Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161372/2/Kof/Sp

Linz, 30.05.2006

 

 

 

VwSen-161372/2/Kof/Sp Linz, am 30. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JS vertreten durch Herrn T S gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.4.2006, VerkR96-852-2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

die Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich

  • Punkt 1 (orangefarbene Tafel) auf 375 Euro bzw. 120 Stunden
  • Punkt 2 (schriftliche Weisung) auf 50 Euro bzw. 12 Stunden und
  • Punkt 3 (Beförderungspapier) auf 375 Euro bzw. 120 Stunden

herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der

neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.3 Z6 lit.a und lit.b GGBG iVm § 20 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe (375 + 50 + 375 =) ..............................................800,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ........................................80,00 Euro

880,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (120 + 12 + 120 =) .... 252 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

  1. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.
  2. Sie haben folgendes Gefahrgut befördert:

    UN 1263 Farbe, UN 1090 Aceton, UN 1866 Harzlösung, insgesamt 615 Liter

    Es wurde festgestellt, dass Sie keine orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl
    gemäß Kapitel 5.3 ADR angebracht haben.

    Der festgestellte Mangel ist in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

    Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet,

    Nebinger Straße gegenüber Nr. 1-3 in Fahrtrichtung stadteinwärts.

    Tatzeit: 9.12.2005, 07.40 Uhr

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 13 Abs.2 Z3 und § 27 Abs.3 Z6 GGBG

  3. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.
  4. Sie haben folgendes Gefahrgut befördert:

    UN 1263 Farbe, UN 1090 Aceton, UN 1866 Harzlösung, insgesamt 615 Liter

    Es wurde festgestellt, dass keine schriftliche Weisung gemäß UN 1090 und
    UN 1866 mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere
    mitzuführen hat.

    Der festgestellte Mangel ist in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

    Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet,

    Nebinger Straße gegenüber Nr. 1-3 in Fahrtrichtung stadteinwärts.

    Tatzeit: 9.12.2005, 07.40 Uhr

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 13 Abs.3 und § 27 Abs.3 Z6 GGBG

  5. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.

 

 

 

Sie haben folgendes Gefahrgut befördert:

UN 1263 Farbe, UN 1090 Aceton, UN 1866 Harzlösung, insgesamt 615 Liter

obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde.

Der festgestellte Mangel ist in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet,

Nebinger Straße gegenüber Nr. 1-3 in Fahrtrichtung stadteinwärts.

Tatzeit: 9.12.2005, 07.40 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs.3 und § 27 Abs.3 Z6 GGBG

Fahrzeug:

Kennzeichen: LL-......, Lastkraftwagen N2, Steyr9S18, weiß

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

500 Euro

170 Stunden

§ 27 Abs.3 Z6 und 18 lit.a GGBG

100 Euro

34 Stunden

§ 27 Abs.3 Z6 und 18 lit.b GGBG

500 Euro

170 Stunden

§ 27 Abs.3 Z6 und 18 lit.a GGBG

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 10 % der Strafe, das sind 110,00 Euro,

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen

( je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten.....) beträgt daher 1.210,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.5.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Vertreter des Bw hat Erklärung vom 30.5.2006 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z6 lit.a und lit.b GGBG idF BGBl. I/118/2005 beträgt die Mindest-Geldstrafe, sofern die Verwaltungsübertretung

In jenen Fällen, in welchen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02 ua.

Beim Bw ist eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe wegen einer Übertretung des GGBG vorgemerkt;

Auch in einem derartigen Fall kann § 20 VStG angewendet werden.

VwGH vom 18.12.2001, 99/09/0043, zitiert in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E18 zu § 20 VStG (Seite 1365).

Der Bw hat in der Berufung - siehe auch die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder (Farbkopien) - zutreffend angegeben, dass ein Teil der geladenen Fässer in Plastikfolien verpackt war und er dadurch nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass es sich um Gefahrgut handelt.

Aus diesem Grund ist/wird

Hinsichtlich der Punkte 1. und 3. wird die Geldstrafe auf jeweils 375 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 120 Stunden, hinsichtlich Punkt 2. die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 20 VStG

 

 

 

 

 

 

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