Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161434/4/Br/Ps

Linz, 21.07.2006

 

 

 

VwSen-161434/4/Br/Ps Linz, am 21. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J. K., R., 52 M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Mai 2006, Zl. VerkR96-1740-2006-Ro, wegen Übertretung des FSG, nach der am 21. Juli 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

  1. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 140 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 u. Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 10.3.2006 um 16.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen B, auf der B , bei Strkm 2 gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei.

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Nachfolgendes aus:

"Die Ihnen umseits zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion M. vom 11.03.2006, GZ: A1/0000003456/01/2006, festgestellt und als zweifelsfrei anzusehen.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.03.2006 wurde Ihnen der Sachverhalt zur Last gelegt und erstatteten Sie mit Schreiben vom 01.03.2006, ha. eingelangt am 05.04.2006, eine Rechtfertigung, in der Sie angeben, dass Sie am benannten Tag das gegenständliche Fahrzeug an einem für den gesamten Verkehr gesperrten Platz lenkten. Zweck der Sperre war, dass der gesamte Marktplatz als Ausstellungsplatz umfunktioniert war. Dieser Platz wurde von den Ausstellern , zu denen Sie auch zählten, gegen Bezahlung zur Präsentation der Produkte beim J. angemietet. Nur auf diesem Platz bewegten Sie Ihr Fahrzeug. Die B war zu diesem Zeitpunkt rund um den Marktplatz umgeleitet und wären Sie dort sicherlich nicht gefahren.

 

Aufgrund dieser Tatsache wurde der Meldungsleger, Herr Inspektor D. von der Polizeiinspektion M., am 08.05.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am

Inn zeugenschaftlich einvernommen.

 

Dieser führte aus, dass er am 10.03.2006 gegen 16.30 Uhr eine Verkehrsüberwachung anlässlich des J. in U. durchführte. Er und sein Kollege fuhren mit dem Dienstkraftwagen aus Richtung M. in Richtung B., als ihnen auf Höhe des Gasthauses L. im Ortsgebiet von U., auf der B, bei Strkm. ca. 2, der PKW mit dem behördlichen Kennzeichen B entgegen kam. Herr Insp. D. erkannte unzweifelhaft aufgrund des ihm bekannten Kennzeichens Sie als Lenker. Sie befanden sich alleine im Fahrzeug und kamen aus Richtung B.. Nach der Begegnung wendeten die Polizisten ihr Dienstfahrzeug und konnten Sie in der Nähe des Bierzeltes, wo Sie auch Ihren Stand hatten, anhalten und kontrollieren. Sie gaben an, Sie wären lediglich im gesperrten Bereich gefahren und aus Richtung der R. gekommen.

 

Aufgrund dieser Aussage vom 08.05.2006 und der Anzeige der Polizeiinspektion M. gelangte die Behörde zur Auffassung, dass Sie Ihr Fahrzeug sehr wohl auf einer öffentlichen Verkehrsfläche lenkten.

 

Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.05.2006 haben Sie keine weitere Stellungnahme mehr abgegeben.

 

Da Sie zudem über keine Lenkberechtigung verfügen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Strafbemessung ist auszufahren, dass Grundlage hiefür gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde von der Ihnen mitgeteilten Schätzung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. 1500 Euro Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten) ausgegangen.

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 2 FSG 1997 von 363 Euro bis zu 2.180 Euro - ist die verhängte Strafe auch dem Unrechtsgehalt der Taten angepasst und schuldangemessen.

Straferschwerend wirkten 3 einschlägige Vorstrafen. Strafmildernd lagen keine Umstände vor.

Eine niedrigere Straffestsetzung war sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen nicht möglich.

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet in der bezogenen Gesetzesstelle."

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Lenkeigenschaft. Sein Fahrzeug sei zur Tatzeit auf dem total gesperrten Ausstellungsgelände abgestellt gewesen. Dies könne seine Ehefrau bezeugen. Außerdem sei er zur fraglichen Zeit im Besitz eines tschechischen Führerscheins gewesen.

Abschließend beantragt der Berufungswerber seiner Berufung stattzugeben.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Daran nahm der Berufungswerber persönlich teil, nicht jedoch ein Vertreter der Behörde erster Instanz. Als Zeuge wurde der Meldungsleger KI D. und als Beschuldigter der Berufungswerber einvernommen.

 

5. Unstrittig ist, dass der Berufungswerber seit 1995 nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte der Berufungswerber schließlich außer Streit innerhalb des für den Durchzugsverkehr gesperrten Geländes seinen Pkw zumindest über eine kurze Strecke gelenkt zu haben.

Der Meldungsleger bestätigte dies zeugenschaftlich unter Hinweis auf seine Anzeige, wonach er den ihm aus mehreren Amtshandlungen bekannten Berufungswerber wahrgenommen habe, als er ihm als Lenker eines Pkw´s entgegen kam. Daraufhin habe er mit dem Dienstkraftfahrzeug gewendet und den Berufungswerber schließlich als Fahrzeuglenker angehalten. Dieser habe sich folglich auch mit keinem tschechischen Führerschein ausgewiesen. Für den Durchzugsverkehr habe zur Zeit des J. auf der B. in U. ein Fahrverbot bestanden. Dieser wurde umgeleitet. Auf das Marktgelände konnten jedoch alle Fahrzeuge mangels einer Absperrung zufahren.

Der Berufungswerber vermochte selbst im Zuge der Berufungsverhandlung keinen tschechischen Führerschein vorweisen. Demnach kann als ausgeschlossen gelten, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befunden haben könnte.

Sein ursprüngliches Vorbringen über den Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung wurde im Übrigen bei der Berufungsverhandlung nicht mehr dezidiert behauptet. Jedenfalls wurde auch kein Beweis über den Erwerb einer tschechischen Lenkberechtigung angeboten. Vielmehr zeigte sich der Berufungswerber im Ergebnis abermals schuldeinsichtig und gelobte bis zum möglichen Wiedererwerb der Lenkberechtigung endgültig sich von Schwarzfahrten fernhalten zu wollen. Er legte einen von ihm im März 2006 unterschriebenen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung iSd § 8 FSG vor. Dieser wurde jedoch von der Behörde unter Hinweis auf seine zu diesem Zeitpunkt nicht gegebene Verkehrszuverlässigkeit nicht angenommen.

Für die Berufungsbehörde ergibt sich demnach kein Anhaltspunkt für den Besitz einer Lenkberechtigung seitens des Berufungswerbers. Ebenfalls ist hier vom Lenken auf einer öffentlichen, da von jedermann unter gleichen Bedingungen benutzbaren Verkehrsfläche im Sinne des § 1 StVO auszugehen.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Die Behörde erster Instanz hat hier das Tatverhalten in zutreffender Weise subsumiert und unter Anwendung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005 auch zutreffend qualifiziert.

Zur Qualifizierung iSd § 1 Abs.1 StVO der vom Berufungswerber befahrene Bereich der B 147 im Ausstellungsbereich ist auf die gesicherte Judikatur zu verweisen. Unter einer Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen (iSd § 1 Abs.1 StVO 1960) vermeint das Höchstgericht, dass jedermann die Möglichkeit hat, "Gast" (oder - wie damals - "Zeltfestbesucher" und hier Aussteller u. Besucher des J.) zu werden (VwGH 20.4.2004, 2004/02/0045 mit Hinweis auf VwGH 25.3.1992, 92/02/0091). So wurde etwa auch die vorübergehende Verwendung einer Wiese als Parkplatz, ungeachtet deren üblichen Verwendung für die Beurteilung der öffentlichen Straße ebenso unerheblich erachtet, wie der Umstand, dass der - eingezäunte - "Festparkplatz" nur durch ein "Holzgatter" erreichbar war (wobei dieses im Übrigen geöffnet war). Ebenso findet die StVO auch bei der Benützung eines privaten Parkplatzes Anwendung (vgl. VwGH 21.2.1990, 89/03/0243).

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

7.1. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne einer erforderlichen Lenkberechtigung zählt zu den schwersten Verstößen gegen straßenpolizeiliche- bzw. kraftfahrrechtliche Bestimmungen. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand durch Festlegung eines entsprechenden Strafrahmens im § 37 Abs.3 FSG (von 363 Euro bis 2.180 Euro) Rechnung getragen.

Wenn der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung lediglich ein Monatseinkommen von 700 Euro vorgibt, vermag in der erstinstanzlichen Strafzumessung ein Ermessensfehler dennoch nicht erblickt werden. Die Behörde erster Instanz legte ihrer Entscheidung zwar ein Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.500 Euro zu Grunde. Letztlich blieb der Berufungswerber jeglichen konkreten Nachweis über das für einen Firmeninhaber unglaublich niedrige Einkommen von angeblich nur 700 Euro schuldig. Angesichts der bereits zwei einschlägigen Vormerkungen kann daher der Geldstrafe mit 700 Euro insbesondere mit Blick auf spezialpräventive Überlegungen nicht mehr mit Erfolg entgegen getreten werden.

Im zuletzt gegen den Berufungswerber im Ergebnis inhaltsgleich anhängig gewesenen Berufungsverfahren wurde sein abgelegtes Geständnis als Milderungsgrund gewertet und folglich die Geldstrafe auf 500 Euro ermäßigt. Nun verweist er auf den Erwerb einer tschechischen Lenkberechtigung, welche er aber nicht vorweisen kann und die darüber hinaus vom Blickpunkt der österreichschen Rechtslage vom Berufungswerber wohl kaum rechtskonform erworben werden hätte können.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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