Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210398/9/Lg/Ni

Linz, 10.12.2003

VwSen-210398/9/Lg/Ni Linz, am 10. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 26. September 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder, über die Berufung des Dipl.-Ing. A K, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Februar 2003, Zl. 330148774, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 1.450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend abzuändern, dass der Tatzeitraum mit 1.3.2002 beginnt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 145 Euro. Einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauunternehmung H H- und T-gesellschaft mbH. mit dem Sitz in P, zu vertreten habe, dass diese GmbH, welche Partnerfirma der A F B - W - H - H mit dem Sitz in L, sei, als Bauführer in der Zeit vom 14.1.2002 bis 26.3.2002 auf den Grundstücken KG P, von dem mit Bescheid des Magistrates Linz vom 28.12.2001, GZ 501/S010104i, bewilligten Bauvorhaben "Neubau einer B" in gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei, in dem bei o.a. Objekt folgender Zubau ausgeführt worden sei, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre: "Im Bereich der Achsen B - C/3 - 20 (Achsenbezeichnung gemäß dem genehmigten Bauplan) wurde eine Halle errichtet. Im Bereich der Achse C/3 - 20 wurde eine Außenwand in Massivbauweise realisiert und Stahlbetonstützen errichtet, welche die Auflager für die Holzleimbinder bilden. Zwischen den Achsen B - C/3 - 17 wurde die Dachkonstruktion in Form eines Flachdaches mit entsprechenden Lüftungsöffnungen für die Bandrauchentlüftung fertiggestellt. Zwischen den Achsen B - C - 17 - 20 wurden die Holzleimbinder gesetzt. Die Gesamthöhe der Außenwand beträgt ca. 9,0 m. Die Firsthöhe der Holzleimbinder beträgt ca. 8,5 m. Die äußeren Abmessungen der Halle, welche bereits mit einem Dach versehen wurde, betragen 31 m bzw. 84 m. Der Bereich der Halle, bei welchem die Dachkonstruktion noch einzubauen ist, beträgt 31 m x 18 m."

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Bescheid vom 28.12.2001, mit welchem der Magistrat Linz eine Baubewilligung für den Neubau einer B, bestehend aus einem zweigeschoßigen Hauptbaukörper, einer eingeschoßigen Produktionshalle, einer nördlich anschließenden eingeschoßigen Halle sowie ein den Produktionsgebäuden vorgelagertes Verwaltungsgebäude und 58 Kfz-Stellplätze im Freien erteilt wurde. Am 26.3.2002 sei von bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz festgestellt worden, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben der im Spruch beschriebene Zubau im Ausmaß von rund 2.200 m2 errichtet werde. Der anwesende Bauleiter habe erklärt, dass diese Baumaßnahmen gleichzeitig mit der Errichtung des genehmigten Baukörpers realisiert worden seien. Dies bedinge, dass mit der Errichtung des Zubaues bereits ab dem der Baubehörde gemeldeten Baubeginn mit 14.1.2002 begonnen worden sei. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 27.3.2002 sei die Fortsetzung der Bauausführung beim Zubau einer Halle im Ausmaß von ca. 2.200 m2 untersagt worden. Die dagegen erhobene Berufung des Bauherrn sei in der Folge mit Bescheid vom 4.6.2002 vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden. Bei einer Baukontrolle am 6.6.2002 sei vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass die Baumaßnahme im Bereich der Lagerhalle, für die ein Baueinstellungsbescheid vorgelegen sei, zwischenzeitig im Rohbau nahezu fertiggestellt worden seien.

Bezug genommen wird ferner auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.8.2002 sowie auf die Rechtfertigung des Bw.

In dieser Rechtfertigung brachte der Bw vor, verantwortlich für die Durchführung des gegenständlichen Bauvorhaben sei Ing. I, der technische Geschäftsführer der A. Der Bw habe erst durch die Einleitung des Strafverfahrens von der Planabweichung dahingehend erfahren, dass der gegenständliche Zubau vom Baubewilligungsbescheid nicht umfasst sei. Der Hallenzubau sei darüber hinaus von der Planungsvisite zur Kenntnis genommen worden. In der Zwischenzeit sei die Genehmigung für den Zubau erteilt worden.

Zu diesem Vorbringen führt das angefochtene Straferkenntnis aus, dass der Bauführer aufgrund der bewilligten Pläne zu bauen habe. Es genüge daher nicht zu wissen, dass "eine" Baubewilligung vorliegt, sondern der Bauführer müsse sich auch Kenntnis vom Inhalt der Baubewilligung und den bewilligten Plänen verschaffen. Begnügt sich der Bauführer mit der Versicherung des Bauherrn, es liege "eine" Baubewilligung vor, ohne sich von deren Inhalt (mit Hilfe der bewilligten Pläne) Kenntnis zu verschaffen, so handle er jedenfalls rechtswidrig und schuldhaft (unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.1987, Zl. 87/05/0126).

Zum Vorbringen, für die Übertretung sei der technische Geschäftsführer der A F B zuständig, wird darauf hingewiesen, dass nach § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragener Erwerbsgesellschaften, sofern nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist. Eine A als Gesellschaft bürgerlichen Rechts falle nicht unter § 9 Abs. 1 VStG. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich seien daher die handelsrechtlichen Geschäftsführer der einzelnen A-Mitglieder. Der technische Geschäftsführer der A sei nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt.

In der Berufung bleibt der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten. Jedoch wird abermals argumentiert, dass der Bw "der falsche Adressat" des bekämpften Straferkenntnisses sei, da er als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschafterin der A nicht Außenvertretungsbefugter der A sei sondern vielmehr die A einen technischen Geschäftsführer (Ing. I) bestellt habe, welcher nach dem (der Behörde vor dem gegenständlichen Tatzeitraum vorgelegten) A-Vertrag bzw. einer Geschäftsordnung für Arbeitsgemeinschaftsverträge und einem "Schreiben der 'A F' vom 17.10.2001" (in welcher festgehalten sei, dass die technische Geschäftsführung für die Überwachung und Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Bauausführung verantwortlich sei, falls nicht ein Bauleiter bestellt wurde) vertretungsbefugt sei. Bauführerin sei die A, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei Ing. I. Selbst bei anderer Auffassung (nämlich auf der Grundlage der Annahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bw) sei von mangelndem Verschulden des Bw auszugehen, da er darauf vertrauen habe dürfen, dass Ing. I den aus dem A-Vertrag resultierenden Verpflichtungen nachkomme, zumal der Bw die langjährige Berufspraxis und die Verlässlichkeit des Ing. I gekannt habe.

Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung blieb der Tatvorwurf insofern ausdrücklich unbestritten, als festgestellt wurde, dass der gegenständliche Zubau konsenslos errichtet wurde. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dipl.-Ing. B (Architekt und Planverfasser) und Ing. I steht jedoch fest, dass der Beginn des Tatzeitraums mit 1.3.2002 anzusetzen ist.

Dipl.-Ing. B legte detailliert dar, wie es zur "verspäteten Einreichung" hinsichtlich des Zubaus kam. Es sei eine Zwangslage dadurch entstanden, dass überraschend seitens des Verbundes wegen einer Starkstromleitung bauliche Maßnahmen eingefordert wurden, welche die (teilweise) Errichtung des Zubaus vor dem ursprünglichen Zeitplan notwendig gemacht habe (Führung der Verrohrung zwischen Sprinklerbecken und Sprinkleranlage über die Träger des Zubaus). Gleichzeitig seien die Pläne für Planabweichung erstellt und raschest möglich eingereicht worden. Die Genehmigung sei anstandslos erteilt worden. Die geschilderte Vorgangsweise sei erforderlich gewesen, um enormen wirtschaftlichen Schaden durch Verzögerung des Baus (auch hinsichtlich des bereits genehmigten Teils) hintan zu halten. Von der angesprochenen "Verzögerung der Einreichung" sei der Bauherr jedoch nicht informiert gewesen.

Ing. I, leitender Angestellter der Firma W, sagte aus, sein Aufgabenbereich der von den Firmen H, H und W gebildeten A sei es gewesen, "nach außen für die A aufzutreten". Diese Aufgabe habe vor allem darin bestanden, Subaufträge zu vergeben und die Firmen terminlich zu koordinieren.

Die Rechte und Pflichten I seien im A-Vertrag festgelegt worden. Die von ihm übernommene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung sei in einem Beiblatt festgehalten, welches er unterschrieben habe. Seine Verantwortung habe auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften umfasst. Er sei sich freilich im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Zubau nicht dessen bewusst gewesen, dass diesbezüglich keine Baugenehmigung vorhanden war.

Die Bauaufträge für den gegenständlichen Zubau seien durch den Bauherren (über den Architekten) an die Firmen W, H und H vergeben worden. Die A sei diesbezüglich nicht zwischengeschaltet gewesen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Auszugehen ist von der konsenslosen Errichtung des gegenständlichen Zubaus in Form einer Planabweichung im Zeitraum vom 1.3.2002 bis 26.3.2002.

Strittig ist, ob dem Bw die Tat zurechenbar ist. Der Bw stützt sein Vorbringen auf die Bestellung des Ing. I zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der A auf die Bestellungsurkunde vom 17.10.2001.

Diese Urkunde ist namens der A F B, kaufmännische Geschäftsleitung, L, ausgestellt und trägt die Stempel der beteiligten Unternehmen W, H, H samt je einer Unterschrift. Sie weist ferner die unterschriebene Einverständniserklärung des Herrn I auf. Die Formulierung der Bestellung erfolgt in der "wir"-Form. Bestellt wird Ing. I zum "Verantwortlichen für die Einhaltung der geltenden Vorschriften" gemäß § 9 Abs.2 VStG. Es obliege ihm, dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsvorschriften, welche im Rahmen der A zu beachten sind, eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften würden insbesondere baurechtliche Regelungen zählen.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass § 9 Abs.1 VStG (über die Haftung der Außenvertretungsbefugten) Gesellschaften bürgerlichen Rechts (mithin die gegenständliche A) nicht erfasst (vgl. statt vieler Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Band, 2. Auflage, Wien 2000, Anm. 5 zu § 9 VStG). § 9 Abs.2 VStG (über die Bestellung der verantwortlichen Beauftragten durch die Außenvertretungsbefugten) bezieht sich sinngemäß auf § 9 Abs.1 VStG, woraus sich ergibt, dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs.2 VStG nicht bestellt werden können. Aus anderem Blickwinkel wäre darauf zu verweisen, dass die beteiligten Unternehmen keine (ihre als physische Personen aufgrund § 9 Abs.1 VStG gegebene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung delegierenden) Außenvertretungsbefugten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG darstellen; auch stellen die Außenvertretungsbefugten der beteiligten Unternehmen keine Außenvertretungsbefugten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Die Bestellung des Ing. I zum verantwortlichen Beauftragten der A ist schon aus diesem Grund nichtig.

Aus ähnlichen Erwägungen scheitert auch die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung durch die bauführenden Unternehmen (die Firmen W, H, H sind ja - so unbestritten I - die Auftragnehmer des Bauherren) an die A - letztere ist keine taugliche Person als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bleibt mithin - wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend festgestellt - bei den bauführenden Unternehmen. Dass diese (für das jeweilige Unternehmen im hier gegebenen Zusammenhang) einen verantwortlichen Beauftragten bestellt hätten, wurde nicht vorgebracht. Es erscheint auch ausgeschlossen, eine solche Bestellung aus der missglückten Bestellung des Herrn I als verantwortlicher Beauftragter für die A zu konstruieren.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Nicht entschuldigend wirkt insbesondere die missglückte Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf Herrn I im Umweg über die A. Dass solche Vorgangsweisen einer gängigen Praxis entsprechen mögen und Herr I als verlässlich gilt (freilich ist ihm nach eigener Aussage im vorliegenden Fall die Konsenslosigkeit der Bauführung entgangen) mindert allenfalls das Verschulden, beseitigt aber nicht die in der mangelnden Information über die aufgrund des § 9 VStG bestehenden rechtlichen Gegebenheiten gelegene Sorgfaltswidrigkeit .

Ebenfalls nicht entschuldigend wirkt die allfällige Unkenntnis der Konsenslosigkeit der gegenständlichen Bauführung. Es obliegt einem maßstabsgerechten Bauherren oder Bauführer (bzw. dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen), sich vor der jeweiligen Baumaßnahme ausreichend über die baurechtlichen Voraussetzungen zu informieren.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist von einem Strafrahmen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro sowie von den im angefochtenen Straferkenntnis geschätzten finanziellen Verhältnissen des Bw (2.000 Euro netto pro Monat, kein Vermögen) auszugehen. Maßgebend für den Unrechtsgehalt der Tat ist der (erhebliche) Umfang der Planabweichung. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit anzunehmen, die darin bestand, dass sich der Bw auf die A-Konstruktion in Verbindung mit einer missglückten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bzw. das Agieren des (freilich seinerseits sorgfaltswidrig Desinformierten) Letzteren verließ. Mildernd wirkt - neben der Unbescholtenheit - die besondere Konstellation, in der die konsenslose Planabweichung vonstatten ging (vgl. die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beschriebene "Zwangslage" in Verbindung mit dem energischen Bemühen um unverzügliche Vornahme der zur Konsenserlangung erforderlichen Schritte). Im Hinblick ferner auf die Verkürzung des Tatzeitraumes erscheint bei wertender Gesamtbetrachtung eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe und eine entsprechende Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar. Die erwähnten Milderungsgründe fallen jedoch nicht in solchen Maß ins Gewicht, dass von einem Überwiegen im Sinne des § 20 VStG ausgegangen werden könnte. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 18.01.2005, Zl.: 2004/05/0067-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum