Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210185/3/Ga/La

Linz, 30.12.1994

VwSen-210185/3/Ga/La Linz, am 30. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter:

Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des J H in B , G , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Oktober 1994, Zl. UR96-44-1994/Um, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, abgewiesen; diesbezüglich sowie hinsichtlich des Kostenausspruchs wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm zu lauten hat: "gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG".

II. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet, Folge gegeben und die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 65.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG (in der hier anzuwendenden Fassung der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, BGBl.Nr. 154) schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) kostenpflichtig bestraft, weil er die Vorschrift des § 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Z3 AWG verletzt hat.

Als Tat wurde dem Berufungswerber zugerechnet, daß er "zumindest im Zeitraum von Februar 1993 bis 10. August 1994" auf einer näher bezeichneten Örtlichkeit in der Stadtgemeinde M ein bestimmtes Autowrack, das dem objektiven Abfallbegriff zu unterstellen und näherhin als gefährlicher Abfall einzustufen gewesen ist, in einer gegen das öffentliche Interesse an der möglichsten Reinhaltung des Grundwassers verstoßenden Weise GELAGERT hat.

2. Über die mündlich eingebrachte, ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch gerichtete und zusammen mit dem Strafakt von der belangten Behörde mit einer Gegenäußerung (in der die Bestätigung der verhängten Strafe beantragt wird) vorgelegte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Der Berufungswerber hat sein Rechtsmittel nicht näher begründet. Zwar gebe er zu, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben, mit der Strafhöhe sei er allerdings nicht einverstanden.

Infolge der Einschränkung des Rechtsmittels auf die Strafe ist das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld (Spruchelemente gemäß § 44a Z1 und Z2 VStG) teilrechtskräftig geworden.

2.2. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier:

gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 StGB) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3. Dafür, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig gehandhabt hätte, indem sie - was die Geldstrafe anbelangt - ohnedies bloß die gesetzliche Mindeststrafe als tat- und schuldangemessen verhängt hat, haben sich im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte ergeben. Auch der Berufungswerber hat derartiges in seiner Rechtsmittelschrift nicht behauptet, sondern - ohne nähere Begründung - nur angegeben, mit der Strafhöhe nicht einverstanden zu sein.

2.4. Die vom Berufungswerber begangene Gesetzesübertretung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates ein Dauerdelikt dar (vgl VwSen-210194/3/Ga/La vom 21.12.1994 mwN). Bei Verwaltungsübertretungen dieser Art steigt jedoch der Unrechtsgehalt der Tat mit Fortdauer des deliktischen Verhaltens stetig an. Vorliegend kann daher nicht unberücksichtigt bleiben, daß die gegen das Gesetz verstoßende Lagerung des Autowracks immerhin über den verhältnismäßig langen Zeitraum von nahezu achtzehneinhalb Monaten stattgefunden hat und deshalb ein beträchtlicher Unrechtsgehalt zugrundezulegen gewesen ist. Dazu kommt, daß vorliegend eine bloß fahrlässige Begehung nicht angenommen werden kann; vielmehr muß sich der Berufungswerber die Tat als zumindest mit bedingtem Vorsatz, wenn nicht gar mit Wissentlichkeit begangen zurechnen lassen. Weil somit kein bloß (ganz) geringfügiges Verschulden vorliegt, konnte schon deswegen der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ("Absehen von der Strafe") nicht nähergetreten werden.

Aber auch für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG ist die gesetzliche Voraussetzung wegen Fehlens solcher Milderungsgründe, die die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen könnten, hier nicht erfüllt.

2.5. Aus allen diesen Gründen war daher, was die Höhe der Geldstrafe anbelangt, die Berufung abzuweisen und die von der belangten Behörde ausgemessene gesetzliche Mindeststrafe zu bestätigen.

Der Berufungswerber wird auf die ihm zustehende Möglichkeit hingewiesen, gemäß § 54b Abs.3 VStG bei der Strafbehörde einen angemessenen Aufschub oder die Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen. Soweit sich jedoch eine Geldstrafe als uneinbringlich erweist oder die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist von Gesetzes wegen die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

3. Zur Ersatzfreiheitsstrafe In Widerspruch zur Verhängung des gesetzlichen Mindestmaßes der Geldstrafe steht der Umstand, daß die belangte Behörde vorliegend das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe mit immerhin der Hälfte des hier zulässigen Höchstmaßes von 14 Tagen festgesetzt hat, ohne daß für dieses offenkundige Mißverhältnis eine Begründung erkennbar ist. Da aber § 16 Abs.2 letzter Satz VStG anordnet, die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen, war aus rechtlichen Gründen die Ersatzfreiheitsstrafe entscheidend herabzusetzen (vgl. das h. Erk. vom 24.1.1994, VwSen-210040/13/Ga/La). Das nun verhängte Ausmaß wahrt die Verhältnismäßigkeit zur Mindestgeldstrafe.

4. Dieses Verfahrensergebnis hat auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers vom 20%igen Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Folge (ohne daß es eines eigenen Kostenausspruchs diesbezüglich bedürfte).

5. Aus Anlaß der Berufung hält der unabhängige Verwaltungssenat noch fest:

Im Berufungsfall hat während des Tatzeitraumes eine die hier einschlägige Strafdrohung erheblich verschärfende Änderung der Rechtslage stattgefunden. Betrug noch bis zum 4. März 1994 die Mindeststrafe nur 5.000 S, ist sie mit Wirkung vom 5. März 1994 durch die Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, BGBl.Nr. 154, - im Wege einer Umgruppierung des gesetzlichen Strafkataloges - auf 50.000 S hinaufgesetzt worden. Daß die belangte Behörde vorliegend mit der Verhängung der hinaufgesetzten Mindeststrafe nicht rechtswidrig vorgegangen ist, ergibt sich aus den Eigenheiten des Dauerdeliktes, dessen Beendigung übereinstimmend nach Judikatur und herrschender Strafrechtslehre erst mit der Beseitigung des rechtswidrig aufrechterhaltenen Zustandes eingetreten ist.

Das aber hat im Grunde des § 1 Abs.2 erster Satzteil VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu richten hat, zur Folge, daß hier das beim letzten Teilakt der Tat maßgebliche Recht - das aber war die mit 5.

März 1994 in Kraft getretene Verschärfung der Mindeststrafe - anzuwenden gewesen ist (hiezu näher: Triffterer, Österreichisches Strafrecht: AT, 65 f; Steininger in Triffterer StGB-Komm [Wien 1993] § 1 Rz 109).

Dadurch also, daß gegen den Berufungswerber vorliegend nicht die frühere mildere, sondern die spätere schärfere Strafdrohung herangezogen worden ist, ist dieser in seinen Rechten nicht verletzt worden. Die weitere Frage, ob in Hinblick auf die erwähnte Änderung der Rechtslage eine Zweiteilung (nur) des Schuldspruchs als solchen hätte vorgenommen werden müssen, kann wegen der schon eingetretenen Teilrechtskraft auf sich beruhen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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