Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161362/6/Fra/Sp

Linz, 27.06.2006

 

 

 

VwSen-161362/6/Fra/Sp Linz, am 27. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn RB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. T.J. R. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.4.2006, Zahl S-30234/05-3, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Juni 2006 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (42 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt, weil er am 28.8.2005 um 20.10 Uhr in Linz, A1, Km 167,933, Richtungsfahrbahn Salzburg, das Kraftfahrzeug, Kennzeichen (D) gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat, da die Fahrgeschwindigkeit 146 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die Messfehlergrenze bereits abgezogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 22. Juni 2006 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw den in Rede stehenden Pkw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit zur angeführten Zeit gelenkt hat und die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Pkw´s von einem Polizeibeamten mittels Messgerät: LTI20.20TS/KME-E; 7346 gemessen wurde.

 

Mit seinen Berufungsausführungen bringt der Bw im Ergebnis vor, die Messung müsse fehlerhaft gewesen sein, da die vorliegenden Parameter technisch nicht nachvollziehbar seien.

 

Beim Lokalaugenschein konnte sich der Unabhängige Verwaltungssenat ein Bild darüber machen, dass vom Standort, den der Meldungsleger bei der Messung eingenommen hat, der ankommende Verkehr gut einsehbar ist. Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen aus, die Messung im Dienstkraftwagen sitzend durchgeführt zu haben. Er sei auf dem Lenkersitz gesessen und habe ausschließlich den ankommenden Verkehr gemessen. Den vom Bw gelenkten Pkw habe er in einer Entfernung von 301 Meter gemessen und den Laserstrahl auf den Frontbereich zwischen den Scheinwerfern anviesiert. Welchen Fahrstreifen der Bw befuhr, konnte sich der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern. Zwischen seinem Standort und dem gemessenen Fahrzeug habe sich kein weiteres Fahrzeug befunden. Die Messdauer habe lediglich ca. vier Minuten betragen. Während der Messung seien keine Arbeiten am Messgerät vorgenommen worden. Er habe die lt. Verwendungsbestimmungen erforderlichen Kontrollen durchgeführt. Es sei zu keiner Fehlmessung gekommen. Bei der Anhaltung habe der Bw die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit auch nicht bestritten. Er habe angegeben an, die "Beschilderungen" übersehen zu haben.

 

Der Meldungsleger legte bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Eichschein betreffend das in Verwendung gestandene Gerät vor. Aus diesem ergibt sich, dass dieses Gerät am 19. Juli 2004 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31. Dezember 2007 abläuft. Ebenso legte der Meldungsleger das Messprotokoll vor. Daraus ergibt sich der Messort, der Messbeginn, das Messende, die Anzahl der gemessenen Fahrzeuge sowie die Ergebnisse. Weiters ist in diesem Protokoll dokumentiert, dass die lt. Verwendungsbestimmungen Punk 2.7 (Gerätefunktionskontrolle) sowie Punkt 2.8 (Zielerfassungskontrolle) durchgeführt wurden.

 

Aufgrund dieses Beweisergebnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinen Zweifel darüber, dass der Meldungsleger eine korrekte und richtige Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zahl: 93/03/0238) zu verweisen, wonach Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der gegenständlichen Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich dieser Judikatur an.

 

Es sind im Berufungsfall keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes ein Bedienungsfehler unterlaufen ist, der zu einer Fehlmessung geführt hätte oder dass der Meldungsleger ein anderes Fahrzeug als das Fahrzeug des Bw gemessen hätte. Die Verkehrsfehlergrenze in Höhe von 3 % des Messwertes wurde abgezogen.

 

Der Bw hätte zur Widerlegung des Ergebnisses dieser Geschwindigkeitsmessung konkrete Umstände für die unrichtige Messung aufzeigen müssen. Dies hat er nicht getan. Er hat lediglich eher vage, auf Erkundungsbeweise hinauslaufende Andeutungen für eine Fehlmessung vorgebracht.

 

Da sohin aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens die Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesen ist, waren keine weiteren Beweise mehr aufzunehmen. Der Bw hat sohin, da es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, diese Geschwindigkeitsüberschreitung als die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

Der Oö. Verwaltungssenat geht von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Im Verfahren sind keine als erschwerend zu wertende Umstände hervorgekommen. Der Vertreter des Bw hat bei der Berufungsverhandlung eine Lohn/Gehaltsabrechnung vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Bw im April 2006 ein Einkommen von 1.192 Euro bezogen hat. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einem monatlichen Einkommen in etwa dieser Höhe aus, weiters davon, dass der Bw keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat sowie kein relevantes Vermögen besitzt.

 

Es ist festzustellen, dass (abzüglich der Verkehrsfehlergrenze) die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 % überschritten wurde. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu rund 28,9 % und die Ersatzfreiheitsstrafe zu 35,7 % ausgeschöpft. Dass eine derartig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung geeignet ist, (abstrakt) die Unfallgefahr zu erhöhen und somit die Interessen der Verkehrssicherheit zu gefährden bzw. zu schädigen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erörterung. Eine derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitung wird zumindest "in Kauf genommen". Es ist daher von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Auch wenn aufgrund eines möglicherweise geringen Verkehrsaufkommens zum Zeitpunkt der Messung eine konkrete Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht bestand, widerspricht die verhängte Strafe bereits aus spezialpräventiven Gründen nicht gegen das Gesetz (vlg. hiezu VwGH vom 15.11.1989, 89/03/0278; in diesem Erkenntnis hat der VwGH bereits im Jahre 1989 eine Geldstrafe von nunmehr 290 Euro bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um ca. 50 % auf der Autobahn durch einen nicht einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer als nicht erhöht angesehen). Im Erkenntnis vom 13.2.1991, 91/03/0014 hat der VwGH eine Geldstrafe von 290 Euro bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn (180 km/h, Tatzeit 20.22 Uhr) bei einem Monatseinkommen von nunmehr 1.162 Euro und Sorgepflicht für die Ehefrau trotz Unbescholtenheit und Geständnis nicht als überhöht angesehen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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