Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210446/3/Lg/WW/Hu

Linz, 08.10.2004

 

 

 VwSen-210446/3/Lg/WW/Hu Linz, am 8. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des F F, B, F, vom 3. März 2004 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck vom 16. Februar 2004, Gz. 131/9-0029/2003-Bh/Rb, betreffend Festsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung vom 3.3.2004 wird teilweise Folge gegeben. Der im Bescheid des Bürgermeisters vom 16.2.2004 vorgeschriebene Verkehrsflächenbeitrag in Höhe von 1.994,92 Euro ermäßigt sich um die nachgewiesenen Vorleistungen in der Höhe von 417 Euro. Es ist somit der restliche Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von 1.577,92 Euro binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides fällig und mittels beiliegendem Zahlschein binnen einem Monat zur Einzahlung zu bringen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 48 Abs 1 Z 4, 208, 211 und 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996) iVm §§ 19, 20 und 21 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit an Herrn F F (im Folgenden: Bw) gerichteten Bescheid vom 16. Februar 2004, Zl. 131/9-0029/2003-Bh/Rb, erging vom Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck folgender Spruch:

 

"1. Gemäß §§ 19 ff O.ö. Bauordnung 1994, idF LGBl 70/1998, haben Sie zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche Bachweg folgenden Beitrag zu entrichten:

für den Bauplatz bzw. das zu bebauende Grundstück mit der

Grundstücksbezeichnung Nr.;

KG F

Im Ausmaß von 1068,00 € 1.994,92

2. Der Verkehrsflächenbeitrag gem. Ziffer 1 ist bereits mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig und mittels beiliegenden Zahlscheines binnen 1 Monat zur Einzahlung zu bringen."

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden bzw. anlässlich der Verkehrsflächenerrichtung sei nach den im Spruch genannten Gesetzesstellen ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Zur Entrichtung dieses Verkehrsflächenbeitrages sei der Eigentümer des Bauplatzes verpflichtet.

 

Der vorgeschriebene Verkehrsflächenbeitrag sei wie folgt zu berechnen gewesen:

 

  1. Berechnungsgrundlagen
  2. Der Verkehrsflächenbeitrag ist gemäß § 20 Abs.2 O.ö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz. Gemäß  

    § 20 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 idF LGBl.Nr. 70/1998 beträgt die anrechenbare Breite (B) der Verkehrsfläche unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 Meter (m).

    Die anrechenbare Frontlänge (F) ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes und beträgt somit

    Ö1068,00 = 32,68 m.

     

    Der Einheitssatz (ES) wurde mit Verordnung der Landesregierung, LGBl mit

    € 50,87 festgesetzt.

    Der Verkehrsflächenbeitrag errechnet sich demnach wie folgt:

    3 m (B) X 32,68 m (F) X € 50,87 (ES) = € 4.987,29

     

  3. Ermäßigungen

Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich

  1. bei einem Bauvorhaben, das nach dem O.ö. Wohnbau-

förderungsgesetz 1990 gefördert wird, um 60 v.H. € 2.992,38

 

b) gemäß § 21 (2) Zif.2-4, O.ö. BauO 1994, um 60 v.H. € 0,00

abzüglich Vorleistungen

 

  1. Höhe des Verkehrsflächenbeitrages zu 100 v.H. bei

Herstellung des Tragkörpers und des Verschleißbelages

einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung € 1.994,92

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 3. März 2004 Berufung erhoben. Der Bw führte aus, es handle sich im gegenständlichen Fall um einen Umbau und keinen Neubau, demzufolge sei der Verkehrsflächenbeitrag nicht vorzuschreiben gewesen. Der Abbruch der alten Mauerwerke sei aus sicherheitstechnischen Gründen von der Baufirma S vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe im Bescheid mitgeteilt, dass die Liegenschaft über den Bachweg aufgeschlossen sei, das sei richtig, der Bachweg befinde sich aber in seinem Besitz und sei auch auf seine Kosten errichtet worden, demzufolge die Zahlung ohnehin an ihn zu leisten gewesen wäre. Mit Bescheid vom 28.4.1959 sei bereits einmal ein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben und auch bezahlt worden. Damals habe man seitens der Gemeinde "Instandhaltung und Ausbau des Straßennetzes" genannt. Aus den oben angeführten Gründen sei eine Vorschreibung/neuerliche Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nicht gerechtfertigt.

 

 

1.3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde F vom 21.6.2004, Az. 131/9-0029/2003-Mk, erging daraufhin folgender Spruch:

 

  1. Der Berufung vom 03.03.2004 wird auf Grund des § 91 (1) OÖ. Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr. 91/1990 in Verbindung mit § 31 und § 55 OÖ. Bauordnung 1994, idgF. wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters ist dahingehend abzuändern, dass die erbrachten Vorleistungen im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.
  2. Der mit Bescheid vom 16.02.2004 vorgeschriebene Betrag von € 1.994,92 ermäßigt sich um die nachgewiesenen Vorleistungen in der Höhe von € 421,29. Es ist somit der restliche Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von € 1.573,63 binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Bescheides fällig und mittels beiliegendem Zahlschein binnen 1 Monat zur Einzahlung zu bringen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Ansuchen vom 10.6.2003 habe der Bw um Baubewilligung für den Umbau und Zubau beim bestehenden Nebengebäude angesucht. Beabsichtigt sei gewesen, einen Teil des bestehenden Nebengebäudes zu erhalten und eine Vergrößerung unter 100 vorzunehmen. Dies hätte bedeutet, dass der Verkehrsflächenbeitrag nicht zu entrichten sei. Im Zuge der Bauausführung sei das gesamte Objekt abgetragen und neu errichtet worden. Aufgrund dieser Tatsache sei der Bw aufgefordert worden, unter Vorlage von Planungsunterlagen um Baubewilligung für die Planabweichungen (gänzlicher Neubau) anzusuchen. Dieser Aufforderung sei Folge geleistet worden und sei somit mit Datum vom 18.12.2003 eine neue Baubewilligung für die Neuerrichtung des gesamten Nebengebäudes erteilt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Bw nunmehr eine Berufung eingebracht. In dieser Berufung werde angeführt, dass Vorleistungen in Form von Hand- und Zugdiensten erbracht worden seien. Gemäß § 20 Abs.7 seien solche Leistungen auf den Verkehrsflächenbeitrag insoweit anzurechnen, als die vom Abgabenpflichtigen bzw. die von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft gemacht werden können. Beigelegt wurde ein Bescheid aus dem Jahre 1959, mit welchem ein Betrag von ATS 20,48 für Hand- und Zugdienste vorgeschrieben wurde, was heute einem Betrag von € 7,59 entspreche. Weiters seien Leistungen von Hand- und Zugdiensten aufgrund der Gemeinderatsprotokolle erhoben worden und würden diese im Zeitraum 1952 bis 1959 insgesamt 421,29 Euro betragen, wobei dieser Betrag bereits mit dem Verbraucherpreisindex aufgewertet worden sei. Die detaillierte Berechnung sei der Beilage zu entnehmen. Dieser Betrag sei somit als Vorleistung zu berücksichtigen. Die restlichen vorgelegten Zahlungsnachweise bezüglich der Bachregulierung sowie über die Anschaffung eines Verkehrsspiegels würden keine derartigen Vorleistungen darstellen und könnten somit nicht berücksichtigt werden.

 

1.4. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates erhob der Bw rechtzeitig Vorstellung. Begründend führte er aus, die Erhebungen seien nicht ganz vollständig. Da aufgrund des Bescheides aus dem Jahr 1952 ersichtlich sei, dass ein Guthaben aus dem Jahr 1951 abgezogen worden sei, könne man annehmen, dass auch schon 1951 und vielleicht auch in den Jahren zuvor Arbeitsleistungen erbracht worden seien, die nicht berücksichtigt worden seien. Weiters seien die Zahlungen nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet worden, was falsch sei. Da es sich um erbrachte Arbeitsleistungen handle, seien die durchschnittlichen Kosten je geleisteter Arbeitsstunde, allenfalls die durchschnittlichen Kosten je bezahlter Arbeitsstunde zur Berechnung heranzuziehen. Diese seien aufgrund des Erhebungsblattes des Statistischen Zentralamtes mit einem Betrag von 19,04 Euro pro Arbeitsstunde anzusetzen (Stand 2000). Der Beitrag, der von seiner Familie bereits geleistet worden sei, übersteige folglich den geforderten Verkehrsflächenbeitrag um fast das Doppelte.

 

1.5. Der Vorstellung wurde von der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichts- bzw. Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 9. August 2004, BauR013349/1-2004-La, mit der Feststellung Folge gegeben, dass der Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben.

 

Dies wurde damit begründet, dass im Gemeinderatsprotokoll vom 29.4.2003 unter TOP 7 ausdrücklich festgehalten werde, dass die Ausfahrt auf eine ehemalige Bezirksstraße (heute: Landesstraße) und über ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein eigenes Grundstück erfolge bzw. vom gesamten Verkehrsflächenbeitrag 50 % an das Land abzuführen sei, weil es sich um eine Landesstraße handle, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde. Der gesamte Aktenvorgang sei unverzüglich dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorzulegen.

 

1.6. Daraufhin legte die Marktgemeinde F mit Schreiben vom 12. August 2004, 131/9-0029/2003-Bh, die Berufung dem Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Der gesamte Akt wurde an den Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde weitergeleitet.

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits nach der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, gemäß § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

Abgabepflichtig ist gemäß § 19 Abs.4 leg.cit. derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstückes ist.

 

Gemäß § 20 Abs.1 leg.cit. ist der Beitrag für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

 

Die Höhe des Beitrags ist gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

 

Gemäß § 20 Abs.3 leg.cit. beträgt die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite 3 m.

 

Anrechenbare Frontlänge ist gemäß § 20 Abs.4 leg.cit. die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch 1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40 m, 2. bei betrieblich genutzten Grundstücken a) mit einer Verkehrsfläche bis 2.500 höchstens 40 m, b) mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 höchstens 50 m, c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 höchstens 60 m.

 

Gemäß § 1 der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatzverordnung 2002), wird der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit 50,87 Euro pro festgesetzt.

 

Sonstige oder frühere, insbesondere auch aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs.4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

 

3.2. Der Berufungswerber brachte vor, im bekämpften Bescheid sei mitgeteilt worden, dass die Liegenschaft über den Bachweg aufgeschlossen sei. Der Bachweg befinde sich aber in seinem Besitz und sei auch auf seine Kosten errichtet worden, demzufolge die Zahlung ohnehin an ihn zu leisten gewesen wäre.

Dem ist zu erwidern, dass gemäß § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass das Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass es durch diese den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Die Lage an der Verkehrsfläche ist an sich nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird (vgl. VwGH 19.2.1993, 90/17/0309). Im gegenständlichen Verfahren ging es daher - entgegen der Ansicht des Bw - nicht um die Frage, ob ihm für die Errichtung des Bachweges - bei dem es sich offenbar um einen Privatweg handelt - ein Kostenbeitrag vorzuschreiben war. Verfahrensgegenstand war der Beitrag, den der Bw zu den Kosten der Herstellung des öffentlichen Verkehrsnetzes zu entrichten hat.

Das Grundstück, auf dem das erwähnte Gebäude errichtet wurde, befindet sich im unmittelbaren Nahbereich der Rieglerstraße, einer Landesstraße. Das Gebäude ist über den Bachweg mit dieser Landesstraße verbunden. Es ist daher eindeutig, dass das Gebäude des Bw durch die Rieglerstraße einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Das Gebäude des Berufungswerbers wird somit durch eine Landesstraße (öffentliche Verkehrsfläche) aufgeschlossen.

 

3.3. § 19 Abs 1 Oö. BauO ordnet an, dass anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung der Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben ist. Das Wort "anlässlich" im § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung bedeutet aber nicht, dass die Abgabe (= der Verkehrsflächenbeitrag) nur gleichzeitig mit der Baubewilligung vorgeschrieben werden dürfte, sondern bestimmt bloß den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches. Der Abgabenanspruch entsteht folglich mit Erteilung der Baubewilligung.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2003, 131/9-0029/2003-Bh/Rb, wurde dem Bw für das Vorhaben "Umbau des bestehenden Nebengebäudes in Garagen" auf dem Grundstück Nr., EZ KG F, entsprechend dem bei dem mündlichen Ermittlungsverfahren aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan der S B - H GmbH & Co KG, vom 21.5.2003, Zl. FF05/03, die Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Mit Bescheid vom 18.12.2003, Zl. 131/9-0029/2003-Bh/Rb, wurde dem Bw für die mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 angezeigte beabsichtigte Ausführung des Bauvorhabens "Bewilligung von Planabweichungen im Zuge der Bauausführung" auf dem Grundstück Nr., KG F, eine Baubewilligung erteilt. Mit Erteilung der Baubewilligung(en) für die Errichtung des erwähnten Gebäudes, das durch die Rieglerstraße einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz erhält, ist dem Grunde nach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages entstanden.

 

3.4. Der Verkehrsflächenbeitrag errechnet sich gemäß § 20 Abs.2 Oö. Bauordnung wie folgt: 3 m (vgl § 20 Abs 2 Oö. BauO) x 32,68 (32,68 m beträgt die Seitenlänge eines mit dem - unbestritten - 1068 großen Bauplatz bzw bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats; vgl. § 20 Abs.4 Oö. BauO) x 50,87 (vgl Einheitssatzverordnung 2002) = 4.987,29 Euro.

 

3.5. Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich gemäß § 21 Abs.2 Z1 Oö. Bauordnung, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden. Im bekämpften Bescheid sowie auch im rechtswidrig ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde F wurde dem Bw diese Ermäßigung zugesprochen. Der Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, dem Bw diese Vergünstigung abzuerkennen. Der oben errechnete Betrag von 4.987,29 Euro ist daher um 60 % zu mindern, die Höhe des geminderten Beitrages beträgt somit 1.994,92 Euro.

 

3.6. Der Bw brachte vor, mit Bescheid vom 28.4.1959 sei bereits einmal ein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben und auch bezahlt worden. Diesbezüglich ist ihm zu entgegnen, dass es sich hiebei nicht um die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages im Sinn des § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung handelt, sondern - wie sich aus dem Akt ergibt - um sogenannte Hand- und Zugdienste. Die erwähnten Hand- und Zugdienste sind gemäß § 20 Abs.7 Oö. Bauordnung auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen.

 

Aufgrund der Angaben der Gemeinde und der vom Bw vorgelegten Bescheide sind Hand- und Zugdienste des Bw bzw. seiner Rechtsvorgänger in den Jahren 1952 bis 1959 hinlänglich erwiesen. Der Bw wendete ein, es wären auch in den Jahren vor 1952 solche Vorleistungen erbracht worden. Er brachte diesbezüglich vor, aufgrund des Bescheides aus dem Jahr 1952 sei ersichtlich, dass ein Guthaben aus dem Jahr 1951 abgezogen worden sei, weshalb man annehmen könne, dass auch schon 1951 und vielleicht auch in den Jahren zuvor Arbeitsleistungen erbracht worden seien, die nicht berücksichtigt worden sind. Vorbringen zum konkreten Umfang der Vorleistungen in den Jahren vor 1952 hat der Bw aber nicht erstattet. Auch die - weder in zeitlicher Hinsicht noch hinsichtlich des Umfanges der Vorleistungen näher konkretisierte - Aussage der F F, sie und ihr Mann R F hätten mehrmals für Straßeninstandhaltung und Straßenausbau Arbeitsdienste geleistet, verschafft hier keine Klarheit. Dem Verwaltungssenat liegen keine schriftlichen Belege über im Zeitraum vor 1952 erbrachte Beitragsleistungen vor. Die sich aus diesem Umstand ergebenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beweisführung bzw. allfällige Unklarheiten gehen zu Lasten des Bw, zumal gemäß § 20 Abs.7 Oö. Bauordnung ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit besteht, als Hand- und Zugdienste glaubhaft gemacht werden können.

 

Glaubhaft gemacht wurde, dass im Jahr 1952 Hand- und Zugdienste im Wert von 73,12 ATS, im Jahr 1953 im Wert von 110,64 ATS, im Jahr 1954 im Wert von 156 ATS, im Jahr 1955 im Wert von 249,60 ATS, im Jahr 1956 im Wert von 249,60 ATS, im Jahr 1957 im Wert von 143, 36 ATS, im Jahr 1958 im Wert von 34,82 ATS und im Jahr 1959 im Wert von 20,48 ATS geleistet wurden. Nach 1959 wurden Hand- und Zugdienste nachweislich nicht mehr vorgeschrieben.

Die geleisteten Hand- und Zugdienste sind gemäß § 20 Abs.7 Oö. Bauordnung auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Die Ansicht des Bw, wonach eine Anrechnung nach den durchschnittlichen Kosten je geleisteter Arbeitsstunde vorzunehmen ist, wird vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. § 20 Abs.7 Oö. Bauordnung stellt ausdrücklich auf den Verbraucherpreisindex ab.

Der Verbraucherpreisindex reicht nicht bis in das Jahr 1952 zurück. Es war daher der bis in das Jahr 1952 zurück reichende Kleinhandelspreisindex heranzuziehen. Der Kleinhandelspreisindex dokumentiert ebenso wie der Verbraucherpreisindex die Erhöhung der Lebenserhaltungskosten. Dem Kleinhandelspreisindex liegen die selben Maßstäbe zugrunde wie dem Verbraucherpreisindex. Eine Anrechnung nach dem Kleinhandelspreisindex entspricht daher dem Sinn des § 20 Abs.7 Oö. Bauordnung.

 

Zugunsten des Bw wird in der Folge der Kleinhandelspreisindex jeweils vom Jänner der Jahre 1952 bis 1959 der Entscheidung zugrunde gelegt (1952: 667; 1953: 670; 1954: 672; 1955: 693; 1956: 712; 1957: 745; 1958: 750; 1959: 762). Die geleisteten Hand- und Zugdienste sind um jenen Prozentsatz zu ändern, um den sich auch der Kleinhandelspreisindex geändert hat. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist dabei auf den Kleinhandelspreisindex im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld - der Erteilung der Baubewilligung - abzustellen. Im gegenständlichen Fall wurden zwei Baubewilligungen erteilt. Da erst mit Bescheid vom 18.12.2003 die Planabweichungen im Zuge der Bauausführung, aufgrund derer das gegenständliche Bauvorhaben - wie noch näher erörtert wird - als Neubau zu qualifizieren war, bewilligt wurden, war zu ermitteln, um welchen Prozentsatz sich der Kleinhandelspreisindex bis zum 18.12.2003 geändert hat. Da die Baubewilligung erst in der zweiten Dezemberhälfte erteilt wurde, wurde diesbezüglich nicht der Kleinhandelspreisindex im Dezember 2003, sondern - zugunsten des Berufungswerbers - der Kleinhandelspreisindex im Jänner 2004 herangezogen (3.861,1). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die geleisteten Hand- und Zugdienste mit 5.731 ATS zu bewerten sind (entspricht: 417 Euro). Dieser Betrag war vom oben errechneten Verkehrsflächenbeitrag in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war ein Verkehrsflächenbeitrag in Höhe von 1.577,92 Euro vorzuschreiben.

 

Anzumerken ist noch, dass im von der Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde aufgehobenen Bescheid des Gemeinderates eine geringfügig höhere Summe angerechnet wurde. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass nicht der Kleinhandelspreisindex im Jänner 2004, sondern offenbar der Kleinhandelspreisindex eines späteren Zeitpunktes der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

 

3.7. Der Bw brachte weiters vor, es handle sich im gegenständlichen Fall um einen Umbau und keinen Neubau, demzufolge sei der Verkehrsflächenbeitrag nicht vorzuschreiben. Dabei ist ihm einzuräumen, dass gemäß § 21 Abs.1 Z.3 Oö. Bauordnung der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 vergrößert wird.

§ 2 Z 32a Oö. BauTG definiert den Begriff "Neubau" wie folgt: die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden;

§ 2 Z 40a Oö. BauTG definiert den Begriff "Umbau" wie folgt: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z.B. hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist;

Mit Bescheid vom 18.12.2003 wurde dem Bw für Planabweichungen im Zuge der Bauausführung die Baubewilligung erteilt. Aus den Plänen, die diesem Bescheid zugrunde liegen, geht hervor, dass die Grundfläche des neuen Gebäudes um einiges größer ist als die Grundfläche des alten Gebäudes. Weiters, dass altes Mauerwerk beseitigt wurde. Dies in Verbindung mit den Ausführungen des Bw, der Abbruch der alten Mauerwerke sei (wenn auch aus sicherheitstechnischen Gründen) von der Baufirma S vorgenommen worden, lässt nur den Schluss zu, dass die Mauern des alten Gebäudes entfernt wurden und neue Mauern errichtet wurden. Es ist daher von einer Abtragung der alten baulichen Anlage auszugehen. Folglich stellt das vom Bw errichtete Gebäude einen Neubau dar. Es handelt sich nicht lediglich um einen Umbau im Sinn des § 2 Z40a Oö. Bautechnikgesetz.

 

Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Neubau und nicht um einen Zu- oder Umbau handelt, war die Bestimmung des § 21 Abs.1 Z3 Oö. Bauordnung nicht anzuwenden. Es war nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer der in § 21 Abs.1 Oö. Bauordnung enthaltenen Ausnahmebestimmungen, welche zum Entfall des Verkehrsflächenbeitrages führt, erfüllt waren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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