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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200007/6/Gu/Bf

Linz, 28.01.1992

VwSen - 200007/6/Gu/Bf Linz, am 28. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. September 1991, Agrar-96-109-1991, wegen Übertretung des Futtermittelgesetzes, nach der am 17.1.1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 5 Abs.1 VStG, § 7 Abs.2 lit.a und § 10 Abs.2 FMG, § 15 Abs.1 FMG, § 8 Abs.1 Futtermittelverordnung 1976, BGBl.Nr. 28/1977.

II. Der Beschuldigte hat einen Beitrag zu den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von 300 S binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten schuldig erkannt, am 15.11.1990 in seinem Betrieb in P Großkufhaus 32, 18 Säcke a 30 kg Beimischfutter zur Herstellung von 02.07, 02.08, 02.12 mit der Bezeichnung HAKRA-Konzentrat 50/7, Reg.Nr. A-5008, feilgeboten zu haben, obwohl das Futtermittel bei einem angepriesenen Magnesiumgehalt von 2 % nur einen solchen von 0,36 % enthalten habe. Hiedurch habe er § 7 Abs.2 lit.a und § 10 Abs.2 des Futtermittelgesetzes BGBl.Nr. 97/1952 i.V.m. § 8 Abs.1 der Futtermittelverordnung 1976, BGBl.Nr. 28/1977 i.d.g.F. verletzt und wurde ihm deswegen in Anwendung des § 15 Abs.1 des FMG eine Geldstrafe von 1.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, Verfahrenskosten in der Höhe von 150 S und Untersuchungsgebühren gemäß § 12 Abs.3 des FMG in der Höhe von 946 S auferlegt. Die belangte Behörde führt begründend aus, daß der Beschuldigte die Tat zu vertreten habe, weil das Feilbieten des Futtermittels - einem Zuchtsauenkonzentrat - mit einem Magnesiumgehalt von 0,37 % entgegen der Ankündigung des garantierten Bestandteiles von 2 % erwiesen sei. Die belangte Behörde legt die abweichenden Standpunkte des Beschuldigten, der sich auf einen offensichtlichen Schreibfehler bei der Anmeldung der Rezeptur beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft beruft und jenen der Anzeigelegerin, der Bundesanstalt für Agrarbiologie, wonach Karl Haslinger der Anzeiger des Mischfuttermittels sei und zwar auch dann, wenn die Formulare in seinem Auftrag von der Firma Gubik-Prämix Wirkstoff GesmbH. eingebracht worden sei. Der Beschuldigte habe die Pflicht gehabt, das Futtermittel auf die Richtigkeit der Angaben der wertbestimmenden Bestandteile zu überprüfen, wobei ein zu offenkundiger Fehler in der Deklaration des Magnesiumgehaltes hätte nicht entgehen dürfen.

Nachdem die in § 8 Abs.1 Futtermittelverordnung 1976 noch erlaubten Toleranzen bei den wertbestimmenden Bestandteilen eines Futtermittels tatsächlich überschritten wurde, hat die belangte Behörde die leugnende Verantwortung des Beschuldigten, verworfen und den Abwälzungsversuch auf die Firma G nicht als Glaubhaftmachung anerkannt, ihn, den Beschuldigten, treffe an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift keine Fahrlässigkeit.

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde einschlägige Verwaltungsstrafen als erschwerend gewertet, keinen Umstand als mildernd angesehen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anhand eines vorangegangenen Verfahrens aus dem Jahre 1988 berücksichtigt.

In seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er das Futtermittel von der Firma G-Prämix bezogen habe. Dieser Firma sei bereits bei der Anmeldung ein Fehler unterlaufen, indem statt 0,2 % Magnesium irrtümlich 2 % angeführt worden seien. Aus der Beispielrezeptur sei der richtige Magnesiumgehalt von 0,2 % vermerkt. Der Fehler sei auch der zuständigen Behörde (dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) nicht aufgefallen. Der Beschuldigte als Bezieher des Mischfutters habe keinerlei Einfluß auf die Inhaltstoffe, deren Zusammensetzung und Mischungsverhältnis. Nachdem ihm keinerlei Verschulden an der festgestellten Differenz zwischen der registrierten Menge und den Abweichungen in der Probe treffe, beantragt er mangels Verschuldens das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Strafhöhe und Kostenvorschreibung werden in der Berufung nicht gerügt.

Über die Berufung wurde am 17.1.1992 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten durchgeführt.

In deren Rahmen wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt insbesondere in die maßgeblichen Feststellungen der Untersuchungsanstalt und den Schriftverkehr und der Vertreter des Beschuldigten vernommen.

Demnach steht fest: Der Beschuldigte hat am 15.11.1990 das in Rede stehende Futtermittel in seiner Filiale in P, feilgeboten, wobei dieses Futtermittel anstelle des angekündigten Gehaltes von 2 % Magnesium nur einen solchen von 0,37 % enthalten hat. Dies ist durch eine am 15.11.1990 durch die Bundesanstalt für Agrarbiologie gezogene Probe und anschließende Untersuchung festgestellt worden. Der Beschuldigte hatte dieses Futtermittel von der Firma Gubik-Prämix Wien in Originalsäcken bezogen. Mit dieser Firma verbindet ihn eine langjährige Geschäftsverbindung. Der Beschuldigte macht von den gelieferten Waren gelegentlich Stichproben. Daß im gegenständlichen Fall eine Stichprobe gezogen oder der Beipackzettel überprüft worden wäre, ist nicht erinnerlich und nicht glaubhaft gemacht.

Bei der Beurteilung der Rechtsfrage ist zunächst festzuhalten, daß es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein sogenanntes Ungehorsamdelikt handelt.

Hiebei ist Fahrlässigkeit ohne weiters anzunehmen, zumal der Tatbestand der Verwaltungsübertretung den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht beinhaltet.

§ 5 Abs.1 VStG letzter Teilsatz normiert eine Umkehr der Beweislast, wonach der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden (keine Fahrlässigkeit) trifft. Zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Vertrieb von Futtermittel gehört es, daß er oder ein tauglicher Erfüllungsgehilfe die einlangende Ware durch Stichproben auch auf die wertbestimmenden Bestandteile überprüft. Daß er das getan oder veranlaßt hätte, hat er weder zum Beweis angeboten noch glaubhaft dartun können, noch ist dies eine offenkundige Tatsache, die von Amts wegen hätte wahrgenommen werden können.

Dabei vermochte den Beschuldigten auch das Versehen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, über das im gegenständlichen Verfahren nicht abzusprechen war, nicht schuldbefreiend zu entlasten. Das damit anzunehmende Versehen minderen Grades muß der Beschuldigte vertreten und war der Schuldspruch zu bestätigen.

Nachdem Strafhöhe und Kostenentscheidung nicht angefochten wurden, war ein Eingehen darauf entbehrlich.

Die Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses hatte gemäß § 64 Abs.2 VStG die Folge, daß als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, dem Beschuldigten aufzuerlegen waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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