Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210358/7/Lg/Bk

Linz, 25.01.2002

VwSen-210358/7/Lg/Bk Linz, am 25. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) nach der am 7. November 2001 durchgeführten öffentlichen Verhandlung über die Berufung des M, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juli 2001, Zl. 0-2-5/1-0132073c, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind die Geldstrafen in Euro anzugeben (statt 40.000 S: 2.906,91 Euro, statt 20.000 S: 1.453,46 Euro).

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 581,38 Euro (entspricht 7.999,96 S) und von 290,69 Euro (entspricht 3.999,98 S), das sind zusammen 872,07 Euro (entspricht 11.999, 94 S) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2, 24 Abs.1 Z1, 57 Abs.2 Oö. BauO. 1994.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen zu 40.000 S bzw 20.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und drei Stunden bzw dreizehn Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Mitglied des Vorstandes der B AG mit dem Sitz in Wien zu vertreten habe, dass von der genannten Firma als Bauherr in Linz, in der Zeit zwischen Anfang November 2000 und Ende Dezember 2000

1. östlich der bestehenden Halle ein gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO. bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Neubau in Form eines zweigeschoßigen, aus 16 einzelnen, in zwei Ebenen zu je acht Containern übereinander angeordneten Raum-Containern (Stahltragkonstruktion mit Trapezblechverkleidung jeweils mit Fenster- und Türeinbauten; der Zugang zum Obergeschoß erfolgt über eine Stahlstiege an der Nordseite im Freien) bestehenden Bürogebäudes mit den Abmessungen von 19,55 m Länge, 6,06 m Breite und ca 5,20 m Höhe mit einer Pultdachkonstruktion mit Trapezblecheindeckung und einer Vordachkonstruktion an der Nordseite mit einer Länge von ca 15 m und einer Auskragung von ca 2,0 m ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;

2. östlich der bestehenden Halle sowie nördlich des unter Punkt 1. beschriebenen Bürogebäudes ein gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO. 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Neubau in Form eines aus zwei Stahlcontainern (Stahltragkonstruktion mit Trapezblechverkleidung) bestehenden Lagergebäudes mit den Abmessungen von 6,06 m Länge, 2,44 m Breite und 2,60 m Höhe, ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre.

Der Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO. 1994 verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Bericht des bautechnischen Amtssachverständigen der Stadt Linz vom 6.4.2001 über die dem Tatvorwurf entsprechenden Wahrnehmungen. Hingewiesen wird ferner auf die der Behörde am 31.5.2001 zugeleitete Vollmachtsurkunde vom 23.5.2001 betreffend die Bevollmächtigung des Herrn R zur Vertretung des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren sowie auf die Rechtfertigung des Bw mit Schreiben vom 18.6.2001. In dieser Rechtfertigung habe der Bw auf die Expansion des Unternehmens in den Jahren 1998 bis 2001 bzw der Aufstockung von 70 auf 130 Mitarbeiter hingewiesen. Diese Expansion sei langfristig nicht planbar gewesen. Aus diesem Grund seien am Betriebsgelände Büro und Lager Container als Provisorium errichtet worden, wobei dem Beschuldigten die Anzeigepflicht nicht bekannt gewesen sei. Für September 2001 sei das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für einen Neubau in Planung eingereicht worden und mit der für Oktober 2002 geplanten Fertigstellung dieses Projekts wären die Flächenbedürfnisse der B AG erfüllt und würden die gegenständlichen Container umgehend abgebaut werden. Der Beschuldigte ersuche seine Unbescholtenheit sowie die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Weiters wird begründend ausgeführt, an der Gebäudeeigenschaft sowohl des Bürogebäudes als auch des Lagergebäudes bestehe kein Zweifel. Es handle sich jeweils um fix miteinander verbundene begehbare überdachte Bauten, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 1,5 m.

Hinsichtlich des Verschuldens wird darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt vorliegt und beim Bw Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Der Bw wäre verpflichtet gewesen, sich über die einschlägigen Bauvorschriften zu informieren. Wirtschaftliche Überlegungen seien für das Verschulden irrelevant.

Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis von bewusster Fahrlässigkeit aus. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit sowie seine einsichtige und geständige Verantwortung zu werten. Straferschwerend sei kein Umstand. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von 50.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Beschuldigte hätte nicht bestraft werden dürfen, weil Feststellungen über seine Verantwortlichkeit iSv § 9 Abs.6 VStG nicht getroffen worden seien. Die Behörde hätte festzustellen gehabt, ob ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.3 bestellt worden war bzw welche Aufgabenverteilung innerhalb des mit drei Personen besetzten Vorstandes der B AG bestanden habe.

Im Übrigen sei die Strafe im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Bw und dessen geringes Verschulden viel zu hoch bemessen. Dass die bewilligungsfähige Aufstellung der Container nicht angezeigt worden sei, sei eine Unachtsamkeit, die jedem Unternehmen unterlaufen könne. Spezial- und generalpräventive Gründe lägen nicht vor.

Es wird beantragt, das angefochtene Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

3. In der öffentlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Bw auf Organigramme, aus denen die Aufteilung der Leitung der B Aktiengesellschaft, zwischen (den beiden im Firmenbuch ausgewiesenen und laut Firmenbuch gemeinsam mit einem kollektiv vertretungsbefugten Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertretenden Vorstandsmitgliedern) M und P ersichtlich ist. In den Geschäftsbereich von M fällt nach der graphischen Darstellung der Zuständigkeitsverteilung der Aufgabenbereich von Dr. E. Dazu erläuterte der Vertreter des Bw: Die Geschäftsbereiche im Vorstand seien damals zwischen M und P aufgeteilt gewesen. Der hier gegenständliche Verantwortungsbereich R mit Dr. E als Betriebsleiter sei ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich von M gefallen. P sei in diesem Bereich weder anordnungsbefugt noch kontrollbefugt gewesen. In Linz würden Dieseleinspritzsysteme für den Weltmarkt entwickelt. Die Abteilung R sei der deutschen Muttergesellschaft der B AG, nämlich der B GmbH in Stuttgart untergeordnet. Die Budgetierung werde in Österreich durchgeführt und aus Deutschland gespeist. Dies ergebe sich im Organigramm aus dem Vermerk "Zuordnung zu: K5/EL4" unter Dr. E. Aufgrund einer unternehmensinternen Unterschriftenregelung habe damals gegolten, dass für die gegenständliche Containerbestellung gemeinsam Dr. E und R zuständig waren. Die Grenze für diese Zuständigkeit sei bei einer Million Schilling pro Jahr gelegen. Das Obergeschoss der Container sei um 550.000 S gekauft worden, das Untergeschoss um eine jährliche Miete von 320.000 S angemietet worden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass das Aufstellen der hier gegenständlichen Container in den Geschäftsbereich der genannten Herren E und R lag. Entsprechend dem Sinn dieser Unterschriftenregelung sei die Containeraufstellung ohne Wissen des Vorstandes erfolgt. Unmittelbar nach Kenntniserlangung der Bewilligungspflicht sei seitens der Herren E und R um Baubewilligung angesucht worden. Diese beiden seien auch handelsrechtlich für diese Gesellschaft zeichnungsberechtigt (E sei Prokurist und R im Firmenbuch eingetragener Handlungsbevollmächtigter). Zum Beweis wurden die Containerbestellungen und die Handlungsvollmacht in Kopie vorgelegt. Den Bw treffe kein Verschulden.

Herr R bestätigte zeugenschaftlich befragt, dass für die Finanzierung der Containeraufstellung die Zentrale in Stuttgart zuständig gewesen sei. Die Unterschriftenregelung sei aber eine Organisationsregelung des Standortes Wien. Die Finanzierungszuständigkeit der Zentrale Stuttgart hänge damit zusammen, dass es sich bei der Entwicklungsarbeit, deren Aufstellung der Container gedient habe, um eine echte Konzerntätigkeit handle. Daher sei auch die Finanzierung der "definitiven Bauten" von Stuttgart aus erfolgt. Auch die Überprüfung von Ausgaben wie den hier gegenständlichen erfolge in Stuttgart. Jegliche baurechtlich relevante Tätigkeit im Standort Linz sei in den Kompetenzbereich des Zeugen gefallen. Er habe den Vorstand vor und während der Aufstellung der Container nicht über die Containeraufstellung informiert. Er habe damals völlig übersehen, dass die Angelegenheit baubewilligungspflichtig ist. Er hätte den Vorstand aber auch dann nicht informiert, wenn er von der Bewilligungspflicht gewusst hätte, weil die Containeraufstellung in den Zuständigkeitsbereich des Zeugen gefallen sei. Für das gegenständliche Bauvorhaben habe es auch keiner Kontaktaufnahme mit Stuttgart durch den Zeugen bedurft. Das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung habe der Zeuge von Linz aus gestellt.

Der Vertreter des Bw beantragte die Einstellung des Verfahrens. Bezüglich P verwies er darauf, dass es bei internationalen Konzernen unüblich sei, Verantwortungsübertragungen nach der Förmlichkeit des § 9 VStG vorzunehmen. Die interne Organisation sei dargelegt und zeugenschaftlich bestätigt worden. Bezüglich M legte der Vertreter des Bw dar, dass de facto eine eigene Geschäftsleitung in Linz bestanden habe, die für die gegenständlichen Handlungen zuständig gewesen sei. Dies sei zeugenschaftlich bestätigt worden. Den Bw treffe daher keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bzw kein Verschulden. Im Übrigen verwies der Vertreter des Bw auf die Berufungsausführungen zur Strafhöhe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im gegenständlichen Fall sind die Bauherreneigenschaft der B AG/Wien, die Eigenschaft des Bw als Vorstandsmitglied dieser AG sowie die im angefochtenen Straferkenntnis näheren umschriebenen Bautätigkeiten (die Tatvorwürfe iSd § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO. 1994) unbestritten. Strittig ist lediglich die objektive und subjektive Zurechenbarkeit der Taten zum Bw.

Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung setzt das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 9 VStG (vgl. zB das in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, 2000, unter E134 zu § 9 VStG zitierte Erkenntnis des VwGH) voraus. Vorausgesetzt werden (neben den Erfordernissen des Hauptwohnsitzes des zu Bestellenden im Inland und dessen verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgbarkeit) die Eindeutigkeit der Bestellung (vgl. zB die bei Walter-Thienel, ebd. unter E137 ff zu § 9 VStG zitierte Rechtsprechung des VwGH, insbesondere auch hinsichtlich der Übernahme der strafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften - zB E138, 146 bei Walter-Thienel, ebd.) für klar abgegrenzte Unternehmensbereiche (vgl. zB E155 ff bei Walter-Thienel, ebd., wobei die Bestellung mehrerer verantwortlicher Beauftragter für denselben Verantwortungsbereich unzulässig ist - vgl. zB E167 ff bei Walter-Thienel, ebd.), iVm einer den Verantwortungsbereich abdeckenden Anordnungsbefugnis (vgl. zB E202 ff bei Walter-Thienel, ebd.). Vorausgesetzt wird insbesondere auch das Vorliegen eines Zustimmungsnachweises aus der Zeit vor der Tat (vgl. zB E172 ff bei Walter-Thienel, ebd.).

Zur Frage ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für das gegenständliche Delikt wirksam vom Bw auf einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG übertragen wurde, ist zunächst festzuhalten, dass eine Bestellung des Herrn R (bzw eine solche des Herrn E) nicht einmal behauptet wurde. Vielmehr geht die Argumentation des Bw davon aus, dass ihn eine "interne" Aufgabenverteilung innerhalb der Gesellschaft zu entlasten vermag, was jedoch unter dem Blickwinkel des § 9 VStG nicht der Fall ist (vgl. zB E115 ff bei Walter-Thienel, ebd.). Aus der vom Bw behaupteten Aufgabenverteilung geht eine Zustimmung des Herrn R (und auch eine solche des Herrn E) zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für das gegenständliche Delikt nicht hervor - die firmeninterne Zuständigkeit zur Containerbestellung bzw zur Erstellung des Baubewilligungsantrags impliziert eine Erklärung zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung in Baurechtsangelegenheiten nicht. Vor allem aber ist iSd Rechtsprechung des VwGH darauf hinzuweisen, dass der Zustimmungsnachweis aus der Zeit vor der Tat stammen müsste, ein Erfordernis, das gegenständlich ebenfalls nicht erfüllt ist. Die Frage nach dem Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher zu verneinen.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens ist zu prüfen, ob die interne Aufgabenverteilung den Bw zu entlasten vermag. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass bei Ungehorsamsdelikten (wie dem gegenständlichen) Fahrlässigkeit ausreicht und die in § 5 Abs.2 VStG normierte Schuldvermutung auch gegenüber dem gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortlichen Organ zum Tragen kommt. Bei arbeitsteilig organisierten Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ein effektives Kontrollsystem einzurichten, durch das die Verwirklichung von Verwaltungsübertretungen verhindert wird (vgl. zB die unter E221 ff zu § 9 VStG bei Walter-Thienel, ebd., zitierte Rechtsprechung des VwGH). Die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems hätte der Bw dergestalt darzulegen gehabt, dass er im Einzelnen angibt, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen Abständen er Kontrollen durchgeführt hat (vgl. zB die unter E233 bei Walter-Thienel zu § 9 VStG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Im gegenständlichen Fall fehlt sogar die Behauptung des Vorliegens eines Kontrollsystems. Nach der Darstellung des Vertreters des Bw und des Zeugen R war nach dem betriebsinternen Organisationssystem der Vorstand von baurechtlich relevanten Tätigkeiten nicht einmal zu informieren, weshalb fraglich erscheint, inwieweit auf dieser Basis überhaupt Raum für ein (ohnehin nicht behauptetes) Kontrollsystem vorstellbar bleibt. Die Tat ist daher dem Bw auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Unkenntnis (Unbekümmertheit?) der (um die) einschlägigen Rechtsvorschriften in der Person des Herrn R den Bw nicht zu entschuldigen vermag. Dasselbe gilt für die Uninformiertheit des Bw über die gegenständlichen Vorgänge bzw eine allfällige Rechtsunkenntnis in seiner Person.

Bei der Bemessung der Strafhöhe sind, ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen (20.000 S bis 500.000 S), vom Unrechtsgehalt (bestimmt durch Art und Umfang des jeweiligen Projekts und durch die Vereitelung eines geordneten bauordnungskonformen Verfahrens) und Schuldgehalt (Fahrlässigkeit infolge Fehlens einer Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems) der Taten sowie die erwähnten finanziellen Verhältnisse des Bw zu berücksichtigen. Mildernd wirkt die Unbescholtenheit des Bw, straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Ein Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG ist nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Unter Abwägung der erwähnten Umstände erscheinen die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen nicht überhöht. Ergänzend sei bemerkt, dass, bei allem Verständnis für einen allfälligen Zeitdruck und bei aller Anerkennung des öffentlichen Interesses an der Schaffung von Arbeitsplätzen, diese Umstände eine Herabsetzung der Strafen (die in einem Fall ohnehin in der Mindeststrafe besteht und die sich im anderen Fall im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt) bei Zugrundelegung der gesetzlich normierten Maßstäbe nicht zulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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