Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161302/4/Bi/Be

Linz, 09.06.2006

 

 

 

VwSen-161302/4/Bi/Be Linz, am 9. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F. R., M., A, vom 23. März 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 17. Jänner 2006, VerkR96-26451-2005, in verfahrensrechtlicher Angelegenheit wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 21. Dezember 2005 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 30. November 2005, VerkR96-26451-2005, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) - eine mangels Vorliegens eines datierten Rückscheines im Zweifel als rechtzeitig anzusehende - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Bw macht geltend, eine eindeutige Fahrerermittlung sei nicht erfolgt, daher ersuche er, von weiteren Zahlungsaufforderungen abzusehen und das Verfahren einzustellen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass die Strafverfügung dem Bw laut Rückschein am 3. Dezember 2005 persönlich zugestellt wurde. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen gesetzlich festgelegte und daher nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist zu laufen - auch die in der Strafverfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung gibt diese Bestimmung richtig wieder. Die Rechtsmittelfrist endete daher mit 17. Dezember 2005. Der Einspruch wurde aber erst am 21. Dezember 2005 - laut handschriftlichem Vermerk des Bw auf dem Schriftsatz - mit Fax der Erstinstanz übermittelt; das Kuvert trägt den Poststempel 22. Dezember 2005.

Der Bw, der in der Berufung auf die Verspätung in keiner Weise eingegangen ist, hat auf das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. Mai 2006 (laut Rückschein persönlich zugestellt am 16. Mai 2006), in dem er nochmals zur offensichtlich verspäteten Einbringung des Rechtsmittels gefragt und aufgeklärt wurde, dass die Frage der Lenkereigenschaft erst behandelt werden könnte, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde, nicht reagiert und daher auch nichts vorgebracht, was die verspätete Einbringung einer anderen rechtlichen Wertung zugänglich machen könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Strafverfügung ist damit vollinhaltlich in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet - Zurückweisung

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