Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210322/2/Lg/Bk

Linz, 17.03.2000

VwSen-210322/2/Lg/Bk Linz, am 17. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 23. Februar 2000, Zl. Agrar96-14-1999, mit welchem der Berufungswerber wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, BGBl.Nr. 91/1965, ermahnt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.1 und 2, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG ist die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung muss sämtliche der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhaltselemente enthalten. Dazu gehört ua die Tatzeit. Im gegenständlichen Akt ist keine Verfolgungshandlung ersichtlich, die dieses Erfordernis erfüllt. Der Spruch der Strafverfügung vom 29.10.1999 enthält (ebenso wie jener der Ermahnung) in zeitlicher Hinsicht nur die Angabe eines Erhebungszeitraumes, jedoch keine Tatzeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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