Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210238/6/Ki/Shn

Linz, 02.05.1996

VwSen-210238/6/Ki/Shn Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Günter W, vom 4. März 1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 29. Jänner 1996, GZ 502-32/Kn/We/286/95b, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. April 1996 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 1996, GZ 502-32-Kn/We/286/95b, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen der O.ö. Bauordnung Verwaltungsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eigenhändig zugestellt und am 12. Februar 1996 beim Postamt 4030 Linz hinterlegt.

Am 9. Februar 1996 fand vor der belangten Behörde eine Vernehmung eines Beschuldigten, nämlich des Robert H, statt.

Der Berufungswerber war bei dieser Vernehmung anwesend und hat auch seine Unterschrift auf die diesbezüglich aufgenommene Niederschrift gesetzt. Laut dieser Niederschrift hat sich der Berufungswerber im Rahmen der Einvernahme des Robert H nicht selbst geäußert.

2. Am 4. März 1996 übermittelte der Berufungswerber der belangten Behörde per Telefax eine Kopie des angefochtenen Straferkenntnisses, auf welchem handschriftliche Vermerke zu den einzelnen Punkten angebracht sind. Einleitend führte er hiezu aus, daß er ergänzend zu seinem Einspruch vom 9.2.1996 gemeinsam mit seinen Mitwerbern sich erlaube, nochmals die Fakten plakativ gegenüberzustellen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. April 1996. Bereits in der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß seine Berufung offensichtlich verspätet eingebracht wurde und in Aussicht genommen ist, diese zurückzuweisen.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vertrat der Berufungswerber die Auffassung, daß die Amtshandlung vom 9. Februar 1996 seine Berufung enthalten würde. Es handle sich in diesem Falle um eine gemeinsame Äußerung und er habe diese Äußerung durch seine Eingabe vom 4. März 1996 lediglich ergänzt.

Ausdrücklich befragt, wo er sich am Tage der Hinterlegung des Straferkenntnisses (12. Februar 1996) aufgehalten habe, führte der Berufungswerber aus, daß er in Linz anwesend war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 12. Februar 1996 beim Postamt 4030 Linz hinterlegt und es gilt diese Hinterlegung im vorliegenden Falle, da der Berufungswerber ortsanwesend war, gemäß 17 Abs.3 Zustellgesetz als zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 26. Februar 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 4. März 1996 per Telefax eingebracht.

Was die Teilnahme an der Einvernahme des Robert H als Beschuldigten am 9. Februar 1996 anbelangt, so könnte diesbezüglich insoferne eine rechtsgültige Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis eingebracht worden sein, zumal eine vor Bescheidzustellung eingebrachte Berufung zwar zunächst unzulässig ist, diese Unzulässigkeit aber durch die spätere Zustellung des angefochtenen Bescheides beseitigt wird. Im gegenständlichen Falle hat sich der Berufungswerber laut Aktenlage und auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung unwidersprochen bei dieser Einvernahme in keiner Weise selbst geäußert, geschweige denn, daß er einen rechtsgültigen Berufungsantrag eingebracht hätte. Wenn auch im Verwaltungsverfahren ein übertriebener Formalismus hintanzuhalten ist, so hat eine Berufung dennoch bestimmte Merkmale aufzuweisen, aus denen der Wille des Rechtsmittelwerbers, eine Berufung zu erheben, zumindest schlüssig abzuleiten ist. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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