Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161387/4/Sch/Sp

Linz, 13.06.2006

 

 

 

VwSen-161387/4/Sch/Sp Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R D vom 23.5.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 3.5.2006, VerkR96-1954-2006-Dg, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 3.5.2006, VerkR96-1954-2006-Dg, wurde über Herrn R D, E, F, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz eine Geldstrafe von 800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen, verhängt, weil er am 11.02.2006 um 22.50 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ..., zugelassen auf B C, geb. ..., ebenfalls wohnhaft in E, im Gemeindegebiet von Franking auf der Frankinger Straße (L 504) von seinem Wohnhaus in E bis zum Lokal M in F, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, war, da ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.12.2005, VerkR21-803-2005/BR, das Lenken von Kraftfahrzeugen bis einschließlich 17.07.2006 mangels Verkehrszuverlässigkeit verboten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war (und derzeit auch nicht ist), da ihm diese seit längerem entzogen ist. Zudem besteht ein aufrechtes Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge.

Der Berufungswerber bestreitet auch nicht, dass er am Vorfallstag den auf seine Lebensgefährtin zugelassenen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Genau genommen geht die Begründung der Berufungsschrift auf den eigentlichen Vorgang gar nicht ein, vielmehr schildert der Rechtsmittelwerber seine Lebensverhältnisse als Landwirt, der Hanf anbaut, als Anhänger des "Druidismus", (gewesener) Cannabiskonsument und ähnliches.

In das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren hat sich der Berufungswerber erst gar nicht eingelassen, sodass der Behörde kein Vorhalt gemacht werden kann, wenn sie das angefochtene Straferkenntnis auf die Angaben in der entsprechenden Polizeianzeige gestützt hat. Dort wird der Vorfall nachvollziehbar geschildert und ist auch die "Rechtfertigung" des Berufungswerbers wieder gegeben, wonach er "nur Zigaretten holen" habe wollen. Mangels eines substanziellen Vorbringens in der Berufungsschrift sieht sich auch die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, ein weitergehendes Beweisverfahren abzuführen. Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt kann daher als hinreichend erwiesen und unbestritten belassen angesehen werden. Demnach hat der Berufungswerber, obwohl nicht im Besitze einer Lenkberechtigung, am 11.2.2006 an einer im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenen Örtlichkeit einen Pkw gelenkt.

 

Gemäß § 37 Abs.4 FSG beträgt die gesetzliche Mindeststrafe 726 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen worden war.

Der gegenständliche Tatbestand ist auf den Berufungswerber anzuwenden, wobei, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingängigen Ausführungen verwiesen wird. Zudem ist der Berufungswerber im Jahr 2004 einmal einschlägig in Erscheinung getreten. Die damals verhängte gesetzliche Mindeststrafe konnte ihn offenkundig nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Angesichts dessen erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von
800 Euro keinesfalls überhöht. Sie ist vielmehr jedenfalls geboten, um den Berufungswerber doch noch zur Einsicht zu bewegen, dass das Lenken eines Kfz, für welches eine Lenkberechtigung erforderlich ist, während der Dauer der Entziehung derselben verboten ist. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte, etwa mangels Verkehrszuverlässigkeit oder gesundheitlicher Eignung. Entscheidend ist allein, dass ein entsprechender rechtswirksamer Entziehungsbescheid existiert.

Die genauen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere in finanzieller Hinsicht, sind weder der Erst- noch der Berufungsbehörde bekannt, da er hiezu keinerlei Angaben gemacht hat. Ausgehend von einem geschätzten Mindesteinkommen von 1.000 Euro monatlich als Landwirt wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe, allenfalls im Ratenwege, der von der Erstbehörde über begründetes Ansuchen hin zu bewilligen wäre, möglich sein.

Der Berufung konnte daher weder dem Grunde noch der Strafhöhe nach Erfolg beschieden sein.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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