Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210415/16/Lg/Hu

Linz, 05.01.2005

 

 

 VwSen-210415/16/Lg/Hu Linz, am 5. Jänner 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 27. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Mag. A W, Rechtsanwalt, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
6. November 2003, Zl. 330154725, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 725 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 72,50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er als Bauherr und Anzeigepflichtiger in der Zeit von 1.7.2002 bis 20.8.2002 beim Objekt "M" auf dem Grundstück Nr., KG L, folgende anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne Bauanzeige errichtet habe: Schwimmbecken auf der Dachterrasse mit den Abmessungen 2,5 m mal 5,0 m und einer Tiefe von 0,9 m. Die Errichtung des Schwimmbeckens sei anzeigepflichtig, da diese Änderung des Gebäudes von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile sei.
  2.  

    Der Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z3 iVm § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

     

    In der Begründung wird ausgeführt, der Magistrat Linz habe mit Bescheid vom 17.4.2002, GZ. 501/0020008D, eine Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Dachraumes für Wohnzwecke und die Errichtung einer Dachterrasse beim Objekt M erteilt. Bei einer Baukontrolle am 30.7.2002 habe ein bautechnischer Amtssachverständiger des Magistrates Linz festgestellt, dass auf der Dachterrasse mit der Errichtung eines Schwimmbeckens begonnen worden sei. Die Abfangung der Lasten erfolge durch Stahlträger, die auf die Außen- bzw. Mittelmauer aufgelegt würden. Durch diese Baumaßnahmen würden Belange der Statik (Festigkeit der tragenden Bauteile) berührt. Der Bauführer habe auf telefonische Antrage des zuständigen Sachbearbeiters des Bauamtes am 27.8.2002 mitgeteilt, die erforderlichen Unterlagen seien dem Bw bereits ausgehändigt worden. Eine Einreichung sei jedoch derzeit nicht möglich, weil der Bw in Wien im Krankenhaus sei. Nach dem Krankenhausaufenthalt würden die Unterlagen eingereicht werden. Die Ausführungspläne seien nach mehrmaligen Urgenzen am 2.10.2002 vorgelegt worden. Mit Aktenvermerk vom 19.11.2002 habe der bautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass die Ausführungspläne keinesfalls ausreichend seien, da das statische System und die Abfangung der Lasten auf das Mauerwerk nicht dargestellt seien. Der Bauführer habe die Nachreichung der Detailplanung und einer statischen Planung zugesagt.

     

    Auf Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.12.2002 habe der Bw mit Eingabe vom 18.12.2002 im Wesentlichen vorgebracht, es sei vereinbart worden, dass der Bauführer die Unterlagen an die Baubehörde weiterleiten solle. Herr Ing. U habe die Unterlagen dann vorbereitet und mit dem Bw Kontakt aufzunehmen versucht. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass sich der Bw in stationärer Behandlung aufgrund einer Notoperation befände. Aufgrund dessen habe er die Unterlagen in eine Mappe verbracht, um sie dem Bw nach der Gesundung zu übergeben. Offensichtlich sei diese Mappe im Auto des Herrn Ing. U unter einem Sitz gerutscht und habe daher Ing. U vergessen, die Unterlagen dem Magistrat weiter zu leiten. Erst nach der gegenständlichen Aufforderung und nach telefonischer Kontaktaufnahme mit Ing. U habe dieser mitgeteilt, dass die Unterlagen bereits vorlägen und lediglich der Unterfertigung des Einschreiters bedürften. Dies sei zwischenzeitig gemacht worden und die Unterlagen umgehendst an das Bauamt weitergeleitet worden. Es werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen, zumal es sich bei der baulichen Anlage lediglich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle.

     

    Der im Spruch dargestellte Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erwiesen. Die konsenslose Ausführung des Schwimmbades sei vom Bw nicht bestritten worden.

     

    Zum Vorbringen, dass die Einreichung sich durch eine akute Erkrankung und ein Versehen des Bauführers verzögert habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich die geschilderten Umstände nicht auf den vorgeworfenen Tatzeitraum bezögen. Das Schwimmbecken sei in der Zeit vom 1.7.2002 bis 20.8.2002 ohne Bauanzeige errichtet worden. Dass sich die spätere Einreichung aufgrund der vom Bw geschilderten Umstände verzögert habe, sei für den Tatvorwurf unerheblich.

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, dass die Errichtung eines sogenannten Aufstellbeckens weder eine Änderung noch eine Instandsetzung im Sinne des § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO darstelle. Diese Begriffe seien mangels Legaldefinition aus sich selbst heraus auszulegen. Von einer Änderung könne nicht gesprochen werden, da der Ist-Zustand des Gebäudes nicht verändert worden sei. Eine Instandsetzung läge nicht vor, weil die Errichtung des Schwimmbeckens keinerlei Einfluss auf das vorliegende Gebäude gehabt habe.
  4.  

    Überdies mangle es an Verschulden, da der Bw den Baumeister Ing. R U mit der Überreichung sämtlicher technischer Unterlagen an die zuständige Behörde beauftragt habe und der Bw sich daher auf die fristgerechte Übermittlung der Unterlagen an die Baubehörde verlassen habe dürfen, zumal der Baumeister bis zu dieser Angelegenheit keine Versäumnisse zu verantworten gehabt habe. Der Bw habe erst durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.12.2002 von der Sache erfahren und bereits am 16.12.2002 die entsprechenden Unterlagen an die Baubehörde übermittelt.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt der zitierte Baubewilligungsbescheid bei, ferner ein Aktenvermerk über die Baukontrolle am 30.7.2002, worin festgehalten ist, dass der Baumeister auf die Bewilligungspflicht infolge statischer Belange aufmerksam gemacht worden sei bzw. darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass um Planänderung anzusuchen ist, wobei eine Erledigung bis zur 32. KW zugesagt worden sei. Ferner liegt dem Akt der Aktenvermerk vom 27.8.2002 über eine amtliche Urgenz und die Information über den Krankenhausaufenthalt des Bw bei. Ferner liegt dem Akt ein Aktenvermerk vom 19.11.2002 mit dem oben beschriebenen Inhalt bei. Ferner enthält der Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung und die erwähnte Stellungnahme des Bw.

     

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der anzeigelegende Amtssachverständige des Magistrates Linz, Ing. K, anhand des Bauplanes dar, die Anzeigepflicht ergebe sich aus seiner Sicht daraus, dass ein befülltes Becken eine Belastung von ca. 15 t bedeute. Dass ein solches Gewicht von Einfluss auf die Statik sei, liege auf der Hand. Das Becken sei eine Formrohrkonstruktion, die auf drei Stahltraversen aufliege, welche auf der Decke bzw. der Mittel- und den Außenmauern aufliegen. Eine Befestigung des Beckens sei aufgrund der Masse nicht notwendig; allein infolge des Gewichts komme eine bauliche Verbindung - wenn auch nicht im Sinne einer technischen Befestigung - zustande.
  8.  

    Weiters stellte der Zeuge die Urgenzen ab dem Zeitpunkt der Baukontrolle am 30.7.2002 dar. Er habe mit dem Baumeister eine Vorlage der Unterlagen bis zur 32 KW vereinbart, die erste Urgenz sei Ende August erfolgt. In der 41 und der 43 KW seien weitere Urgenzen erfolgt. Die Vertreterin der Behörde wies darauf hin, dass die am 2.10.2002 eingereichten Unterlagen wegen des Fehlens der statischen Berechnungen unvollständig gewesen seien. Der Bw fügte hinzu, die vollständigen Unterlagen seien am 16.12.2002 der Behörde übermittelt worden.

     

    Ing. U sagte aus, er sei als Bauführer bestraft worden und er habe die Strafe bezahlt. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Beckens habe eine Baubewilligung vorgelegen; ob diese ein Schwimmbecken (eventuell an anderer Stelle?) erfasst habe, wisse er nicht mehr. Jedenfalls habe er die Statik für das Becken von einem Statiker prüfen lassen.

     

    Er nehme an, dass er vom Bw den Auftrag erhalten habe, sich um die Behördengänge zu kümmern, wisse es jedoch nicht mehr. Die Verzögerungen bei der Nachreichung der Anzeige hätten sich aus der krankheitsbedingten schweren Erreichbarkeit des Bw (dessen Unterschrift der Zeuge zu beschaffen gehabt habe) ergeben bzw. daraus, dass sich die Unterlagen auf dem Autositz des Zeugen mit anderen Unterlagen vermischt hätten.

     

    Der Bw vertrat den Standpunkt, dass das Becken wegen seiner Abbaubarkeit und der mangelnden Verbindung mit dem Gebäude nicht anzeigepflichtig sei. Außerdem sei unterhalb des Beckens das Wohnzimmer des Bw, sodass, "wenn irgendetwas schief gegangen wäre" nur der Bw selbst betroffen gewesen wäre.

     

    Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Baumeisters U sei ihm die gegenständliche Problematik nicht bekannt gewesen. Der Bw habe im Jahr 2002 gesundheitliche Probleme (Netzhautablösung auf beiden Augen) gehabt und sei daher mehrmals zu Spitalsaufenthalten und Nachbehandlungen in Wien gewesen. Er habe den Kanzleibetrieb nur mit Mühe aufrecht erhalten können und längere Zeit nichts lesen dürfen. Daher habe er die gegenständlichen Belange an Ing. U "weiter gegeben". Vor der Aufforderung zur Rechtfertigung habe er vom Problem nichts gewusst und sich nachher sofort um die notwendigen Schritte selbst gekümmert, soweit ihm dies möglich gewesen sei.

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Strittig ist, ob die Errichtung des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Schwimmbeckens im Sinne des § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO eine Änderung eines Gebäudes, die von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile ist, darstellt.

 

Der Bw verneint die Frage mit den Argumenten, dass

 

Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Errichtung eines Schwimmbeckens auf einer Dachterrasse als solche schon die statischen Verhältnisse des Gebäudes verändert. Dies ist um so mehr der Fall, wenn das Becken seinem Zweck entsprechend mit Wasser befüllt wird. Schon die sohin gegebene Relevanz für die Statik reicht aus, um eine Änderung des Gebäudes zu bejahen, die von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile ist. MaW.: die Änderung des Gebäudes liegt in der Änderung der statischen Verhältnisse - insofern wurde der Ist-Zustand des Gebäudes verändert. Eine bautechnische Verbindung des Beckens mit dem Gebäude (= eine "Befestigung" des Beckens am Gebäude) würde eine darüber hinausgehende Voraussetzung darstellen, die jedoch vom Gesetz nicht gefordert ist. Selbst wenn man eine "Verbindung" zwischen Becken und Gebäude forderte, wäre dem Amtssachverständigen des Magistrates Linz darin beizupflichten, dass das durch das (befüllte) Becken erzeugte Gewicht (funktionell) einer technischen Verbindung gleichzuhalten wäre. Unerheblich ist der Umstand, dass das Becken wieder abgebaut werden kann. Die Anzeigepflicht wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich unter dem Becken ein Wohnzimmer des Bw befindet; dieser Umstand verweist im Gegenteil augenfällig auf die Notwendigkeit der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens vor der gegenständlichen Baumaßnahme.

 

Der Tatvorwurf wurde mithin zu Recht erhoben. Die Tat ist dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt insbesondere, dass der Bw den Bauführer mit der gegenständlichen Baumaßnahme beauftragt hatte, ohne sich zuvor über die rechtliche Situation Klarheit zu verschaffen. Dieses Verhalten des Bw ist sorgfaltswidrig und sein Verschulden als Fahrlässigkeit einzustufen. Daran ändert auch nichts, dass der Bw den Bauführer mit der Abwicklung der Behördenkontakte betraut hatte. Der Bw hätte dafür Sorge zu tragen gehabt, dass das gesetzlich vorgesehene Verfahren vor der Baumaßnahme durchgeführt wird. Zu Recht verwies im Übrigen die Vertreterin der Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf, dass die krankheitsbedingten Verzögerungen der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Behörde nach Durchführung der Baumaßnahme für die Strafbarkeit des Verhaltens des Bw ohne Belang sind. Dass hingegen der Bw vorgehabt hätte, sich vor der Errichtung des Beckens bei der Behörde hinsichtlich der Rechtslage zu informieren und für den Fall der Erforderlichkeit eines Verfahrens den Bauführer beauftragt hätte, mit der Errichtung des Beckens bis zur Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zuzuwarten, er aber durch einen die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Zustand an einer solchen Vorgangsweise gehindert worden wäre, wurde nicht dargetan.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht jedoch im Zweifel zugunsten des Bw davon aus, dass diesem grundsätzlich an rechtstreuem Verhalten gelegen war und seine Sorgfaltswidrigkeit im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten zu sehen ist, die ihm infolge seiner Erkrankung erwuchsen. Dieser Umstand lässt es - in Verbindung mit der Unbescholtenheit des Bw - als vertretbar erscheinen, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herab zu setzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre: weder ist die gegebene Fahrlässigkeit als geringfügiges Verschulden einzustufen noch sind die Folgen der Tat (Konterkarierung des ordnungsgemäßen Verfahrens bei einer Baumaßnahme wie der gegenständlichen) unbedeutend.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

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