Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161422/2/Sch/Bb

Linz, 29.06.2006

 

 

 

VwSen-161422/2/Sch/Bb Linz, am 29. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, geb. ..., B, B, Ungarn, vom 1.6.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.5.2006, betreffend Anordnung der Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG; § 10 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG) aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen.

Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber in diesem Bescheid eine Übertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG zur Last gelegt. Damit wurde gegen den Berufungswerber eine Verfolgungshandlung gesetzt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Anordnung unter Hinweis auf § 10 Zustellgesetz.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig die begründete Berufung vom 1.6.2006 erhoben und darin festgehalten, dass es sich in seinem Fall um keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich handle. Er reise nur gelegentlich durch Österreich, so auch am 2.3.2006. In diesem Sinne bitte er alle weiteren Schriftstücke in diesem Verfahren an folgende Adresse zuzustellen: Ungarn, B, B. Der Berufungswerber hat des weiteren vorgebracht, seit 15 Jahren einen Führerschein zu besitzen, den er bei der Kontrolle zufällig nicht gefunden habe. Er habe noch am selben Tag den Führerschein gefunden und einem anderen Zollbeamten vorgezeigt. Dabei habe es leider Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Abschließend machte er geltend, für die im Spruch angeführte Übertretung am Tatort bereits eine Strafe in Höhe von 70 Euro bezahlt zu haben, weshalb er ersuche das Verwaltungsverfahren abzuschließen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.2 Z4 VStG).

 

I.5. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz vom 9.3.2006 zu Grunde.

 

Demnach hat der nunmehrige Berufungswerber P H, wohnhaft in Ungarn, am 2.3.2006 um 12.40 Uhr das Kfz, Kennzeichen ... (H) in Leopoldschlag, B 310, Strkm 55.250 gelenkt, ohne auf dieser Fahrt den Führerschein mitgeführt zu haben bzw. es unterlassen, trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht das Dokument zur Überprüfung auszuhändigen. Der amtshandelnde Beamte hob gegen Bestätigung gemäß § 37 a Abs.2 Z2 VStG eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 70 Euro ein und erstattete in der Folge wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

 

I.6. In rechtlicher Hinsicht hat der UVS wie folgt erwogen:

Gemäß § 10 ZustG kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

Der Bw bestreitet nicht, dass er sich nicht nur vorübergehend im Ausland (Ungarn) aufhält. Er führt selbst in seinem Rechtsmittel an, dass es sich in seinem Fall um keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich handelt, er reise nur gelegentlich durch Österreich, so auch am 2.3.2006.

 

Im Hinblick darauf, dass der Bw ungarischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz auch in Ungarn und zwar in B, B hat, also der Mittelpunkt seines Lebens im Ausland gelegen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigen nach § 10 ZustG vor. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat daher dem Bw in rechtlich zulässiger Weise die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen. Sie hat ihr Ermessen nicht willkürlich gehandhabt, da Postsendungen in das Ausland teurer sind als solche im Inland und Zustellungen im Inland in der Regel rascher und problemloser erfolgen als im Ausland (vgl. VwGH 8.2.1989, 88/13/0087).

Es wird dem Berufungswerber empfohlen, umgehend einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, ansonsten Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen werden. Nur so hat er die Möglichkeit, auf Schriftstücke der Behörde zu reagieren.

Der Berufungswerber darf auch darauf hingewiesen werden, dass mit der oa. Anzeige und dem Betrag in Höhe von 70 Euro, welchen er am Tatort bezahlt hat, noch keine Bestrafung seitens der Behörde vorliegt. Durch die Anzeige wird lediglich der Verdacht der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG ausgesprochen und der Behörde angezeigt und beim eingehobenen Betrag handelt es sich zunächst um eine vorläufige Sicherheitsleistung. Ob die Verwaltungsübertretung tatsächlich vorliegt bzw. begangen wurde, wird in der Folge in dem von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren abgeklärt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

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