Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200185/8/Kl/Rd

Linz, 29.07.1997

VwSen-200185/8/Kl/Rd Linz, am 29. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13.5.1996, Agrar96-21-1994, wegen einer Übertretung nach dem Qualitätsklassengesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.6.1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - im Spruch als Rechtsgrundlagen § 6 Abs.1 und Abs.2 der Verordnung des BM für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Hühnereier, BGBl.Nr. 431/1992 zu zitieren ist; - als verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "§ 26 Abs.1 lit.a iVm § 9 Abs.3 Qualitätsklassengesetz, BGBl.Nr. 161/1967 idF BGBl.Nr. 904/1993, iVm § 6 Abs.1 und 2 Verordnung des BM für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Hühnereier, BGBl.Nr. 431/1992, zu zitieren ist.

II. Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Kostenbeitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Strafen, zu leisten. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13.5.1996, Agrar96-21-1994, wurde über den Bw eine Geldstrafe von dreimal 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von dreimal 24 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen jeweils des § 26 iVm § 9 Qualitätsklassengesetz iVm § 7 Abs.2 Z1 lit.b der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier verhängt, weil er aus seinem Betrieb in P, an die Fa. H 1. am 19.10.1994, 10 Kartons á 360 Stück Eier mit der Angabe "EIER AUS FREILANDHALTUNG", 2. am 27.10.1994, 10 Kartons á 360 Stück Eier mit der Angabe "EIER AUS FREILANDHALTUNG", 3. am 3.11.1994, 10 Kartons á 360 Stück Eier mit der Angabe "EIER AUS FREILANDHALTUNG", geliefert und somit insofern unwahr gekennzeichnet in Verkehr gebracht hat, als in seinem Betrieb in G die Mindestbedingungen für Legehennenhaltung zur Eiererzeugung von "Eiern aus Freilandhaltung" bis zu diesem Zeitpunkt nicht den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier entsprachen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen den gesamten Inhalt eingebracht, und unter Hinweis auf die Kontrolle der k in Wien und des Verbandes der B sowie der Bestätigungen der Tierärztin Dr. E sowie des Amtstierarztes Dr. S, welche keine Berücksichtigung gefunden haben, Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Weiters stützt sich der Bw auf unrichtige rechtliche Beurteilung, da die Hühner tagsüber ohnedies uneingeschränkt Zugang zu einem Auslauf im Freien haben, Einschränkungen aber nur vorgenommen wurden, wenn dadurch die Gesundheit der Tiere gefährdet war. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Im Grunde des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde eine solche für 16.6.1997 anberaumt und im Beisein des Bw und seines Rechtsvertreters sowie der Zeugen Sekr.Ing. F und Ing. A durchgeführt. 4. Der vom Bw benannte und dann einvernommene Zeuge Ing. A ist Obmann des S, welcher insbesondere auf einen Kodex für biologische Landwirtschaft hinweist, wonach strengere Anforderungen auf die Legehennenhaltung vorgesehen sind als nach dem Qualitätsklassengesetz. Auch dürfte nach Tierschutzbestimmungen ein Auslauf ins Freie nur bei Schönwetter stattfinden, jedenfalls nicht bei Krankheit. Ein Biolandwirt bzw. ökologischer Landwirt würde dann in Konfliktsituation zu den Anforderungen eines biologischen Landbaues sowie zum Tierschutzgesetz kommen.

Der einvernommene Zeuge Sekr.Ing. Fahrzeug hat im konkreten Betrieb Kontrollen am 8.9. und 20.10.1994 durchgeführt, und zwar aus Anlaß der Anmeldung des Bw betreffend die Kennzeichnung von Hühnereiern aus Freilandhaltung. Der Zeuge war als amtssachverständiges Organ zur Kontrolle von der BH beauftragt. Sowohl bei seiner Kontrolle am 8.9.1994 als auch am 20.10.1994 wurde aber von ihm festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Kennzeichnung von Hühnereiern aus Freilandhaltung nicht gegeben waren. So waren für 2 x 1.500 Stück Hühner, welche in zwei Stallungen gehalten wurden, eine Auslauffläche von ca. 1 ha und eine zweite Auslauffläche mit 0,9 ha gegeben. Überdies war die Auslauftür um 10.00 Uhr bzw. 11.30 Uhr noch geschlossen. Auch eine Kontrolle am 29.11.1994 ergab, daß für die erste Stallung mit 1.800 Hühnern lediglich eine Auslauffläche von 1 ha, wobei diese Fläche in zwei Teilflächen abgekoppelt wurde, für die zweite Stallung für 1.400 Hühner eine (nicht abgekoppelte) Fläche von 1 ha zur Verfügung stand. Es war daher eine Mindestauslauffläche von mindestens 10 m2/Huhn nicht erfüllt; überdies stand tagsüber kein uneingeschränkter Zugang zum Auslauf offen. Es konnte daher eine Registrierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nicht vorgenommen werden. Erst aufgrund einer Anmeldung und Kontrolle am 20.6.1995 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt vorgefunden.

Den Angaben des Zeugen, der unter Wahrheitspflicht stand und auch einen glaubwürdigen Eindruck machte, konnte der Bw keine beweisbaren Fakten entgegensetzen. Die weiteren rechtlichen Erwägungen sind in der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 26 Abs.1 lit.a Qualitätsklassengesetz, BGBl.Nr.161/1967 idF BGBl.Nr. 904/1993 (gemäß § 1 Abs.1 VStG zum Zeitpunkt der Tat geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer Waren entgegen den Bestimmungen des § 9 und der hierauf ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unwahr gekennzeichnet in Verkehr bringt. Gemäß § 9 Abs.3 leg.cit. kann durch Verordnung angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, wie zB die Kennzeichnung nach Produktionsmethoden iVm dem Produktionsbetrieb. In Durchführung dieser Bestimmung darf nach § 6 Abs.1 der VO des BM für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Hühnereier, BGBl.Nr. 431/1992, zur Kennzeichnung nach der Art und Weise der Legehennenhaltung die Angabe "Eier aus Freilandhaltung" nur zulässigerweise dann verwendet werden, wenn gemäß § 6 Abs.2 der zit.VO 1. die Eier in Haltung erzeugt werden, die den in der Anlage angeführten Mindestbedingungen entsprechen und 2. Erzeuger und Verpackungsstelle in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu führenden Register eingetragen sind.

Zur Eintragung in das Register gemäß Abs.2 Z2 haben Erzeuger und Verpackungsstellen eine Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs.3) unter Angabe der jeweiligen Art und Weise der Legehennenhaltung vorzunehmen. Gemäß der Anlage zur zitierten VO, Z1, müssen Eier aus Freilandhaltung in Haltungen erzeugt werden, bei denen - die Hühner tagsüber uneingeschränkt Zugang zu einem Auslauf im Freien haben, - die Auslauffläche zum größten Teil bewachsen ist, - die Bestandsdichte höchstens 1.000 Hühner/ha Auslauf oder die Mindestauslauffläche je Huhn 10 m2 beträgt, - das Innere der Stallung den Bedingungen gemäß Z2 entspricht.

5.2. Wie sowohl das Verfahren erster Instanz als auch die Ermittlungen und die öffentliche mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ergeben haben, hat der Bw bereits im Jahr 1993, aber auch im Herbst 1994, also im zeitlichen Bereich der Verwaltungsübertretungen, jeweils Anmeldungen zur Kennzeichnung der "Eier aus Freilandhaltung" bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, eingebracht, aufgrund deren dann durch ein amtlich bestelltes Kontrollorgan jeweils festgestellt wurde, daß die unter Punkt 5.1. angeführten gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zu diesen Zeitpunkten, nämlich am 8.9.1994, am 20.10.1994 und am 29.11.1994 nicht vorgelegen sind. Diese Feststellungen wurden vom einvernommenen Zeugen in glaubwürdiger Weise dargelegt und konnten vom Bw nicht entkräftet werden, weshalb sie auch der nunmehrigen Entscheidung als erwiesen zugrundegelegt werden.

Aufgrund dieser Feststellungen konnte daher eine Registereintragung bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs.2 Z2 der VO nicht stattfinden. Weil zu den im Spruch angeführten Tatzeitpunkten weder die geforderten Mindestbedingungen für die Kennzeichnung "Eier aus Freilandhaltung" noch eine Registereintragung vorhanden waren, war daher gemäß § 6 Abs.2 der zitierten VO die Angabe "Eier aus Freilandhaltung" nicht zulässig. Die Kennzeichnung der gelieferten und verkauften Eier war daher unwahr, weshalb der objektive Tatbestand gemäß § 26 Abs.1 lit.a Qualitätsklassengesetz erfüllt ist. Aber auch in subjektiver Hinsicht sind die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gegeben, zumal dem Bw ein Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz VStG nicht gelungen ist. Jedenfalls sind seine Einwände der biologischen Hühnerhaltung nicht geeignet, eine Entlastung darzustellen.

Weil aber gemäß § 1 Abs.1 VStG zur Beurteilung der Übertretung immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat maßgeblich ist, und übrigens auch hinsichtlich der Strafe im Qualitätsklassengesetz, BGBl.Nr. 523/1995, keine für den Beschuldigten mildere Strafdrohung (§ 1 Abs.2 VStG) vorgesehen ist, war das Straferkenntnis in seinem Spruch zu korrigieren.

5.3. Gemäß § 21 Qualitätsklassengesetz idF BGBl.Nr. 904/1993 (zum Tatzeitpunkt geltende und heranzuziehende Fassung) steht die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde zu, wobei die Bezirksverwaltungsbehörden sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen haben. Es ist daher die aufgrund der Anmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems erfolgte und von ihr angeordnete Kontrolle rechtmäßig erfolgt. Die Verwaltungsübertretungen wurden hingegen von der Bundesqualitätskontrolle zur Anzeige gebracht. Auch diese Qualitätskontrolle erfolgte zu Recht, zumal gemäß § 21 Abs.4 leg.cit. das BM für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland oder für Teile hievon zur Durchführung auch der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen kann. Wenn sich der Bw hingegen auf Biolandbau bzw. biologische Landwirtschaft stützt und daher die Kontrollbefugnis nach dem Qualitätsklassengesetz verneint, so ist dem entgegenzuhalten, daß gemäß § 9 Abs.3 Qualitätsklassengesetz idF BGBl.Nr. 382/1991, vorgesehen wurde, daß, wenn eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe "aus biologischem Anbau", "aus biologischem Landbau" oder "aus biologischer Landwirtschaft" angebracht ist, die Produktionsmethoden dem Österr. Lebensmittelbuch (§ 51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl.Nr. 86, idF BGBl.Nr. 226/1988), zu entsprechen haben, wobei sich die Bezirksverwaltungsbehörde zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden gemäß § 9 Abs.3 auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen kann (§ 21 Abs.2 Qualitätsklassengesetz idF BGBl.Nr. 382/1991). Eine obligatorische Anordnung ist daher in dieser Bestimmung nicht zu sehen. Im übrigen handelt es sich dabei nur um eine "ergänzende" Kennzeichnung, welche unabhängig von der Anmeldung und Kennzeichnung nach § 6 der bereits zitierten Qualitätsklassen-VO für Hühnereier zu sehen ist. Diese Ausführungen sind insbesondere immer unter dem Aspekt der im Jahr 1994 geltenden Rechtslage zu sehen. Erst mit dem Beitritt Österreichs in die EU am 1.1.1995 hat sich die geltende Rechtslage geändert, was auch durch eine Änderung sowohl des Qualitätsklassengesetzes als auch der dann erlassenen VO über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl.Nr. 579/1995, ihren Niederschlag gefunden hat. Allerdings wird hiezu angemerkt, daß sich hinsichtlich der bereits unter Punkt 5.1. angeführten Voraussetzungen für die Kennzeichnung "Eier aus Freilandhaltung" - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Stallungen - nichts geändert hat.

5.4. Die weiteren Hinweise des Bw, daß die Tiere zu den Tatzeitpunkten krank waren, daß diesbezügliche tierärztliche Bestätigungen und Empfehlungen vorliegen sowie die Hinweise auf die Stellungnahme des Amtstierarztes sowie auf Bestimmungen des Tierschutzgesetzes können eine Rechtfertigung bzw. Straffreiheit für den Bw nicht erwirken, weil nach den rechtlichen Ausführungen unter Punkt 5.1. und 5.2. der Bw in keinem Fall berechtigt war, die vorgenommene Kennzeichnung anzubringen, zumal er nicht - wie gesetzlich vorgesehen - registiert war. Darüber hinaus waren auch die Voraussetzungen über die Auslauffläche nicht gegeben. Die vorgenommene Kennzeichnung war daher keinesfalls zulässig. Darüber hinaus aber ist auch anzumerken, daß auch für den Fall des Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen eine Kennzeichnung dann nicht zulässig ist, wenn aufgrund gesundheitlicher Probleme bei den Hühnern eine tatsächliche Freilandhaltung nicht möglich ist. Dies ist auch daraus erkennbar, daß gemäß § 9 Qualitätsklassengesetz iVm § 6 Abs.2 Z1 der VO über Qualitätsklassen für Hühnereier die Angaben nur zulässig sind, wenn die Eier in den Mindestbestimmungen entsprechenden Haltungen erzeugt werden. Werden daher die Bedingungen vorübergehend nicht eingehalten, so ist eine entsprechende Kennzeichnung nicht zulässig. Entgegen den Ausführungen des Bw erfließt ihm nämlich aus der Anmeldung und Registrierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Recht zur Verwendung der Angabe "Eier aus Freilandhaltung", nicht hingegen die Pflicht, diese Angaben auch tatsächlich immer zu verwenden.

Es waren daher die beantragten Stellungnahmen der k bzw. des Verbandes der B und ähnliches mehr für die Entscheidung nicht relevant und daher nicht einzuholen. 5.5. Hinsichtlich der Festsetzung der Geldstrafe hat die belangte Behörde bereits alle Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG in Betracht gezogen. Insbesondere hat sie die in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.12.1994 vom Bw gemachten Angaben über seine persönlichen Verhältnisse auch ihrem Strafausspruch zugrundegelegt. Sie hat die Unbescholtenheit des Bw mildernd gewertet. Weitere Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe sowie sonstige zu berücksichtigende Umstände sind weder hervorgekommen noch wurden sie vom Bw geltend gemacht. Es konnte daher das verhängte Strafausmaß, welches im übrigen jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, als nicht überhöht bestätigt werden. 6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 600 S, ds 20 % der verhängten Strafen, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Keine Anwendung von EU-VO bei Tatzeitpunkten vor 1.1.1995; Kontrollbefugnis durch BH; Qualitätskontrolle unabhängig von "Biobauern" (vor 1.1.1995)

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