich bereits aus der Feststellung der Behörde, dass kein Erschwerungsgrund, jedenfalls aber ein Milderungsgrund vorläge. Gemäß § 34 Abs.1 Z11 StGB liege ein Milderungsgrund vor, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen. Gemäß § 34 Abs.1 Z12 StGB bestehe ein Milderungsgrund dann, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen werde.

Selbst wenn die Behörde nicht davon ausgehe, dass ein die Schuld ausschließender Rechtsirrtum vorliege, so wäre der vorliegende Sachverhalt jedenfalls dahingehend zu werten gewesen, dass er einem Schuldausschließungsgrund nahe komme.

Nach § 34 StGB liege ein Milderungsgrund weiters auch dann vor, wenn die Tat aus Unbesonnenheit begangen werde. Der Bw sei davon ausgegangen, dass er mit dem in seinem Heimatland ausgestellten Führerschein, auch kurzfristig im Ausland ein Kfz in Betrieb nehmen dürfe. Über die, dieser Rechtsauffassung entgegenstehenden österreichischen Rechtsvorschriften, habe sich der Bw aus Unbesonnenheit nicht informiert.

Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, eine geringere Strafe zu verhängen.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine solche auch nicht beantragt wurde und letztlich die Entscheidung nur von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19.8.2005 um 02.00 Uhr den Pkw, Kennzeichen, in Linz, Bahnhofstraße, geg. 3, in die Tiefgarage des LDZ.

Aufgrund seines besonders auffälligen Fahrverhaltens wurde von Beamten des Stadtpolizeikommandos Linz, Fachinspektion Polizeianhaltezentrum, die Verfolgung aufgenommen. Nach einer ca. zweiminütigen Verfolgungsjagd in der nahezu leeren Tiefgarage des LDZ stellten die einschreitenden Beamten fest, dass der Berufungswerber über keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung verfügt.

Der Berufungswerber gestand nach Vorhalt, keinen gültigen Führerschein zu besitzen. Er sei seit ca. 3 Jahren in Österreich gemeldet und sei seit dieser Zeit auch nicht mehr in Korea gewesen. Da eine Strafverfolgung offenbar unmöglich bzw. erschwert schien, wurde von den einschreitenden Beamten eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 300 eingehoben.

Über den Berufungswerber scheinen bei der Behörde erster Instanz keine Verwaltungsvormerkungen auf, er ist sorgepflichtig für seine Familie und sein Bruttoeinkommen betrug laut eigenen Angaben im Jahr 2004 ca. 17.502 Euro.

 

I.6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Der Berufungswerber hat zum Kontrollzeitpunkt gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass er keinen gültigen FS besitze und seit ca. drei Jahren in Österreich gemeldet und seit dieser Zeit auch nicht mehr in Korea gewesen sei. Erst im weiteren Verfahrensverlauf hat er eingewendet, dass er seit langen Jahren einen von seinem Heimatland ausgestellten Führerschein besitze und dass er davon ausgegangen sei, während seiner zeitlich begrenzten Kurzaufenthalte in Österreich keine weiteren Fahrberechtigungen zu benötigen.

 

Mit seiner wechselnden Verantwortung gelingt es dem Berufungswerber nicht, weder eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes des Lenkens ohne entsprechende Lenkberechtigung herbeizuführen, noch ein bloß geringes Verschulden oder einen entschuldbaren Rechtsirrtum darzutun.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0241 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18.7.1997, 97/02/0123; vom 21.4.1999, 98/03/0050 uva.).

Weiters entspricht es der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289; vom 27.2.1992, 92/02/0084; vom 25.1.2005, 2004/02/0352 mit Vorjudikatur).

 

Unbestritten ist die Lenkeigenschaft des Berufungswerbers zur Tatzeit am Tatort. Tatsache ist ferner, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt weder im Besitz einer nationalen, noch einer internationalen Lenkberechtigung war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zentralen Führerscheinregister sowie aus dem der belangten Behörde per Fax übermittelten Dokument, welches erst am 23. September 2005 - etwa einen Monat nach der Tat - ausgestellt wurde. Gegenteiliges hat der Berufungswerber auch im Berufungsschriftsatz nicht mehr behauptet. Laut Zentralem Melderegister ist der Bw seit mindestens 7. Oktober 2004 durchgehend in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet. Überdies war er bereits seit dem Jahr 2002 zusätzlich insgesamt weitere dreimal für jeweils einige Monate hauptwohnsitzlich in Österreich gemeldet. Es war daher erlässlich Erhebungen hinsichtlich des vorgelegten Dokumentes zu führen und - wie die Erstbehörde richtig feststellte - auf die Problematik einer etwaigen Hauptwohnsitzbegründung in Österreich einzugehen.

 

Nicht gefolgt vermag demnach dem Berufungswerber auch mit seinem Hinweis auf einen vermeintlichen entschuldbaren Rechtsirrtum werden. Grundsätzlich muss von jedem Verkehrsteilnehmer und einem sorgfältigen und mit rechtlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker erwartet werden, dass er sich betreffend das Lenken eines Kfz's gegebenenfalls über die für ihn wesentlichen ausländischen Rechtsvorschriften ausreichend Kenntnis verschafft, sofern ihm die entsprechenden Vorschriften nicht bekannt sind, oder eben im Zweifel auf die Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrzeuglenker verzichtet. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme am Straßenverkehr mit Blick auf die betreffenden Vorschriften des Führerscheingesetzes. Dies hat der Berufungswerber offensichtlich unterlassen und es ist ihm daher zumindest ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen. Sein Verhalten vor der Anhaltung, nämlich der Versuch der Anhaltung durch Flucht zu entgehen, lässt vielmehr auf ein Unrechtsbewusstsein schließen.

 

Das Lenken ohne Lenkberechtigung zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen der verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Es soll daher gewährleistet sein, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung sind und somit nachweislich über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll.

Unbedeutende Tatfolgen sowie geringes Verschulden können einer sogenannten "Schwarzfahrt" - wie der Berufungswerber vermeint - selbst dann nicht zugedacht werden, wenn "eine Schädigung oder Gefährdung anderer" nicht eingetreten ist. Das zur Anhaltung führende auffällige Fahrverhalten lässt vielmehr auf mangelhaftes Fahrkönnen rückschließen, was zumindest ein erhöhtes abstraktes Gefährdungspotential indiziert. Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des FSG sind grundsätzlich als äußerst schwerwiegend anzusehen.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt, so wird - wie bereits oben dargelegt - festgestellt, dass Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des FSG als schwerwiegend anzusehen sind, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit auch generalpräventive Gründe eine strenge Bestrafung gebieten.

 

Hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung sieht die Strafbestimmung des § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Mindeststrafe von 363 Euro vor.

 

Die Behörde erster Instanz hat dem Berufungswerber diesbezüglich ohnehin lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe auferlegt, sodass keine Möglichkeit bestand, die Strafe herabzusetzen, weshalb schon aus diesem Grund der Strafberufung der Erfolg versagt werden muss.

Die verhängte Mindeststrafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und dem Verschulden des Berufungswerbers.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt verkehrsrechtlich unbescholten, weshalb ihm dieser Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen aber nicht vor. Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber angegebenen Einkommensverhältnisse, wobei diesbezüglich die Angaben des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 23. Jänner 2006 (jährliches Bruttoeinkommen von ca. 17.502 Euro im Jahr 2004 und Sorgepflichten für seine Familie) zugrundegelegt werden, erscheint die verhängte Geldstrafe notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Im Hinblick auf das nicht geringfügige Verschulden kommt eine Ermahnung iSd § 21 Abs.1 VStG ohnehin nicht in Betracht und eine Anwendung des § 20 VStG scheidet ebenfalls aus.

Die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG wäre nur dann zulässig, wenn entweder der Berufungswerber ein Jugendlicher wäre oder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.

 

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass die festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen und unter spezialpräventiven Aspekten als angemessen angesehen werden kann, um künftiges Wohlverhalten zu erreichen und den Berufungswerber von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im angemessenen Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe mit 7 Tagen festgesetzt.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bundespolizeidirektion Linz bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und daher der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Dem Ersuchen um Herabsetzung der verhängten Strafe kann daher ebenso wie dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, nicht stattgegeben werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub auf Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bundespolizeidirektion Linz einzubringen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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