Linz, 30.05.2006
VwSen-161372/2/Kof/Sp Linz, am 30. Mai 2006
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JS vertreten durch Herrn T S gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.4.2006, VerkR96-852-2006, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich
- Punkt 1 (orangefarbene Tafel) auf 375 Euro bzw. 120 Stunden
- Punkt 2 (schriftliche Weisung) auf 50 Euro bzw. 12 Stunden und
- Punkt 3 (Beförderungspapier) auf 375 Euro bzw. 120 Stunden
herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der
neu bemessenen Geldstrafen.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 27 Abs.3 Z6 lit.a und lit.b GGBG iVm § 20 VStG.
§§ 64 und 65 VStG.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (375 + 50 + 375 =) ..............................................800,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ........................................80,00 Euro
880,00 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (120 + 12 + 120 =) .... 252 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:
- Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.
- Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.
- Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.
Sie haben folgendes Gefahrgut befördert:
UN 1263 Farbe, UN 1090 Aceton, UN 1866 Harzlösung, insgesamt 615 Liter
Es wurde festgestellt, dass Sie keine orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl
gemäß Kapitel 5.3 ADR angebracht haben.
Der festgestellte Mangel ist in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet,
Nebinger Straße gegenüber Nr. 1-3 in Fahrtrichtung stadteinwärts.
Tatzeit: 9.12.2005, 07.40 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs.2 Z3 und § 27 Abs.3 Z6 GGBG
Sie haben folgendes Gefahrgut befördert:
UN 1263 Farbe, UN 1090 Aceton, UN 1866 Harzlösung, insgesamt 615 Liter
Es wurde festgestellt, dass keine schriftliche Weisung gemäß UN 1090 und
UN 1866 mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere
mitzuführen hat.
Der festgestellte Mangel ist in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet,
Nebinger Straße gegenüber Nr. 1-3 in Fahrtrichtung stadteinwärts.
Tatzeit: 9.12.2005, 07.40 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs.3 und § 27 Abs.3 Z6 GGBG
Sie haben folgendes Gefahrgut befördert:
UN 1263 Farbe, UN 1090 Aceton, UN 1866 Harzlösung, insgesamt 615 Liter
obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde.
Der festgestellte Mangel ist in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet,
Nebinger Straße gegenüber Nr. 1-3 in Fahrtrichtung stadteinwärts.
Tatzeit: 9.12.2005, 07.40 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs.3 und § 27 Abs.3 Z6 GGBG
Fahrzeug:
Kennzeichen: LL-......, Lastkraftwagen N2, Steyr9S18, weiß
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | gemäß |
500 Euro | 170 Stunden | § 27 Abs.3 Z6 und 18 lit.a GGBG |
100 Euro | 34 Stunden | § 27 Abs.3 Z6 und 18 lit.b GGBG |
500 Euro | 170 Stunden | § 27 Abs.3 Z6 und 18 lit.a GGBG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 10 % der Strafe, das sind 110,00 Euro,
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen
( je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten.....) beträgt daher 1.210,00 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.5.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Vertreter des Bw hat Erklärung vom 30.5.2006 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Gemäß § 27 Abs.3 Z6 lit.a und lit.b GGBG idF BGBl. I/118/2005 beträgt die Mindest-Geldstrafe, sofern die Verwaltungsübertretung
- in Gefahrenkategorie I einzustufen ist ............................. ... 750 Euro und
- in Gefahrenkategorie II einzustufen ist ................................ 100 Euro.
In jenen Fällen, in welchen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;
VfGH vom 27.9.2002, G 45/02 ua.
Beim Bw ist eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe wegen einer Übertretung des GGBG vorgemerkt;
Auch in einem derartigen Fall kann § 20 VStG angewendet werden.
VwGH vom 18.12.2001, 99/09/0043, zitiert in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E18 zu § 20 VStG (Seite 1365).
Der Bw hat in der Berufung - siehe auch die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder (Farbkopien) - zutreffend angegeben, dass ein Teil der geladenen Fässer in Plastikfolien verpackt war und er dadurch nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass es sich um Gefahrgut handelt.
Aus diesem Grund ist/wird
- das Verschulden des Bw als gering anzusehen,
- die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt und
- die Hälfte der jeweiligen Mindeststrafe verhängt.
Hinsichtlich der Punkte 1. und 3. wird die Geldstrafe auf jeweils 375 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 120 Stunden, hinsichtlich Punkt 2. die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 20 VStG