Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210484/ 2/Bm/Sta

Linz, 18.04.2006

 

 

 

VwSen-210484/ 2/Bm/Sta Linz, am 18. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau S und des Herrn H F, L, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 301.2006, GZ. 501/B-AN 03021B, betreffend Festsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 48 Abs.1 Z4, 208, 211 und 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996) iVm §§ 19, 20 und 21 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.1.2006, GZ. 501/B-AN 03021B, wurde den Berufungswerbern Frau S und Herrn H F anlässlich der mit Bescheid des Magistrates Linz, Anlagen- und Bauamt, vom 7.8.2003, Ge-501/N 030021E, erteilten Baubewilligung für den Neubau eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes als Eigentümer des in der Katastralgemeinde 45214 K gelegenen Grundstückes Nr. mit einem Ausmaß von 1.899 m2 die Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages in der Höhe von 2.441,80 Euro an die Stadt Linz als Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche "L" als Verkehrsfläche des Landes, vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese nach Zitierung der Bestimmungen der §§ 19 und 20 der Oö. Bauordnung im Wesentlichen damit begründet, dass die Oö. Bauordnung darauf abziele, dass lediglich der Errichter und nicht der Erhalter einer Verkehrsfläche berechtigt sei, einen Verkehrsflächenbeitrag einzuheben. Sowohl in § 19 Abs.1 als auch im AB zu §§ 19 bis 22 werde auf die Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche Bezug genommen. Der Abgabenanspruch entstehe mit der Baubewilligung, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen sei. Durch diesen Text sei klargestellt, dass das Landesgesetzblatt Nr. 44/2002 (gemeint: Oö. Straßengesetz-Novelle 2002) nicht Gegenstand von Vorschreibungen in dieser Sache sein könne, da diese Praxis schon vor 2002 betrieben worden sei. In § 40a "Übertragung aufgelassener Bundesstraßen" sei keine Regelung der Verpflichtung zur Leistung eines Verkehrsflächenbeitrages ersichtlich. Auch § 20 Oö. Bauordnung stelle bei der Festsetzung des Einheitssatzes auf die Durchschnittskosten der Herstellung ab. Diese Ermittlung beweise, dass der Kostenbeitrag über die Herstellungskosten eines Verkehrsweges bestimmt werde und nicht durch das Vorhandensein lediglich einer Verkehrsaufschließung. Die L sei weder von der Gemeinde noch vom Land Oberösterreich hergestellt worden. Die Sanierung, Erhaltung oder Übernahme einer Verkehrsfläche würde daher nicht zur Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages berechtigen, nur weil diese Flächen des Landes seien.

 

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 19 Abs.1 Oö. BauO hat die Gemeinde anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahrer-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

§ 20 der Oö. BauO regelt die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages; § 21 leg.cit. die Ausnahmen und Ermäßigungen hinsichtlich des Verkehrsflächenbeitrages.

 

Nach § 22 Abs.1 leg. cit. sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes ausschließliche Landesabgaben. Ihre Einhebung erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinden sind berechtigt, als Abgeltung des mit der Einhebung verbundenen Verwaltungsaufwandes 50% des Beitragsaufkommens einzubehalten. Der Nettoertrag aus diesen Beitragsanteilen ist für die Errichtung und die Verbesserung der Verkehrsflächen der Gemeinde zu verwenden.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.8.2003, GZ. 501/N 030021E, wurde für den Neubau eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes, mit einer insgesamten Nutzfläche von 151,72 m2 die Baubewilligung erteilt. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.1.2006, GZ. 501/B-AN 03021B, wurden Frau S und Herr H F zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages in der Höhe von 2.441,80 Euro verpflichtet.

Die Abgabenpflichtigen und nunmehrigen Berufungswerber sind grundbücherliche Eigentümer des Baugrundstückes.

 

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde von der belangten Behörde ausführlich dargelegt, dass es sich bei der in Rede stehenden "L" um eine öffentliche Verkehrsfläche des Landes (Landesstraße) im Sinne des § 8 Abs.1 des
Oö. Straßengesetzes 1991 handelt.

Dies wird von den Berufungswerbern auch nicht bestritten, vielmehr gehen sie in der Berufung davon aus, dass nach § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung lediglich der Errichter und nicht der Erhalter einer Verkehrsfläche zur Erhebung des Verkehrsflächenbeitrages berechtigt sei. Die L sei jedoch weder von der Gemeinde noch vom Land Oberösterreich hergestellt worden und sei somit die Gemeinde auch nicht zur Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages berechtigt.

 

Diese Rechtsansicht kann vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht geteilt werden.

Bereits mit Erkenntnis vom 19.3.2001, 2000/17/0260, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob nach § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung ein Verkehrsflächenbeitrag auch für Gemeindestraßen, die nicht von der Gemeinde errichtet wurden, vorgeschrieben werden kann.

Im Ergebnis stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch für solche Straßen der Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben ist, deren seinerzeitige Errichtung zwar nicht durch die Gemeinde erfolgte, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches jedoch Gemeindestraßen sind.

Ein solches Verständnis des § 19 Abs.1 leg.cit. sieht der Verwaltungsgerichtshof insbesondere darin, dass gemäß § 22 Oö. BauO es sich bei dem hinsichtlich einer Verkehrsfläche der Gemeinde vorgeschriebenen Beitrag um einen Interessentenbeitrag handelt und die Abgabepflicht bei Interessentenbeiträgen, anders als bei Gebühren, nicht notwendigerweise von der Erbringung konkreter Leistungen der erhebungsberechtigten Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Die Vorschreibung des Interessentenbeitrages als ausschließliche Gemeindeabgabe findet darüber hinaus ihre objektive Rechtfertigung in dem Aufschließungsnutzen, welche das Grundstück der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob es unmittelbar durch eine von der Gemeinde errichtete Straße aufgeschlossen ist, aus dem von der Gemeinde errichteten Ortsstraßennetz zieht. Andererseits ist es auch - anders als es die Beschwerdeführer meinen - nicht verfehlt, die auf den Charakter der Straße als Gemeindestraße abstellende Regelung des § 19 Abs.1 Oö. BauO u.a. auch deshalb für sachlich gerechtfertigt zu erachten, weil die Gemeinde für die Erhaltung und Sanierung von Gemeindestraßen aufzukommen hat.

Auch steht der Charakter des Beitrages als solcher zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen, weil - wie oben ausgeführt - derartige öffentliche Verkehrsflächen, die dem jeweiligen Grundstück einen Aufschließungsnutzen bieten, bei typisierender Betrachtung von den Gemeinden hergestellt werden.

 

Vice versa wird diese Auffassung wohl auch für Landesstraßen gelten, deren seinerzeitige Errichtung zwar nicht durch das Land erfolgte, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches jedoch Landesstraßen sind, da § 19 Abs.1 die Abgabenpflicht bei Vorliegen der Voraussetzung der rechtskräftigen Baubewilligung auch für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden vorsieht, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche des Landes aufgeschlossen sind und die im Verwaltungsgerichtshoferkenntnis angeführte Begründung des Aufschließungsnutzen und der Straßenverwaltung auch für Verkehrsflächen des Landes zu gelten hat.

Aus den oben angeführten Gründen hat die belangte Behörde somit den Berufungswerbern zu Recht den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

Beschlagwortung: § 19 BauO

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