Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210281/2/Lg/Bk

Linz, 10.12.1998

VwSen-210281/2/Lg/Bk Linz, am 10. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis des Bezirks-hauptmannes von Wels-Land vom 20. August 1997, Zl. BauR96-47-1997-DIR, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt. II. Die Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigen sich auf 100 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG. Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis (in der Berufung fälschlich mit Datum vom 15.9.1997 bezeichnet) wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er vom 20.03.1997 bis 14.08.1997 ein näher bezeichnetes Wohnhaus in der Gemeinde T entgegen einem rechtskräftigen, mit näher bezeichnetem Bescheid erlassenen Benützungsverbot des Bürgermeisters bei T benützt habe. Bei der Begründung der Strafhöhe wird erschwerend gewertet, daß die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen wurde, da dem Bw bekannt war, daß ein rechtskräftiges Benützungsverbot bestand. Strafmildernde Gründe seien nicht vorgelegen. Als monatliches Nettoeinkommen wurden, nach Abzug der Unterhaltszahlungen, 3.500 S veranschlagt. Ferner wurde das bewertete Vermögen des Bw berücksichtigt. Überdies wurden spezialpräventive Gründe ins Treffen geführt. 2. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe und zwar mit der Begründung, daß der Bw Alimente in Höhe von 5.500 S für zwei Kinder zu bezahlen habe und dies bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 7.000 S. Es wird eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 1.000 S beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im Unterschied zum angefochtenen Straferkenntnis ist von einem für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Betrag von rund 1.500 S pro Monat auszugehen. Dieses Vorbringen des Bw wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Berufungsvorlage nicht bestritten. Diese erhebliche Reduktion der Einkünfte des Bw rechtfertigt eine Herabsetzung der Geldstrafe auf den vom Bw beantragten Betrag. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Situation des Bw mit einem Tag festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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