Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161336/6/Zo/Jo

Linz, 10.07.2006

 

 

 

VwSen-161336/6/Zo/Jo Linz, am 10. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H E, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, vom 10.03.2006 gegen die Punkte 3., 4. und 8. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 07.03.2006, VerkR96-4020-2004, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Punkte 3., 4. und 8. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten eingestellt.
  2.  

  3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich um 15 Euro auf einen Betrag von 45,6 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen verschiedener verkehrsrechtlicher Übertretungen insgesamt 11 Verwaltungsstrafen verhängt. Für das Berufungsverfahren sind die Punkte 1., 2., 3., 4., 5. und 8. des Straferkenntnisses von Belang. Darin wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er

    1. auf dem Schaublatt vom 25.05.2004 am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt den Stand des Kilometerzählers nicht eingetragen habe,
    2. am 26.05.2004 um 0.00 Uhr die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt habe, dass die Tagesruhezeit aufgezeichnet wurde, bzw. er, wenn er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, die Tagesruhezeit nicht von Hand oder auf andere Weise lesbar im Schaublatt eingetragen habe;
    3. am 25.05.2004 um 15.30 Uhr die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt habe, dass die Tagesruhezeit aufgezeichnet wurde, bzw. er, wenn er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hatte und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, die Tagesruhezeit nicht von Hand oder auf andere Weise lesbar im Schaublatt eingetragen habe;
    4. auf dem Schaublatt vom 26.05.2004 am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt den Stand des Kilometerzählers nicht eingetragen habe;
    5. auf dem Schaublatt am 26.05.2004 bei Beginn der Benutzung des Blattes und am Ende der Benutzung des gegenständlichen Blattes den Ort nicht eingetragen habe sowie

    1. auf dem Schaublatt vom 27.05.2004 bei Beginn der Benutzung des gegenständlichen Blattes den Ort nicht eingetragen habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch jeweils Übertretungen des Art. 15 Abs.5 bzw. des Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn zu Punkt 1. eine Geldstrafe von 30 Euro sowie zu den Punkten 2., 3., 4. und 8. jeweils eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt wurde.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bekämpft der Berufungswerber ausdrücklich nur die Punkte 3., 4. und 8. des Straferkenntnisses, wobei der Berufungswerber darauf hinweist, dass der Punkt 4. mit dem Punkt 1., der Punkt 3. mit dem Punkt 2. und der Punkt 8. mit dem Punkt 5. des vorliegenden Straferkenntnisses jeweils ein fortgesetztes Delikt bildet. Die in den Punkten 1., 2. und 5. ausgesprochene Strafe decke damit auch die Tathandlung zu den Punkten 3., 4. und 5. ab. Dazu verwies der Berufungswerber auf die Entscheidung des VwGH vom 15.04.2005, 2005/02/0015.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zu der im Spruch angeführten Zeit das angeführte Kraftfahrzeug auf der B 147 bei Strkm. 17,800. Die Kontrolle der Schaublätter ergab, dass der Berufungswerber sowohl auf dem Schaublatt vom 25.05.2004 als auch vom 26.05.2004 den Stand des Kilometerzählers am Ende der Fahrt nicht eingetragen hatte (Punkte 1. und 4. des Straferkenntnisses). Weiters hatte er sowohl am Schaublatt vom 25.058.2004 als auch am Schaublatt vom 26.05.2004 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Tagesruhezeit aufgezeichnet wurde (siehe Punkte 3. bzw. 2. des Straferkenntnisses). Auf den Schaublättern vom 26.05.2004 sowie vom 27.05.2004 hatte er jeweils den Ort am Beginn der Benutzung des Blattes nicht eingetragen (Punkte 5. und 8. des Straferkenntnisses).

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) 3821/85 betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.5 der angeführten Verordnung hat der Fahrer auf dem Schaublatt unter anderem folgende Angaben einzutragen:

Bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort,

den Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt sowie am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen. Zu der rechtlichen Qualifikation dieser Übertretungen ist darauf hinzuweisen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die vom Berufungswerber angeführte Entscheidung sowie das Erkenntnis vom 28.03.2003, Zl. 2002/02/0140) in jenen Fällen, in denen derartige Übertretungen in einem engen zeitlichen Konnex stehen und ineinander greifende Transporte vorliegen, den Übertretungen in der Regel ein einheitlicher Gesamtplan zu Grunde liegt. Dies rechtfertige die Annahme eines "Gesamtkonzeptes", weshalb jeweils fortgesetzte Delikte vorliegen.

 

Der Berufungswerber hatte sich bei der Amtshandlung dahingehend gerechtfertigt, dass er den Kilometerstand noch nie eingetragen habe. Auch das lässt auf ein entsprechendes "Gesamtkonzept" des Berufungswerbers schließen. Dieser hatte offenbar alle bei der Kontrolle bemängelten Schaublätter nur schlampig geführt.

 

Im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet also die fehlende Eintragung des Standes des Kilometerzählers auf mehreren Schaublättern lediglich ein fortgesetztes Delikt, dies gilt auch für den Umstand, dass der Berufungswerber die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes an mehreren Tagen hintereinander nicht ordnungsgemäß getätigt hat sowie dafür, dass er auf mehreren Schaublättern den Ort am Beginn bzw. am Ende der Nutzung des Blattes nicht eingetragen hat. Es bilden also die Punkte 1. und 4., 2. und 3. sowie 5. und 8. des Straferkenntnisses jeweils ein fortgesetztes Delikt, welches jeweils nur einmal bestraft werden kann. Nachdem die Punkte 1., 2. und 5. vom Berufungswerber nicht bekämpft wurden, sind diese rechtskräftig. Damit wurde das Fehlverhalten des Berufungswerbers rechtskräftig bestraft und eine weitere Bestrafung wegen dieses Verhaltens würde im Ergebnis zu einer Doppelbestrafung führen, weshalb diese nicht mehr zulässig ist. Es war daher der Berufung gegen diese drei Punkte im vollen Umfang stattzugeben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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