Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210157/2/Ga/La

Linz, 28.07.1994

VwSen-210157/2/Ga/La Linz, am 28. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter:

Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) zur Berufung des F M , vertreten durch Dr. M D , Rechtsanwalt in M , O , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Februar 1994, Zl. Ge96/87/1993/Um/Zö, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes und des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, entschieden:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 AVG, iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber 1. einer Übertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z10 iVm § 17 Abs.1 und § 1 Abs.3 AWG schuldig gesprochen, weil er zumindest in der Zeit vom 18. Mai bis zum 14.

Dezember 1992 bei seinem landwirtschaftlichen Anwesen am angegebenen Ort in der Gemeinde H bestimmte, im einzelnen aufgezählte gefährliche Abfälle vorschriftswidrig gelagert habe, und 2. einer Übertretung gemäß § 42 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 8 O.ö. AWG schuldig gesprochen, weil er, wie am 18. Mai 1992 behördlich festgestellt worden sei, am selben Ort bestimmte, im einzelnen aufgezählte nicht gefährliche Abfälle vorschriftswidrig gelagert habe.

Deswegen wurde über den Berufungswerber 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage und 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) je kostenpflichtig verhängt.

2. Innerhalb offener Berufungsfrist hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte mit Schriftsatz vom 9. März 1994 folgendes Rechtsmittel gegen das bezeichnete Straferkenntnis eingebracht:

"Gegen das umseits bezeichnete Straferkenntnis Ge96/87/1991/Um/Zö der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.02.1994, mir zugestellt am 01.03.1994 erhebe ich binnen offener Frist nachstehende B e r u f u n g:

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Da mein ausgewiesener Vertreter erst Akteneinsicht nehmen wird und zur Wahrung der Frist eben die Berufung einzubringen war, wird eine detaillierte Stellungnahme zu den mir vorgeworfenen Tatbeständen nach Akteneinsicht erfolgen (längstens binnen 14 Tagen).

Jedenfalls wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben." In der Folge ist dann am 18. März 1994 ein als "Ergänzende Ausführungen zur Berufung vom 9.3.1994" bezeichneter Schriftsatz des Berufungswerbers bei der Strafbehörde eingelangt; dieser Schriftsatz wurde mit eingeschriebener Briefsendung R am Donnerstag, dem 17. März 1994 dem Postamt M zur Beförderung übergeben.

Die zweiwöchige Berufungsfrist war vorliegend jedoch schon mit Mittwoch, dem 16. März 1994 abgelaufen.

3. Über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit des am 9. März 1994 - und somit rechtzeitig - eingebrachten Schriftsatzes als Berufung gegen das Straferkenntnis vom 17. Februar 1994 hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren gilt diese Anordnung in gleicher Weise. Eine im Sinne des Gesetzes zulässige Berufung liegt (ua.) nur dann vor, wenn der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist (in einem Mindestmaß) deutlich darlegt, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkenntnisses sieht (zB VwGH vom 29.3.1976, 945/75). Dabei muß, wenngleich bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden darf, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Eingabe jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (zB VwGH vom 13.10.1993, 93/02/0212, 0213).

3.2. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die Strafbehörde, die ausdrücklich auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer schriftlichen Berufung hingewiesen hatte, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Text der vom Beschuldigten gegen das bezeichnete Straferkenntnis erhobenen Berufung, daß dem Berufungsantrag zwar eine Berufungserklärung beigefügt ist, daß ihr aber eine Begründung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung völlig fehlt, sodaß diese Berufung als unzulässig zu werten ist.

3.3. Dieser, der Beurteilung des Schriftsatzes vom 9. März 1994 als inhaltlich zulässiges Rechtsmittel entgegenstehende, wesentliche Mangel konnte - gerade wegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung der Strafbehörde - nicht als (nach § 13 Abs.3 AVG behebbares) Formgebrechen anerkannt werden.

Eine erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragene Begründung des Antrages ändert daran nichts (vgl. VwGH 30.1.1990, 88/18/0361, verst.Sen.).

4. Im Ergebnis war spruchgemäß wegen Unbegründetheit die Zurückweisung der Berufung auszusprechen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht durchzuführen. Auch war weder auf die Ausführungen des, wie dargelegt, erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei der Strafbehörde eingelangten Ergänzungsschriftsatzes einzugehen noch in die inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis vom 17. Februar 1994 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens einzutreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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