Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210449/8/Lg/Hu

Linz, 05.08.2005

 

 

 VwSen-210449/8/Lg/Hu Linz, am 5. August 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des J W, R, B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11. Oktober 2004, Zl. BauH-14/04, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 750 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde: "Sie haben es als Anzeigender ggst. Bauvorhabens, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass Sie zumindest in der Zeit vom 22.12.2003 bis zum 29.1.2004 in S, H , auf der Gfl., EZ, KG H, einen Imbissstand - welcher eine anzeigepflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 25 Oö. Bauordnung ist - errichteten, ohne diese Errichtung vor dem Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen. Da anzeigepflichtige Bauvorhaben vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen sind, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der Oö. Bauordnung dar. Der Berufungswerber habe dadurch § 25 iVm §§ 57 Abs.1 Z3 und 57 Abs.2 Oö. BauO verletzt."

 

Begründend wird angeführt, dass anlässlich einer Bauverhandlung am 22.12.2003 festgestellt worden sei, dass das Bauvorhaben bereits fast zur Gänze ausgeführt war. Im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid "vom Jänner 2004" scheine der Hinweis auf, dass eventuell andere behördliche Bewilligungen notwendig sein könnten.

 

Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Bw und auf den Umstand, dass zwischenzeitlich die Baubewilligung erteilt wurde, wurde das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) zur Anwendung gebracht.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass es sich gegenständlich um bewegliche Container handle, welche von Juli 2002 bis Oktober 2003 im Bereich der G in S gestanden seien. Am 2.7. sei der Bw vom Magistrat Steyr darauf hingewiesen worden, dass er um eine Baubewilligung ansuchen müsse. Da es sich jedoch um Container gehandelt habe und diese auf einem Privatgrundstück des BMW-Geländes gestanden seien, sei auf eine Bauverhandlung verzichtet worden. Anfang November 2004 habe Herr F (Bauabteilung Magistrat Steyr) mit Herrn W (Geschäftsführer der Firma G) telefonisch über einen sofortigen Baustopp gesprochen. Daraufhin habe der Bw alles in Bewegung gesetzt, alles ordnungsgemäß zu erfüllen, wonach eine Bauverhandlung für den 22.12.2004 festgesetzt worden sei. Aus diesem Grund sei sich der Bw keiner Schuld bewusst und bitte, zur Gänze von der Strafe abzusehen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt der Baubewilligungsbescheid vom 19.1.2004 für das gegenständliche Objekt bei. Darin wird auf die Bauverhandlung vom 22.12.2003 hingewiesen.

 

Weiters liegt die Anzeige der Abteilung für Baurechtsangelegenheiten (Herr F) vom 29.1.2004 bei. Demnach sei anlässlich der Bauverhandlung vom 22.12. festgestellt worden, dass das Bauvorhaben bereits ausgeführt worden sei. Am heutigen Tag sei der Imbissstand zur Gänze fertig gestellt; es würden nur Ergänzungen im Bereich der Inneneinrichtung fehlen. Die Baumaßnahmen seien ohne behördliche Bewilligung vom Bw ausgeführt worden. Es werde um die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne von § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO ersucht.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert brachte der Bw am 9.2.2004 vor, es handle sich beim gegenständlichen Imbissstand um einen Container. Er habe diesen Stand bis 10. Oktober 2003 auf dem Gelände der BMW betrieben. Es sei vorgesehen gewesen, dass er diesen Standplatz im Februar 2004 räumen müsse. Aus internen Gründen der BMW habe er jedoch bereits am 10. Oktober 2003 den Standplatz räumen müssen. Über den Grundeigentümer, die Firma G, sei dem Bw Mitte Oktober mitgeteilt worden, dass er eine Baubewilligung brauche. Er sei dann sofort bei Herrn F gewesen, um die Sache zu bereinigen. Es sei dann auch eine Verhandlung durchgeführt und der Bau zur Kenntnis genommen worden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich, ging die Baubehörde davon aus, dass es sich gegenständlich um ein baubewilligungspflichtiges Objekt handelt. Dies wurde dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nach Rückfrage bei der Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten des Magistrates Steyr ausdrücklich bestätigt. Die Bestrafung des Bw wegen Ausführung einer gemäß § 25 anzeigepflichtigen baulichen Anlage sei daher irrtümlich erfolgt.

 

In Konsequenz dieser - zutreffenden - Auffassung wäre der Bw freizusprechen, da er das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen hatte; richtigerweise wäre gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO vorzugehen gewesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich zwar keine Bauanzeige vorlag, wohl aber ein Antrag auf Baubewilligung.

 

Der Bescheid leidet aber darüber hinaus unter folgendem Mangel: Unter dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG müsste dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen sein, auf welche Sachverhaltsmerkmale sich die Anzeigepflicht (in Abgrenzung zur Baubewilligungspflicht) stützt. Der bloße Hinweis darauf, dass es sich um einen "Imbissstand" handelt, genügt nicht. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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