Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210266/2/Lg/Bk

Linz, 12.01.1998

VwSen-210266/2/Lg/Bk Linz, am 12. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Oktober 1996, Zl. 502-32/Kn/We/288/95c, wegen Übertretungen der O.ö. Bauordnung, BGBl.Nr. 66/1994, zu Recht erkannt:

A) Zum Faktum 1 (Mauererrichtung):

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 0,5 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, daß der Beginn des Tatzeitraumes auf 15.2.1995 zu lauten hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigt sich auf 30 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2 und Abs.2, 24 Abs.1 Z4 lit.a O.ö. BauO. 1994, LGBl.Nr. 66/1994. Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 1,5 Stunden verhängt, weil er als Bauauftraggeber in der Zeit zwischen 17.11.1994 und 6.9.1995 von einem mit näher bezeichnetem Bescheid genehmigten Bauvorhaben in genehmigungspflichtiger Weise abgewichen sei, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Planänderungsbewilligung vorgelegen wäre, in dem im Bereich der nordseitigen Stiege im OG über der Garage eine abgeschrägte Mauer mit Türdurchbruch errichtet wurde, wobei diese Änderung von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile sei.

2. Die Berufung nimmt Bezug auf das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.4.1996 (betreffend einen weiteren Bauauftraggeber hinsichtlich derselben Baumaßnahme) des Amtssachverständigen Ing. D und hält dem neuerlich das schon damals seitens des Beschuldigten vorgelegte Gegengutachten von Ing. S entgegen. Die Mauer sei nicht von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, weshalb nicht in bewilligungspflichtiger Weise vom bewilligten Bauplan abgewichen worden sei. Bei einer derart geringfügigen Maßnahme sei dem Bauwerber eine entsprechende Rechtskenntnis nicht zumutbar gewesen. Auch sei die Beanstandung erst relativ spät erfolgt. Letztlich sei die Maßnahme doch genehmigt worden. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.4.1996 (betreffend einen der vier Bauwerber; Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 3.10.1996, Zl. VwSen-210237/13/Lg/Bk) führte der Sachverständige Ing. D aus:

"Am 18. April 1996 wurde eine Besichtigung der gegenständlichen Mauer beim Gebäude M, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß diese im wesentlichen entsprechend den Darstellungen im Plan welcher der Planänderungsverhandlung des Magistrates der Stadt Linz vom 27.12.1995 zugrundegelegen ist, errichtet wurde. Die Mauerdicke beträgt inklusive Verputz rd. 30 cm. Die gesamte Fläche liegt ohne Türöffnung bei ca 5,5 m2. Dabei wird davon ausgegangen, daß im ursprünglich bewilligten Bauplan lediglich eine 1 m hohe Geländerkonstruktion mit vertikaler Sprossenteilung vorgesehen war und dieser Teil nunmehr auch massiv errichtet wurde.

Diese Mauer entspricht einer ständigen Belastung der Decke bzw der darunterliegenden Mauer von ca 2.500 kg. Die Länge der belastenden Fläche beträgt ca 4,70 m. Aus diesen Gewichtsdarstellungen ist eindeutig zu ersehen, daß durch die Errichtung dieser Mauer eine bauliche Maßnahme gesetzt wurde, die einen Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile iSd § 24 Abs.1 Z4 O.ö. Bauordnung darstellt. Diese Beeinflussung der Festigkeit ergibt sich einerseits aus den erhöhten, ständig einwirkenden Belastungen durch das Eigengewicht auf die darunterliegende Außenwand und die Fundierung und andererseits aus Belastungen, die direkt auf diese Wandscheibe infolge Wind- und Schneelasten einwirken und von dieser aufgenommen und in die angrenzenden Bauteile abgeleitet werden müssen." Gemäß § 24 Abs.1 Z4 lit.a O.ö. BauO. 1994 bedürfen nicht unter Z1 (Neu-, Zu- oder Umbau) fallende Änderungen von Gebäuden einer Baubewilligung, wenn diese baulichen Maßnahmen von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile sind.

Dabei ist streng zu unterscheiden zwischen der Bewilligungsfähigkeit und der Bewilligungspflicht. Auch bewilligungsfähige, also bei näherer Prüfung bautechnisch unbedenkliche Baumaßnahmen, unterliegen der Bewilligungspflicht. Deshalb kommt es bei der Einflußmöglichkeit auf die Festigkeit tragender Bauteile nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. statt vieler die Erkenntnisse des VwGH vom 10.10.1991, Zl. 91/06/0110 und vom 17.3.1988, Zl. 86/06/0192) nicht darauf an, ob die Baumaßnahme von nachteiligem Einfluß ist, sondern es genügt, daß die abstrakte Möglichkeit eines Einflusses besteht. Das Vorliegen eines solchen abstrakten Einflusses wurde vom Gutachter im Rahmen der genannten öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und in einer den Denkgesetzen entsprechenden Weise bejaht.

Zum nach Schluß der damaligen öffentlichen mündlichen Verhandlung nachgereichten Gutachten des Ing. S ist zu bemerken, daß dieses von anderen Meßdaten (Abzug der hypothetischen Mauer in Geländerhöhe) ausgeht und außerdem nicht klar zwischen der Genehmigungsfähigkeit (Belastbarkeit des darunterliegenden Mauerwerks), welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (sondern des Baubewilligungsverfahrens) ist und der hier gegenständlichen Genehmigungspflicht unterscheidet. Zur "Abzugsfähigkeit" der angeblich genehmigten "hypothetischen Mauer" sei angemerkt, daß von einer "Teilgenehmigung" der tatsächlich errichteten Mauer schon deshalb keine Rede sein kann, weil (nach ständiger Rechtsprechung des VwGH) "Zusagen" eines "Baupolizisten" die Genehmigung nicht ersetzen.

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich durch die im wesentlichen unveränderte Argumentation der gegenständlichen Berufung nicht veranlaßt, von dieser, schon im zitierten Erkenntnis geäußerten Auffassung abzugehen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat den Erwägungen der Erstbehörde an. Hinsichtlich der Strafhöhe geht der unabhängige Verwaltungssenat mit dem angefochtenen Straferkenntnis davon aus, daß der Bw unbescholten ist und über kein Einkommen verfügt. Hinzu tritt, daß der Bw sich seit der Tat wohlverhalten hat und spezialpräventive Gründe für eine Bestrafung nicht ersichtlich sind. Überdies berücksichtigt der unabhängige Verwaltungssenat, daß für das gegenständliche Fehlverhalten bereits eine rechtskräftige Bestrafung von zwei Bauwerbern erfolgte und der Bw (wie in der Berufung ausgeführt) nicht "federführend" bei dem Bauprojekt tätig war. Aus diesem Grund erscheint eine Geldstrafe von 300 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer halben Stunde angemessen. Die Neufestsetzung des Beginns des Tatzeitraumes fällt nicht entscheidend ins Gewicht.

B) Zum Faktum 2 (Benützenlassen von Gebäudeteilen):

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht von einer Bestrafung des Bw gemäß § 21 Abs.1 VStG ab. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten (§ 66 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 1,5 Stunden verhängt, weil er als Bauauftraggeber hinsichtlich des oben genannten Bauvorhabens am 27.12.1995 die EG- und OG-Wohnung des östlichen Gebäudes und die Garage des gegenständlichen Objekts benützen habe lassen, ohne daß die hierfür rechtskräftige Benützungsbewilligung vorgelegen sei, obwohl gemäß § 42 Abs.3 der O.ö. BauO. 1994 bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden der Bauauftraggeber um die Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde anzusuchen hat und diese baulichen Anlagen vor rechtskräftiger Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt werden dürfen. 2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß ein Kleinhausbau vorgelegen sei und daher eine Benützungsbewilligung nicht erforderlich gewesen sei. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im zitierten Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 3.10.1996 wurde dargelegt, daß im Hinblick auf die aus dem Einreichplan ersichtliche Anzahl von Wohnungen kein Kleinhausbau vorlag. Die Tat ist dem Bw aus den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gründen auch subjektiv zurechenbar. Von einer Bestrafung konnte jedoch im Hinblick auf die zu Faktum 1 genannten Gründe und in Anbetracht dessen, daß erst mit der Wohnungseinrichtung begonnen worden war und es sich beim Begriff Kleinhausbau um einen damals in der O.ö. BauO. im gegenständlichen Zusammenhang neu eingeführten und bei näherer Betrachtung die Durchschaubarkeit der Rechtslage erschwerenden Begriff handelt, abgesehen werden. Die Erteilung einer Ermahnung erübrigt sich, da nicht anzunehmen ist, daß der Bw in Zukunft mit einer hinreichend vergleichbaren Problemlage konfrontiert sein wird und daher die Ermahnung notwendig ist, um den Bw von einer weiteren strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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