Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210234/2/Lg/Bk

Linz, 11.03.1996

VwSen-210234/2/Lg/Bk Linz, am 11. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H R. vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J. H M, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Februar 1996, Zl.

502-32/Sta/27/95c, 502-32/Sta/277/95, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung 1976, LGBl.Nr. 35/1976 in der zuletzt gültigen Fassung bzw § 57 Abs.1 Z10 O.ö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66/1994 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, daß zwei näher bezeichnete Auflagen eines näher bezeichneten Baubewilligungsbescheides in der Zeit vom 20.5.1992 bis 17.7.1995 nicht erfüllt worden waren.

2. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung.

3. Gemäß § 68 Abs.1 lit.h O.ö. BauO. 1976 bzw § 57 Abs.1 Z10 O.ö. BauO. 1994 ist strafbar, wer bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Gesetzes erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen nicht erfüllt.

Gemäß § 44a VStG bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruch eines Straferkenntnisses. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber im Spruch nicht vorgeworfen, daß er die Auflagen in Ausübung eines in Durchführung dieses Gesetzes erteilten Rechts nicht erfüllt hatte, geschweige denn, daß eine Konkretisierung dieses Tatbestandselementes im Spruch erfolgte. Daß die Behörde dieses Tatbestandselement vorausgesetzt hatte, ergibt sich erst aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Dies gilt auch für die erforderliche Konkretisierung dieses Tatbestandselementes, nämlich dahingehend, welches Recht in welchem Zeitraum ausgeübt wurde, ohne die Auflagen zu erfüllen.

Im Akt befindet sich auch keine sonstige Dokumentation einer Verfolgungshandlung, welche die in Rede stehende Voraussetzung, welche auch für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch eine Verfolgungshandlung gilt, aufweist. Eine Spruchkorrektur durch den unabhängigen Verwaltungssenat erscheint daher wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.

Der unabhängige Verwaltungssenat fügt jedoch hinzu, daß sich die Einstellung des Verfahrens nur auf den im Berufungsbescheid bezogenen Tatzeitraum bezieht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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