Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210473/8/Bm/Sta

Linz, 25.11.2005

 

 

 

VwSen-210473/8/Bm/Sta Linz, am 25. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn R E jun., A, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.8.2005, Zl. BauR96-125-2005, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "als Anzeigender (Bauherr)" in "als zur Anzeige Verpflichteter" geändert wird.
  2. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 290,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,19 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.8.2005, BauR96-125-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von
1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z3 iVm § 25 Abs.1 Z9 der Oö. Bauordnung 1994 idgF verhängt, weil er als Anzeigender (Bauherr) im Juni 2005 ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 25 Abs.1 Z9 der Oö. Bauordnung 1994 idgF - achteckiger Verkaufsstand mit auf die Grundrissform abgestimmtem Zeltdach mit einem Durchmesser von 4,5 m, einer Traufenhöhe von 2,4 m, einer Firsthöhe von 3,5 m auf dem Gst. Nr. , KG. W - ohne eine hiefür notwendige Bauanzeige ausgeführt hat.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass es sich seiner Meinung nach nicht um ein baurechtlich bewilligungspflichtiges Objekt handle. Diese Strandbar sei nur über die Sommermonate aufgestellt worden, habe keinerlei Befundfundament oder Ähnliches und sei transportabel und auch schon wieder abgebaut. Sie bestehe aus leichter Sperrholzbauweise, sei zur Gänze offen und werde nur nachts verschlossen. Ihr Standort am Alexenauer Delta sei absolut notwendig. Dies beweisen auch die in nur zwei Tagen gesammelten 300 Unterschriften. Auch sei dem Herrn Bürgermeister das Vorhaben bekannt gewesen, weshalb dieses tourismusfeindliche Vorgehen unverständlich sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2005, bei der der Berufungswerber gehört und Herr M A zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber bestätigt, dass der gegenständliche Verkaufspavillon im Juni errichtet worden ist. Entfernt wurde dieser Pavillon Mitte August auf Grund des eingeleiteten Strafverfahrens. Vom Berufungswerber wurde ausgesagt, er habe nicht gewusst, dass für die Aufstellung dieses Verkaufspavillons eine Baubewilligung erforderlich sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber das von ihm an die Gemeinde gerichtete Schreiben, datiert mit 25.4.2005 vorgelegt, worin die beabsichtigte Errichtung dieses Kiosk, jedoch nicht auf dem tatsächlich genützten Grundstück erläutert wird. Ebenso vorgelegt wurde vom Berufungswerber ein Schreiben der Gemeinde vom 29.4.2005, worin die Gemeinde unter anderem darlegt, dass unabhängig vom Standort des geplanten Kiosk zudem naturschutzrechtliche und baurechtliche Fragen zu klären sind und die Gemeinde diesbezüglich um die Vorlage entsprechender Skizze ersuche. Auf dieses Schreiben wurde vom Berufungswerber nicht reagiert.

Vom Zeugen M A wurde bestätigt, dass eine schriftliche Anzeige nach der Oö. Bauordnung über das gegenständliche Bauvorhaben an die Baubehörde nicht vorgelegt wurde. Ebenso verwiesen hat der Zeuge auf das vom Berufungswerber vorgelegte Schreiben der Gemeinde vom 29.4.2005.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 25 Abs.1 Z9 der Oö. BauO 1994 ist die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m2 der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige).

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z3 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Anzeigender oder Bauführer eine bauliche Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder vor Ablauf der im § 25a Abs.1 angegebenen Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist (§ 25a Abs.2) oder trotz Untersagung der Bauausführung ausführt oder ausgeführt hat.

 

Gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 2 Z20 Oö. BauTG ist ein Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m.

 

Der vom Berufungswerber errichtete Verkaufsstand ist eindeutig ein Gebäude im Sinne des § 2 Z20 Oö. Bautechnikgesetz, welches nicht Wohnzwecken dient und die in § 25 Abs.1 Z9 enthaltene Fläche von 12 m2 nicht überschreitet.

 

Unbestritten ist, dass zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort eine bauliche Anlage in Form eines Verkaufsstandes errichtet wurde und hiefür vor Beginn der Bauausführung keine Anzeige an die Baubehörde erstattet wurde.

Der Umstand, dass der gegenständliche Verkaufsstand auf dem im Eigentum des Berufungswerbers befindlichen Grundstück erbaut wurde, ist aus öffentlich -rechtlicher Sicht nicht von Belang; ebensowenig die vom Berufungswerber angesprochenen offenbar das öffentliche Interesse darstellenden gesammelten 300 Unterschriften.

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, dass der Berufungswerber subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die der Bestrafung zu Grunde liegende Norm zu befolgen.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht an die Baubehörde nach der Oö. Bauordnung bestehe, vermag ihn nicht zu entschuldigen, zumal ihm ein Schreiben der Gemeinde W. vom 29.4.2005 vorgelegen ist, worin die Gemeinde darlegt, dass unabhängig vom Standort des geplanten Verkaufsstandes naturschutzrechtliche und baurechtliche Fragen zu klären sind und diesbezüglich um die Vorlage entsprechender Skizzen ersucht wurde. Auch wenn man dem Berufungswerber zugute hält, dass in diesem Schreiben nicht dezidiert auf die Anzeigepflicht eingegangen wurde, ist dem Berufungswerber zuzumuten, dass er sich auch bei einem aus seiner Sicht missverständlichen Schreiben Klarheit über die rechtliche Situation verschafft. Das Verhalten des Berufungswerbers, nämlich die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes, trotz Hinweises der Gemeinde, unabhängig vom Standort des geplanten Kiosk seien noch baurechtliche Fragen zu klären, ist jedenfalls sorgfaltswidrig.

Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist bei der Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der oben angeführten Norm soll eine widmungsgemäße geordnete Bauführung durch die Hintanhaltung konsensloser Bauführungen garantiert werden und besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch bauliche Anlagen, sei es im Sinne des Nachbarschutzes, des Umweltschutzes, des Brandschutzes udgl. Eben diese geschützten Interessen hat der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt.

Nicht berücksichtigt wurden von der belangten Behörde strafmildernde Gründe.

Aus dem Verfahrensakt ist es nicht ersichtlich, dass der Berufungswerber bereits verwaltungsstrafrechtlich belangt worden wäre und würde diese verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit grundsätzlich einen Milderungsgrund darstellen. Die Behörde hat aber im vorliegenden Fall ohnehin die Mindeststrafe verhängt, weshalb auch die Heranziehung dieses Milderungsgrundes zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

 

Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses dargelegten Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers erscheint die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Von der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG und der damit verbundenen Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe bedeutet.

 

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Anzeigepflicht, Gebäude

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