Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210103/2/Lg/Shn

Linz, 07.09.1994

VwSen-210103/2/Lg/Shn Linz, am 7. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der A L, vertreten durch Dr. K P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 11. August 1993, Zl.BauR96/15/1992/Ho, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung 1976, LGBl.Nr.35/1976 idgF, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II: Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen in Höhe von je 3.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Tagen verhängt, weil sie von einem bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise ohne Bewilligung abgewichen sei und diesen Bau außerdem konsenslos benützt bzw benützen lassen habe. Als Tatzeitraum wurde hinsichtlich beider Fakten "jedenfalls bis 5.10.1992" angegeben.

2. Die Berufung macht mangelndes Verschulden der Berufungswerberin geltend. Kontakte mit der Baubehörde hätten die Erteilung der Baubewilligung erwarten lassen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Zur konsenslosen Benützung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in Fällen einer konsenslosen - und demgemäß auch einer konsenswidrigen - Bauführung der Strafanspruch wegen einer Benützung ohne Benützungsbewilligung durch den Strafanspruch wegen der nicht bewilligten Bauführung konsumiert. Die gesonderte oder alleinige Verfolgung der unbewilligten Benützung eines konsenslosen oder konsenswidrigen Gebäudes ist demnach rechtswidrig. Hinsichtlich einer baubehördlich nicht bewilligten Bauausführung kommt eine Bestrafung aus dem Titel der fehlenden Benützungsbewilligung nicht in Betracht, setzt doch die Erteilung der Benützungsbewilligung die Erteilung einer Baubewilligung voraus. Vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 17.9.1985, Zl.85/05/0082, vom 12.4.1984, Zl.83/06/0162, vom 22.9.1983, Zl.83/06/0103, vom 22.10.1981, Zl.3345/79, vom 3.12.1981, Zl.1077/1980 und vom 24.10.1966, Zl.118/66.

3.2. Zur Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat unter anderem hinsichtlich der Tatzeit zu umschreiben (vgl statt vieler, Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, 1990, S 937 f und die dortige Rechtsprechungswiedergabe auf S 946 ff). Nun enthält zwar der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eine Zeitangabe, die als Angabe des Endpunkts der Tat angesehen werden kann, wenn man die Worte "Sie haben jedenfalls bis 5.10.1992 ... von dem ... bewilligten Bauvorhaben ...

abgewichen" in diesem Sinne interpretiert. Dieser (End-) Zeitpunkt kann aber nicht zutreffen, da (im Spruch) für denselben Zeitraum der Vorwurf der konsenslosen Benützung erhoben wird, (im Spruch) überdies angeführt wird, daß seit Juli 1992 Bauarbeitern Unterkunft gewährt wurde und (in der Begründung) eine Benützung sogar seit 22. April 1992 als erwiesen angenommen wird (und zwar offenbar gestützt auf die Aussage von RI J G vom 13. April 1993, wonach seit 22. April 1992 Personen einquartiert gewesen seien).

Legt man den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hingegen so aus, daß das pönalisierte Verhalten (irgendwann) vor dem 5. Oktober 1992 abgeschlossen wurde, so fehlt es überhaupt an einer rechtlich relevanten Tatzeitangabe.

Wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist bzw mangels einer aus dem Akt ersichtlichen, rechtzeitigen, den Anforderungen an die zeitliche Tatumschreibung genügenden Verfolgungshandlung ist der unabhängige Verwaltungssenat rechtlich nicht in der Lage, den Spruch des Straferkenntnisses nach eigenen Ermittlungen richtigzustellen.

4. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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