Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210395/15/Lg/Ni

Linz, 10.12.2003

 

 

 VwSen-210395/15/Lg/Ni Linz, am 10. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VI. Kammer (Vorsitzender: Mag. Michael Gallnbrunner, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Robert Konrath) über die Berufung des R F, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 2003, Zl. 330148773, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 3.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend abzuändern, dass der Tatzeitraum mit 1.3.2002 beginnt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 300 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der F B GmbH mit dem Sitz in L, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass diese GmbH als Bauherr in der Zeit vom 14.1.2002 bis 26.3.2002 auf den Grundstücken KG P, von dem mit Bescheid des Magistrates Linz vom 28.12.2001, GZ 501/S010104i, bewilligten Bauvorhaben "Neubau einer Brotfabrik" in gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei, in dem bei o.a. Objekt folgender Zubau ausgeführt worden sei, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre: "Im Bereich der Achsen B - C/3 - 20 (Achsenbezeichnung gemäß dem genehmigten Bauplan) wurde eine Halle errichtet. Im Bereich der Achse C/3 - 20 wurde eine Außenwand in Massivbauweise realisiert und Stahlbetonstützen errichtet, welche die Auflager für die Holzleimbinder bilden. Zwischen den Achsen B - C/3 - 17 wurde die Dachkonstruktion in Form eines Flachdaches mit entsprechenden Lüftungsöffnungen für die Bandrauchentlüftung fertiggestellt. Zwischen den Achsen B - C - 17 - 20 wurden die Holzleimbinder gesetzt. Die Gesamthöhe der Außenwand beträgt ca. 9,0 m. Die Firsthöhe der Holzleimbinder beträgt ca. 8,5 m. Die äußeren Abmessungen der Halle, welche bereits mit einem Dach versehen wurde, betragen 31 m bzw. 84 m. Der Bereich der Halle, bei welchem die Dachkonstruktion noch einzubauen ist, beträgt 31 m x 18 m."

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Bescheid vom 28.12.2001, mit welchem der Magistrat Linz eine Baubewilligung für den Neubau einer Brotfabrik, bestehend aus einem zweigeschoßigen Hauptbaukörper, einer eingeschoßigen Produktionshalle, einer nördlich anschließenden eingeschoßigen Halle sowie ein den Produktionsgebäuden vorgelagertes Verwaltungsgebäude und 58 Kfz-Stelleplätze im Freien erteilt wurde.

 

Bei einer Besprechung am 20.3.2002 sei festgehalten worden, dass ein Teil der neuen Betriebsanlage im Schutzbereich einer Leitungsanlage (100 kV - Freileitung E-H L) liege. Von den Vertretern der Verbund - Austrian P G GmbH sei bei plan- und projektsgemäßer Ausführung und der Einhaltung von Bedingungen kein Einwand gegen das Bauvorhaben erhoben worden. Ein Vertreter des Magistrates Linz habe zu Protokoll gegeben, die auf Grund der Besprechung und der dabei getroffenen Vereinbarungen mit der Verbund-Austrian P G GmbH erforderlichen Abänderungen im nordöstlichen Bereich der Betriebsanlage innerhalb des Schutzbereiches würden bedingen, dass das Bauvorhaben sowohl in bauchtechnischer als in brandschutztechnischer Hinsicht abgeändert werden müsse. Deshalb werde eine koordinierende Besprechung anberaumt werden.

 

Am 26.3.2002 sei vom bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz festgestellt worden, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben der im Spruch beschriebene Zubau im Ausmaß von rund 2.200 m2 errichtet werde. Der anwesende Bauleiter habe erklärt, dass diese Baumaßnahmen gleichzeitig mit der Errichtung des genehmigten Baukörpers realisiert worden seien. Dies bedinge, dass mit der Errichtung des Zubaues bereits ab dem der Baubehörde gemeldeten Baubeginn mit 14.1.2002 begonnen worden sei.

 

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 27.3.2002 sei die Fortsetzung der Bauausführung beim Zubau einer Halle im Ausmaß von ca. 2.200 m2 untersagt worden. Die dagegen erhobene Berufung des Bauherrn sei in der Folge mit Bescheid vom 4.6.2002 vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden. Bei einer Baukontrolle am 6.6.2002 sei vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass die Baumaßnahmen im Bereich der Lagerhalle, für die ein Baueinstellungsbescheid vorgelegen sei, zwischenzeitig im Rohbau nahezu fertiggestellt worden seien.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bw mit Eingabe vom 19.9.2002 im wesentlichen vorgebracht, er sei zum verantwortlichen Beauftragten für die Einleitung der Verwaltungsvorschriften beim gegenständlichen Bauvorhaben bestellt worden. Über das Baugrundstück führe eine 100 kV-Freileitung. Bereits kurz nach Baubeginn sei durch die Leitungsberechtigte, die Verbund-Austrian P G GmbH, die Fortführung der Bautätigkeit im Schutzbereich der Freileitung aus Sicherheitsgründen untersagt worden. Aufgrund dieser Sachlage, welche sowohl von der Baubehörde als auch von der Gewerbebehörde im Rahmen des durchgeführten Bau- bzw. Gewerbeverfahrens zur Gänze unberücksichtigt gelassen worden sei, sei die F B GmbH gezwungen worden, aus Sicherheitsgründen Änderungen am baubehördlich bewilligten Bauvorhaben durchzuführen. Im Zuge dieser Änderungen und der hiefür erforderliche Auftragsverhandlungen bei der Vergabe der dahingehenden Baumeisterarbeiten sei die Überlegung angestellt worden, die Hallenaußenwand zu schließen. Der Bw habe dem beauftragten Architekten den Auftrag erteilt, diese Änderungen bei der Baubehörde einzureichen. Durch einen Kompetenzstreit zwischen der Bau- und Gewerbebehörde und der Leitungsberechtigten der Verbund-Austrian P G GmbH über die Frage der Parteistellung der Leitungsberechtigten im Rahmen des bau- und gewerbebehördlichen Verfahrens sei eine Untersagung der Bauausführung verursacht worden. Um den Eintritt eines noch größeren Schadens durch Produktionsausfall wegen verspäteter Baufertigstellung zu verhindern, hätten auf Kosten der F B GmbH weitere Vermessungsarbeiten veranlasst werden müssen, welche sodann von der Leitungsberechtigten zur Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen herangezogen worden wären. Zu dem sei eine völlige Umplanung im Bereich des Brandschutzes, des Blitzschutzes, der Baustellenkoordination etc. erforderlich gewesen. Letztlich sei als Ergebnis dieser Bemühungen und Aufwendungen am 20.3.2002 eine koordinierende Besprechung durchgeführt und seien die erforderlichen Abänderungen des bewilligten Bauvorhabens festgelegt worden. An dieser Besprechung habe auch ein Vertreter der Baubehörde teilgenommen. Die im Einvernehmen mit der Baubehörde festgelegten Abänderungen seien (zum Teil) bewilligungspflichtig nach der O.ö. Bauordnung. Es hätte daher die Baubehörde, welche diese Planänderungen jedenfalls aufgrund der koordinierenden Besprechung am 20.3.2002 bekannt gewesen seien, darauf aufmerksam machen müssen, dass dadurch eine bewilligungspflichtige Planänderung gegeben sei, sodass bis zur Behebung dieses Mangels die Fortsetzung der Bauausführung zu unterlassen sei. Eine dahingehende Anleitung der Behörde sei jedoch zur Gänze unterblieben. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände sei daher das Verschulden des Bw vernachlässigbar. Die vorgeworfenen Planänderungen seien erst dadurch erforderlich geworden, dass die Bau- und Gewerbebehörde erster Instanz im Rahmen der ordnungsgemäß beantragten und durchgeführten Bauverhandlung der Leitungsberechtigten jegliche Parteistellung aberkannt habe, was wiederum Sicherheitsrisiken bei der Baustellenkoordination und der Bauausführung bedingt habe und mit der Untersagung der Bauführung durch die Leitungsberechtigte verbunden gewesen sei. Es sei der F B GmbH daher ein erheblicher finanzieller Aufwand entstanden. Sofort nach Kenntniserlangung von der noch einzuholenden Bewilligung sei diese Antragstellung durchgeführt worden und sei in der Zwischenzeit die Baubewilligung erteilt worden.

 

 

Dieser Argumentation hält das angefochtene Straferkenntnis entgegen:

 

In der Rechtfertigung werde die Notwendigkeit der Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben durch die Errichtung des Zubaues mit dem Umstand zu erklären versucht, dass die Planänderungen dadurch verursacht worden seien, dass die Baubehörde der Leitungsberechtigten keine Parteistellung im Bauverfahren eingeräumt habe und sich durch die Umplanungen durch die Bedingungen der Leitungsberechtigten die vorgeworfene Planänderung ergeben habe. Dass die Errichtung des Zubaues nicht Resultat der erforderlichen Änderungen war, zeige schon der Umstand, dass mit der Errichtung des Zubaues gleichzeitig mit dem genehmigten Bauvorhaben begonnen worden sei. Mit der Errichtung des Zubaues sei gleichzeitig mit der Errichtung des genehmigten Bauvorhabens am 14.1.2002 begonnen worden. Dieser Baubeginn sei lange vor den Besprechungen beim Amt der Landesregierung am 20.3.2002 und bei der Baubehörde am 22.3.2002 gelegen. Schon dieser Umstand zeige, dass der Zubau nicht durch Umplanungen wegen der Leitungsanlage errichtet worden sei, sondern zum Zeitpunkt der Besprechungen schon fast drei Monate lang errichtet worden sei. Durch das Vorhandensein der Leitungsanlage hätten sich Änderungen bei der genehmigten Anlage ergeben. Gegenstand sämtlicher Besprechungen sei immer nur das genehmigte Projekt, nie jedoch der vorgeworfene Zubau gewesen. Die Behörde sei über die Errichtung dieses Zubaus bis zur Baukontrolle am 26.3.2002 nie informiert worden. Völlig unverständlich sei daher auch das Vorbringen, die Baubehörde habe den Bauherrn nicht angewiesen, eine Baubewilligung zu beantragen und die Bauausführung sei nicht untersagt worden. Sofort nach Feststellung der konsenslosen Bauführung am 26.3.2002 sei die Fortsetzung der Bauausführung mit Bescheid vom 27.3.2002 untersagt worden. Anlässlich einer Baukontrolle am 6.6.2002 sei von einem bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz festgestellt worden, dass die Baumaßnahmen im Bereich der Lagerhalle, für welche ein Baueinstellungsbescheid vorgelegen sei zwischenzeitig im Rohbau nahezu fertig gestellt worden seien.

 

 

  1. In der Berufung wird vorgebracht, mit Bescheid des Magistrates Linz vom 28.12.2001 sei der F B GmbH die Baubewilligung einer Brotfabrik erteilt worden. Bereits vor Verfassung und Einreichung der diesbezüglichen Pläne seien durch den beauftragten Planverfasser, Architekt Dipl.-Ing. A B, bei der Baubehörde erster Instanz Nachforschungen betreffend der 100 kV-Freileitung durchgeführt worden. Dabei sei dem Planverfasser von der Baubehörde sowie von der Grundeigentümerin der Stadt Linz zur Kenntnis gebracht worden, dass keine besonderen Sicherheitsabstände oder sonstige Maßnahmen oder Vorkehrungen für das bewilligte Bauvorhaben erforderlich seien. Auch sei im Baubewilligungsverfahren von der Baubehörde der Leitungsberechtigten der 100 kV-Freileitung keine Parteistellung zuerkannt worden.
  2.  

    Nach Untersagung der Bautätigkeit durch die Verbund-Austrian P G GmbH unmittelbar nach Baubeginn vom 14.1.2002 sei die F B GmbH gezwungen gewesen, Änderungen des baubehördlich bewilligten Bauvorhabens im nordöstlichen Bereich der Betriebsanlage durchzuführen, was durch den Vertreter des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde und Gewerbebehörde erster Instanz zur Kenntnis genommen worden sei, weshalb das Bauamt als zuständige Baubehörde eine diesbezüglich koordinierende Besprechung anberaumt habe (unter Hinweis auf die Niederschrift vom 20.3.2002). In dieser koordinierenden Besprechung vom 20.3.2002 sei auch der Vertreter der Bau- und Gewerbebehörde anwesend gewesen.

     

    Entgegen der Darstellung im angefochtenen Straferkenntnis sei jedoch erst im Zuge der erforderlichen Änderungen des bewilligten Bauvorhabens wegen des Schutzbereiches der 100 kV-Freileitung und der hiefür erforderlichen neuerlichen Auftragsverhandlungen zur Vergabe dieser Baumeisterarbeiten seitens des Bauherrn die Überlegung angestellt worden, die Hallenaußenwand im Bereich der Achse C/3 - 20 durch eine Außenwand zu schließen. Deshalb sei seitens des Bw Dipl.-Ing. B (sohin ein Fachmann im Sinne des § 1299 ABGB) angewiesen worden, die erforderlichen Änderungen zeitgerecht und vorschriftsgemäß bei der Baubehörde einzureichen.

     

    Erstmals am 26.3.2002 im Rahmen des Parteiengehörs habe der Bw Kenntnis erlangt, dass vom Planverfasser auftragswidrig die dahingehende Erwirkung der Baubewilligung über die Änderung des bewilligten Bauvorhabens noch nicht erfolgt war.

     

    Die Planänderungen würden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bauvorschriften stehen und seien zwischenzeitig auch baubehördlich genehmigt.

     

    Im Hinblick auf § 5 Abs.1 VStG wird vorgebracht, es komme bei der Erteilung eines Auftrages an andere Personen zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit auf die Auswahl und die ausreichende Überwachung der beauftragten Person an. Gegenständlich sei der Auftrag erfolgt, die Änderungen des Bauvorhabens bei der Baubehörde vorschriftsgemäß und zeitgerecht zur Bewilligung einzureichen. Beauftragt sei ein mit den einschlägigen Vorschriften vertrauter Fachmann im Sinne des § 1299 ABGB gewesen. Daher habe der Bw die Einhaltung der baubehördlichen Vorschriften durch den Beauftragten Architekten erwarten dürfen. Dies um so mehr als im Rahmen der am 20.3.2002 im Baustellenbereich durchgeführten Besprechung selbst durch den Vertreter der Baubehörde keinerlei Bemängelung gemäß § 41 Abs. 3 der Oö. BauO erfolgt sei. Da es sich ferner beim inkriminierten Zubau im Vergleich zur Gesamtbaufläche nur um eine relativ geringfügige Teilfläche handle, fehle es gegenständlich am Verschulden des Bw.

     

     

  3. Auch in der (zur gleichen Sachlage "in Parallelfällen" mit anderen Beschuldigten im Beisein des Vertreters des Bw durchgeführten) öffentlichen mündlichen Verhandlung (deren Ergebnisse mit Zustimmung des Vertreters des Bw im vorliegenden Fall verwertet werden) blieb der Tatvorwurf insofern ausdrücklich unbestritten, als festgestellt wurde, dass der gegenständliche Zubau konsenslos errichtet wurde. Bestritten wurde hingegen das Verschulden des Bw insbesondere mit Hinweis darauf, dass seitens des Bauherrn Architekt Dipl.-Ing. B mit der Erledigung der "Behördengänge" betraut wurde und sich der Bw darauf verlassen durfte, dass diese "Behördengänge" ordnungsgemäß erledigt werden. Selbst dem Vertreter der Baubehörde sei am 20.3.2003 nicht aufgefallen, dass konsenslos gebaut wird. Um so weniger könne man ein diesbezügliches Wissen dem Bw selbst zumuten.

 

Dipl.-Ing. B sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, das gesamte Bauvorhaben sollte in drei Bauphasen etwa bis 2010 errichtet werden. Bei Projekten dieser Art müsse vor der Einrichtung der Gestaltungsbeirat passiert werden und eine Planungsvisite stattfinden. Bereits in den damals vorgelegten Unterlagen sei die Gesamtanlage (einschließlich des gegenständlichen Zubaus) enthalten gewesen. Eingereicht sei zur Tatzeit aber nur ein Gebäude gewesen, das den gegenständlichen Zubau noch nicht enthalten habe.

 

Da es sich um ein Grundstück der Stadt Linz handle, sei das Liegenschaftsverwertungsamt eingeschaltet gewesen. Im Gespräch mit dem Liegenschaftsverwertungsamt sei bereits darauf hingewiesen worden, dass eventuelle Probleme mit der querenden Starkstromleitung entstehen könnten. Dies sei seitens des Amtes in Abrede gestellt worden. Auch bei einem Gespräch mit einem Verantwortlichen des Planungsamtes habe der Zeuge auf diese Problematik hingewiesen. Abermals sei der Standpunkt vertreten worden, dass daraus keine besondern Probleme resultieren würden. Am 22.12.2001 habe die Bauverhandlung betreffend das eingereichte Projekt, welches den gegenständlichen Zubau noch nicht enthalten habe) stattgefunden. Weder der Verhandlungsleiter noch die anwesenden Sachverständigen hätten darauf hingewiesen, dass aus der Starkstromleitung Probleme resultieren könnten, obwohl, wie sich später herausstellte, die Starkstromleitung nicht etwa nur den Zubau sondern sehrwohl das eingereichte Projekt betroffen hätten.

 

Im Jänner 2002 sei mit den Bauarbeiten des genehmigten Projekts begonnen worden. Am 17.1.2002 habe sich ein Vertreter des "Verbundes" gemeldet und das Bauvorhaben mittels Eintragung in das Bautagebuch gestoppt. Die sofort kontaktierte zuständige Baubehörde habe die Auffassung vertreten, dass der Vertreter des Bundes nicht das Recht habe, das Bauvorhaben zu stoppen. Er habe ferner geäußert, nicht verpflichtet gewesen zu sein, einen Vertreter des Bundes zur Bauverhandlung zu laden.

 

Am 20.3.2003 habe dann doch eine energierechtliche Verhandlung stattgefunden, bei der umfangreiche Auflagen erteilt worden seien. Dies habe unter anderem den Bau einer Sprinkleranlage mit einem dazugehörigen Sprinklerbecken betroffen. Schon zuvor sei jedoch bekannt gewesen, dass umfangreiche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sprinkleranlage und dem Sprinklerbecken erforderlich sein würden. Daher sei vorzeitig mit dem konsenlosen Bau begonnen worden. Der am 20.3.2003 bei der Verhandlung anwesende Vertreter der Baubehörde habe den konsenslos begonnenen Bau nicht moniert.

 

Konkret sei die Situation so gewesen, dass die Rohre vom Sprinklerbecken zur Sprinkleranlage in jenem Areal geführt werden mussten, auf dem der hier gegenständliche Zubau liegt. Es habe sich als aus wirtschaftlicher Sicht geradezu zwingend erwiesen, dass die Rohre vom Sprinklerbecken zur Sprinkleranlage möglichst bald gebaut werden und im Deckenbereich des gegenständlichen Zubaus zu führen seien. Daher habe man die Aufhängevorrichtungen für die Sprinklerrohre benötigt. Der Zubau sei daher nur deshalb vorzeitig errichtet worden, um die Trägereinrichtung für die Sprinklerverrohrung zu erhalten.

 

Der konsenslose Baubeginn sei mit 1. März 2002 zu veranschlagen. (Diese Aussage wurde von Ing. I unter Darstellung faktischer Gegebenheiten der Baustellensituation bestätigt.)

 

Dipl.-Ing. B schilderte näher, aufgrund welcher Gegebenheiten eine frühere Einreichung des hier gegenständlichen Zubaues nicht möglich war.

 

Der Bw habe vom "Planungsverzug" des Zeugen keine Kenntnis gehabt. Der Bw sei davon ausgegangen, der Zeuge würde rechtzeitig alles unter Dach und Fach bringen.

 

Auf gesondertes Befragen hin führte der Zeuge aus, dass ein Baubeginn ab 1. März 2002 möglich gewesen sei, weil die aus der Starkstromleitung resultierende Problematik bereits früher bekannt gewesen sei. Die einzige technisch mögliche Lösung sei eben die Führung der Sprinklerrohre über die Trägerelemente des Zubaus gewesen. Keinesfalls sei daran gedacht gewesen, den Zubau zu errichten, um früher eine Lagerhalle zu erhalten. Ein Vorziehen des Zubaus aus betriebstechnischen Gründen sei nicht erforderlich gewesen.

 

Die Einreichung sei zugegebenermaßen erst erfolgt, nachdem behördlicherseits die diesbezügliche Feststellung getroffen worden sei. Der Zeuge hätte die Einreichung natürlich auch dann vorgenommen, wenn der Behörde der konsenslose Bau nicht aufgefallen wäre. Er sei mit den Vorbereitungsarbeiten befasst gewesen, seit die Problematik mit den Sprinklerrohren klar gewesen sei.

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der im wesentlichen unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und aus den zitierten Zeugenaussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Demnach geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass das unvorhergesehene Einschreiten des "Verbundes" in Verbindung mit den dargelegten technischen und wirtschaftlichen Überlegungen den in der Berufung und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geschilderten Zeitdruck hinsichtlich des "Vorziehens" des gegenständlichen Zubaus nach sich zog. Andrerseits ist unbestritten, dass der gegenständliche Zubau konsenslos erfolgte. Zumindest im Zweifel sei dem Bw auch geglaubt, dass er während des Tatzeitraums (also vom 1.3.2002 bis zum 26.3.2002), irrtümlich davon ausging, dass Dipl.-Ing. B auftragsgemäß die erforderliche Bewilligung bereits eingeholt habe.

 

Mithin ist erwiesen, dass die Tat dem Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Bw ist jedoch auch vom Vorliegen seines Verschuldens auszugehen. Als Bauherrn wäre es ihm oblegen, nicht nur einen Fachmann mit der Einholung der erforderlichen Bewilligung zu beauftragen, sondern auch sich vor Baubeginn von der auftragsgemäßen Erledigung des Auftrags (also vom Vorliegen der Genehmigung) zu überzeugen. Dass der Bw eine solche Kontrolle vornahm, wurde nicht behauptet. Indem der Bw dies unterließ, handelte er sorgfaltswidrig (fahrlässig).

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom gesetzlichen Strafrahmen (1.450 Euro bis 3.600 Euro) sowie von dem im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Einkommen von 3.500 Euro netto pro Monat, der Sorgepflicht für die Ehegattin und zwei minderjährige Kinder und keinem Vermögen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Tat wird durch den Umfang des Projekts (auch in Relation zur Gesamtbaufläche), das Verschulden durch den - wenngleich der betraute Architekt erfahrungsgemäß vertrauenswürdig war: nicht geringfügigen - Grad der Fahrlässigkeit bestimmt. Im Zusammenhang mit dem Verschulden spielt auch die durch die überraschende Intervention des "Verbundes" entstandene Minderung der Übersichtlichkeit der Situation im Zusammenspiel mit drohenden finanziellen Schäden großen Ausmaßes eine Rolle. Zu berücksichtigen ist ferner die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommene Verkürzung des Tatzeitraums (welche sich auf die diesbezüglichen Zeugenaussagen stützt). Mildernd wirken die Unbescholtenheit des Bw sowie sein geständiges Verhalten (welches freilich angesichts der klaren Sachlage nicht allzu schwer ins Gewicht fällt). Unter diesen Umständen erscheint die Herabsetzung der Geldstrafe auf 3.000 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden vertretbar. Die ins Treffen geführten Milderungsgründe sind nicht von solchem Gewicht, dass eine Anwendung des § 20 VStG angemessen erscheint. Die Tat bleibt weder hinsichtlich des Unrechtsgehalts (der durch die nachträgliche Genehmigung nicht marginalisiert wird; verletzt wurde das öffentliche Interesse an einem geordneten Bauverfahren) noch hinsichtlich seines Schuldgehalts (der auch bei Berücksichtigung der angegebenen Umstände nicht vernachlässigbar klein ist) soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 
 

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