Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220041/31/Weg/Ri

Linz, 10.09.1993

VwSen - 220041/31/Weg/Ri Linz, am 10. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des L vom 14. September 1991 sowie den ergänzenden Berufungsantrag des L, diesbezüglich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L, vom 27. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. September 1991, Ge2316/1991+1/Mag.Ko, nach der am 20. August 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Hinsichtlich der Übertretung nach § 16 Arbeitszeitgesetz (Überschreitung der höchstzulässigen Einsatzzeiten) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich (lit.a Z1-6 des Straferkenntnisses) sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II.: Hinsichtlich der Übertretung nach § 14 Arbeitszeitgesetz (Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten) wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen und der Schuldspruch des Straferkenntnisses (lit. b Z1-8) bestätigt. Die zu den Fakten lit. b) 1-3 und 5-8 des Straferkenntnisses ausgesprochenen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe für das Faktum 8 statt 60 Tage 60 Stunden beträgt. Die zum Faktum 4 der unter lit. b) ausgesprochene Geldstrafe wird von 3.000 S auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auf zwei Tage reduziert.

III.: Hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach § 12 Arbeitszeitgesetz (Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis (lit. c Z1-5) sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der verhängten Strafe bestätigt.

IV.: Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (lit. d des Straferkenntnisses) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

V. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 4.600 S.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 8.800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I. - IV.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Zu I. - III.: § 19, § 51 Abs.1, § 51i VStG Zu IV.: § 44a Z1 und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu V.: § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

A. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über L als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C Transport Ges.m.b.H. in M wegen der Verwaltungsübertretungen nach a) 1.-6.: § 28 Abs.1 iVm § 16 Arbeitszeitgesetz, b) 1.-8.: § 28 Abs.1 iVm § 14 Arbeitszeitgesetz, c) 1.-5.: § 28 Abs.1 iVm § 12 Arbeitszeitgestz und d) § 28 Abs.1 iVm § 26 Abs.1 Arbeitszeitgesetz folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Schilling: Ersatzfreiheitsstrafe von: a) 1. S 2.000,-- 2 Tage 2. " 3.000,-- 3 Tage 3. " 2.000,-- 2 Tage 4. " 2.500,-- 60 Stunden 5. " 4.000,-- 4 Tage 6. " 3.500,-- 84 Stunden b) 1. S 2.500,-- 60 Stunden 2. " 2.000,-- 2 Tage 3. " 3.000,-- 3 Tage 4. " 3.000,-- 3 Tage 5. " 3.500,-- 84 Stunden 6. " 4.000,-- 4 Tage 7. " 2.000,-- 2 Tage 8. " 2.500,-- 60 Tage c) 1. S 2.500,-- 60 Stunden 2. " 1.000,-- 1 Tag 3. " 1.000,-- 1 Tag 4. " 2.000,-- 2 Tage 5. " 1.000,-- 1 Tag d) S 6.000,-- 6 Tage, weil dieser nicht dafür Sorge getragen hat, daß die nachstehend namentlich angeführten Arbeitnehmer a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten haben; diese wurden wie folgt überschritten:

1. von Arbeitnehmer J: vom 11.2. zum 12.2.1991 um eine Stunde und 50 Minuten; vom 12.2. zum 13.2.1991 um zwei Stunden und 15 Minuten; am 28.2.1991 um 1 Stunde 35 Minuten; 2. von Arbeitnehmer L: vom 8.3. zum 9.3.1991 um 4 Stunden und 40 Minuten; 3. von Arbeitnehmer K: am 21.1.1991 um 1 Stunde 15 Minuten; am 22.1.1991 um 55 Minuten am 28.1.1991 um 1 Stunde 20 Minuten; 4. von Arbeitnehmer B: vom 4.2. zum 5.2.1991 um 1 Stunde 10 Minuten; vom 8.2. zum 9.2.1991 um 3 Stunden 25 Minuten; 5. von Arbeitnehmer B: am 12.3.1991 um 2 Stunden vom 14.3. zum 15.3.1991 um siebzehn Stunden und 50 Minuten am 27.3.1991 um 3 Stunden 20 Minuten 6. von Arbeitnehmer I: vom 25.3. zum 26.3.1991 um 5 Stunden 15 Minuten b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet und eingehalten haben; diese wurden wie folgt überschritten:

1. von Arbeitnehmer J: am 28.2.1991 um 2 Stunden 40 Minuten 2. von Arbeitnehmer K: am 8.2.1991 um 1 Stunde 50 Minuten 3. von Arbeitnehmer L: am 2.3.1991 um 3 Stunden 40 Minuten; vom 8.3. zum 9.3.1991 um 3 Stunden 20 Minuten; am 14.3.1991 um 2 Stunden; am 15.3.1991 um 1 Stunde 50 Minuten 4. von Arbeitnehmer K: am 21.1.1991 um 1 Stunde 15 Minuten; am 22.1.1991 um 1 Stunde 20 Minuten; 5. von Arbeitnehmer B. vom 4.2. zum 5.2.1991 um 50 Minuten; vom 8.2. zum 9.2.1991 um 5 Stunden 20 Minuten 6. von Arbeitnehmer B: am 6.3.1991 um 2 Stunden 20 Minuten; vom 14.3. zum 15.3.1991 um 6 Stunden 40 Minuten; am 18.3.1991 um 3 Stunden 20 Minuten; am 27.3.1991 um 3 Stunden 50 Minuten 7. von Arbeitnehmer P: am 28.3.1991 um 1 Stunde 50 Minuten 8. von Arbeitnehmer I: am 19.4.1991 um 2 Stunden 30 Minuten c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet und eingehalten haben; diese wurden wie folgt unterschritten:

1. von Arbeitnehmer J: am 12.2.1991 um 4 Stunden 10 Minuten; vom 27.2. zum 28.2.1991 um 1 Stunde 25 Minuten 2. von Arbeitnehmer K: vom 21.1. zum 22.1.1991 um 1 Stunde 25 Minuten 3. von Arbeitnehmer B: am 5.2.1991 um 1 Stunde 50 Minuten 4. von Arbeitnehmer B: am 8.3.1991 um 3 Stunden 50 Minuten; am 19.3.1991 um 1 Stunde 20 Minuten; 5. von Arbeitnehmer P: vom 11.3. zum 12.3.1991 um 1 Stunde 55 Minuten; am 28.3.1991 um 1 Stunde 40 Minuten.

Außerdem wurde dem Berufungswerber unter lit.d zum Vorwurf gemacht, als Arbeitgeber den Organen der Arbeitsinspektion trotz Aufforderung keine Durchschriften der Fahrtenbücher vorgelegt und somit keine Einsichtnahme in die erforderlichen Arbeitszeitaufzeichnungen gesetzwidrig nicht ermöglicht zu haben.

Für die oben angeführten Geldstrafen wurde desweiteren ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 5.300 S in Vorschreibung gebracht.

B. Begründend führt die Erstbehörde sinngemäß aus, daß der im Spruch beschriebene Sachverhalt auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 2. Juli 1991, Zl.2095-19/91, als erwiesen anzusehen ist.

C. Gegen dieses Straferkenntnis wendet der Berufungswerber - noch nicht rechtsfreundlich vertreten - in seiner Berufungsschrift vom 14. September 1991 sinngemäß ein, daß sich die C Transportgesellschaft m.b.H. mit Schwer- und Spezialtransporten im gesamteuropäischen Raum einschließlich des nahen Ostens beschäftige. Die Koordination der Ablaufzeiten solcher Transporte sei schwierig, da die Fahrzeiten und Einsatzzeiten auch von den Auflagen in den einzelnen Ausnahmegenehmigungen und vor allem von den Exekutivbegleitungen abhängig seien. Jeder Schwertransport sei eine Terminladung und durch die säumige Zuteilung der Transportbegleitungen entstünden oft sehr lange Standzeiten, welche aber von den Behörden oder Begleitmannschaften nicht bestätigt werden würden. Als einziger Nachweis für derartige unverschuldete Säumigkeiten diene lediglich der Fahrtenschreiber, weshalb die Fahrer in besonderen Fällen aufgefordert worden seien, den Tachograph nicht auf Ruhezeit zu stellen. Es komme ferner des öfteren vor, daß die Fahrer stunden- und sogar tagelang auf Polizeibegleitungen warten müßten. Wenn dann die Begleiteskorte kommt, habe der Fahrer zum Teil auch Lenkzeitüberschreitungen in Kauf zu nehmen, da die Transportbegleitungen etappenweise erfolgten und die Begleitmannschaft die für sie vorgesehene Strecke, wenn nicht verkehrstechnische Gründe entgegenstünden, durchfahre.

Dies sei der Grund für die objektiv nicht bestrittenen Überschreitungen der Einsatzzeiten und Lenkzeiten bzw. der Unterschreitung der Ruhezeiten.

Nach der Erläuterung eines Sondertransportes im Detail wird schließlich noch darauf hingewiesen, daß alle Übertretungen im Ausland begangen worden seien. Im übrigen sei in jeder Transportgenehmigung zu lesen, daß nach Weisung der Exekutive von den vorgeschriebenen Fahrzeiten abgewichen werden könne, das heißt, die Polizeibegleitmannschaften würden bestimmen, ob und wie lange gefahren werde.

In einem ergänzenden Schriftsatz des Berufungswerbers diesmal vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L Kempf - vom 27. Oktober 1992 (mit diesem Schriftsatz war ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am 12. Oktober 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden und wurde diesem Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid des O.ö. Verwaltungssenates vom 10. Dezember 1992 Folge gegeben) wird sinngemäß vorgebracht, daß die verfahrensgegenständlichen Transporte über Weisung des Geschäftsführers vom zuständigen Disponenten so disponiert worden seien, daß den jeweiligen Fahrern die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich möglich gewesen wäre, wobei darauf hingewiesen wird, daß zur Berufungsverhandlung auch die jeweiligen Dispositionspläne zur Vorlage gebracht werden. Die diesbezüglichen Dispositionen in diesem Sinne seien vom Berufungswerber kontinuierlich und in regelmäßigen Abständen kontrolliert worden. Trotz bester Disposition und entsprechender Vorausplanung könne es jedoch zu unvorhergesehenen Ereignissen kommen, die außerhalb des Einflußbereiches des Berufungswerbers und auch des jeweiligen Disponenten lägen. So könne es auch zu unerwarteten Wartezeiten in bezug auf die Begleitung der Fahrzeuge kommen, sodaß der jeweilige Fahrer den Tachograph auf Einsatzzeit stellt, damit ein Nachweis hinsichtlich vorliegender Standzeiten bzw. Verspätungen gegenüber Auftraggebern erbracht werden könne. Es könne auch zu weisungsgebundenen Fahrten des Fahrers infolge einer erforderlichen Polizeibegleitung und auch einer Zivilbegleitung kommen oder aber auch ganz einfach zu Privatfahrten des Fahrers, etwa wenn er anläßlich eines Transportes kurz nach Hause fahre oder ähnliches, was durch die Einvernahme der Fahrer noch abzuklären sein werde. Wenn daher Überschreitungen hinsichtlich der Einsatzzeiten oder Nichteinhaltungen der erforderlichen Ruhezeiten anhand der Tachographenscheiben festgestellt worden seien, so sei aber in diesem Sinne noch keinesfalls bewiesen, daß tatsächlich die zulässigen Lenkzeiten überschritten und die erforderlichen Ruhezeiten nicht eingehalten worden wären. Die Tachographenscheiben, auf welche sich die Erstbehörde stützt, stellen keinen unmittelbaren Beweis diesbezüglich her. Anläßlich der beantragten Berufungsverhandlung würden Schwertransportgenehmigungen zur Vorlage gebracht, in welchen konkret angeordnet sei, daß ausschließlich den Weisungen des Begleitpersonals durch den Fahrer Folge zu leisten sei. Weil sich ein Fahrer diesbezüglichen Weisungen nicht entziehen könne, stünden derartige Fahrten gänzlich außerhalb des Einflußbereiches des Berufungswerbers. Alle Fahrer seien sowohl vom Berufungswerber als auch vom Disponenten unter Aushändigung eines Weisungsblattes angewiesen worden, die arbeitszeitlichen Bestimmungen entsprechend einzuhalten. Dies werde sowohl vom Berufungswerber als auch vom Disponenten kontinuierlich kontrolliert. Darüberhinaus seien strenge Konsequenzen bei Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen durch die Fahrer angedroht und auch entsprechend vollstreckt worden. Desweiteren habe sich gezeigt, daß einzelne Fahrer unrichtige Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern durchführten, um etwa höhere Entgeltansprüche geltend machen zu können. (Die Ausführungen unter Punkt e) des Antrages vom 27. Oktober 1992 beziehen sich auf einen nicht verfahrensgegenständlichen Fall). Der Berufungswerber habe insgesamt alle geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen gesetzt, insbesondere auch Kontrollen über die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen durch seine Fahrer durchgeführt und entsprechende Anweisungen zur Einhaltung dieser Bestimmungen erteilt. Es sei im Betrieb der Cargotrans Transportgesellschaft m.b.H. ein wirksames Kontrollsystem betriebsintern installiert gewesen, das grundsätzlich derartige Übertretungen nach der Arbeitszeit auszuschließen geeignet sei. Es könne daher dem Berufungswerber zumindest in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden, daß hier Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz festzustellen gewesen wären, sollten tatsächlich überhaupt solche vorgelegen haben. Letztlich wird der Antrag auf Einstellung des Verfahrens, in eventu auf Herabsetzung der Strafe gestellt.

Neben der in Aussicht gestellten Vorlage der oben erwähnten Urkunden ersucht der Berufungswerber um die Einvernahme der acht verfahrensgegenständlichen Kraftfahrer.

Diesen Antrag auf Vernehmung aller acht Kraftfahrer schränkt der Beschuldigte mit Schreiben vom 8. Juni 1993 dahingehend ein, die Kraftfahrer K sowie den Disponenten Neumann zeugenschaftlich zu vernehmen. Gleichzeitig wird mit diesem Schreiben bekanntgegeben, daß zu der anzuberaumenden Berufungsverhandlung diese angeführten Zeugen vom Berufungswerber selbst stellig gemacht werden.

D. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheit nach der bewilligten Wiedereinsetzung zuerst für den 17. Juni 1993 und nach einem Antrag des Berufungswerbers um Vertagung schließlich für den 20. August 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit dem Vertagungsantrag vom 8. Juni 1993 war das Ersuchen verbunden, die mündliche Berufungsverhandlung an einem Freitag nachmittag anzuberaumen. Diesem Antrag konnte - weil an einem Freitag die Amtsstunden mit 13 Uhr begrenzt sind - nur mit der Maßgabe stattgegeben werden, daß die letztlich am 20. August 1993 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung an einem Freitag in den späten Vormittagsstunden anberaumt wurde.

Zu dieser Verhandlung sind erschienen der Rechtsfreund des Berufungswerbers, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk sowie als Zeuge Herr Ing. A vom Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk. Nicht erschienen ist der Beschuldigte selbst; ebenso sind nicht erschienen die vom Berufungswerber als Zeugen aufgebotenen und von ihm stellig zu machenden Kraftfahrer. Desgleichen nicht erschienen ist ein Vertreter der belangten Behörde, wobei allerdings ein Entschuldigungsgrund geltend gemacht wurde.

Gemäß § 51i VStG ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden.

E. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Zeugen Ing. A als die Anzeige verfassendes Organ des Arbeitsinspektorates Wels sowie durch Verlesung eines Bescheides des Landeshauptmannes von OÖ. vom 10. September 1992, VerkR300180/275-1992/Ja/Scho und eines Schriftstückes des Landsratsamtes Passau vom 17. September 1992, Zl. 44-6 140.1c im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. August 1993. Die Anträge des Rechtsfreundes des Berufungswerbers auf neuerliche Vertagung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Einvernahme der Zeugen wurden, da ein triftiger Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen der Zeugen nicht einmal behauptet wurde, abgewiesen. Dem Antrag auf Verlesung der Zeugenaussagen des Herrn N und des Herrn K, welche in einem anderen Verfahren abgegeben wurden, wurde nicht stattgegeben, weil Herr Neumann erst im Jahre 1992 in das gegenständliche Unternehmen eingetreten ist und Herr K diese Zeugenaussage zu einer nicht verfahrensgegenständlichen Fahrt abgegeben hat und somit für die gegenständliche Verwaltungsstrafsache keine Aussagekraft haben kann.

Zu Beginn der Verhandlung stellt der Rechtsfreund des Berufungswerbers die vom Arbeitsinspektorat Wels festgestellten Überschreitungen der Einsatzzeiten und der Lenkzeiten sowie die Unterschreitung der Ruhezeiten in dem im Straferkenntnis angeführten Ausmaß und betreffend die dort angeführten Arbeitnehmer insofern außer Streit, als die objektive Tatseite nicht bestritten wird.

Infolge dieser Erklärung und infolge der zeugenschaftlichen Aussage des Ing. A steht sohin fest, daß die im Straferkenntnis angeführten Überschreitungen der zulässigen Einsatzzeit und der zulässigen Lenkzeit sowie die Unterschreitung der Mindestruhezeit bezogen auf die im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer objektiv gegeben sind.

Die Verlesung der oben angeführten Schriftsätze, die im übrigen beide nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum verfaßt wurden, brachte für den Berufungswerber keine schuldausschließenden bzw schuldmindernden oder sonst sein Verhalten rechtfertigende Komponenten zutage. Es ist in diesen Schriftstücken behördlicherseits niedergeschrieben, unter welchen Auflagen ein Sondertransport durchzuführen ist. Als einzige relevante Bescheidpassage käme der 13. Auflagenpunkt des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.September 1992 in Frage, wo es heißt, daß "abweichende Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane zu befolgen sind". Gemeint ist mit dieser Befolgungspflicht der abweichenden Anordnungen die Verpflichtung, die im Punkt 13 festgeschriebene Auflage im Falle entsprechender Anordnungen nicht befolgen zu müssen. Im nachstehenden wird dieser Punkt 13 wörtlich wiedergegeben: "Die mit diesem Bescheid erteilte Bewilligung darf nur so weit ausgeübt werden, daß dadurch die Pflichten, die sich aus den sonstigen kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Bestimmungen sowie aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, nicht berührt werden. Verkehrsbeschränkungen, die nach Erlassung des Bescheides eingetreten sind und durch Verkehrszeichen kundgemacht wurden, werden durch diesen Bescheid nicht berührt." Die Befreiung von diesem Auflagepunkt durch abweichende Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane kann den Berufungswerber nich exkulpieren. Einerseits wird weder im schriftlichen Vorbringen konkret (auf eine bestimmte Fahrt eines bestimmten Kraftfahrers bezogen) behauptet, daß eine derartige abweichende Anordnung gegeben worden sei und andererseits könnte - selbst wenn derartiges konkret behauptet worden wäre - dies nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, weil außer einer abstrakten Behauptung nichts vorliegt, was derartiges glaubhaft machen würde. Selbst wenn sich die im Punkt 13 des Bescheides des Landeshauptmannes enthaltene Passage "abweichende Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane sind zu befolgen" darauf beziehen sollte, daß von den Kraftfahrern die Einsatzzeiten und die Lenkzeiten überschritten werden müßten oder die Ruhezeiten nicht eingehalten werden dürfen (was nur abstrakt behauptet wurde), hätte dies keine, die subjektive Tatseite exkulpierende Wirkung, weil - wie schon erwähnt eine konkrete derartige Anordnung weder behauptet und noch weniger unter Beweis gestellt wurde.

Hinsichtlich des Punktes d) im Straferkenntnis wird nach Durchsicht des Aktes festgestellt, daß weder in einer tauglichen Verfolgungshandlung noch im Straferkenntnis selbst ein Hinweis darauf enthalten ist, wann den Organen der Arbeitsinspektion trotz Aufforderung keine Durchschriften der Fahrtenbücher vorgelegt worden sind.

Desweiteren wird festgestellt, daß dem von der Behörde zugrundegelegten monatlichen Nettoeinkommen von 39.000 S nicht widersprochen wurde und somit auch dieser Entscheidung zugrundezulegen ist.

F. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeber, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs ist den Arbeitnehmern (sofern sie, wie hier vorliegend, männlich sind) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren.

Gemäß § 14 Abs.2 Arbeitszeitgesetz darf innerhalb der zulässigen Arbeitszeit die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten.

Gemäß § 16 Abs.3 Arbeitszeitgesetz iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs darf die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern 14 Stunden nicht überschreiten.

Gemäß § 26 Abs.2 Arbeitszeitgesetz haben die Arbeitgeber der Arbeitsinspektion oder deren Organe die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im gegenständlichen Fall ist dies der Beschuldigte, welcher unstrittig und im Einklang mit den öffentlichen Büchern handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB Vw Slg.NF 11177A; VwGH 6.12.1983, Zl.2999/80) ist der Arbeitgeber bei sonstiger Strafbarkeit verpflichtet, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Verwaltungsübertretung nach § 28 Arbeitszeitgesetz auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Strafbar ist jener Arbeitgeber, der nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Hinsichtlich der Strafbarkeit stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, daß die Zuwiderhandlung gegen § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz in der Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift besteht. Durch die Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift ist der objektive Tatbestand des § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz verwirklicht. Die Übertretungen nach § 28 Arbeitszeitgesetz stellen Ungehorsamsdelikte dar, die über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmen. Daraus folgt, daß der Arbeitgeber glaubhaft zu machen hat, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in den bisherigen Judikaten offenbar davon aus, selbst keine zusätzlichen Verhaltenspflichten des Arbeitgebers zur Überwachung seiner Arbeitnehmer zu begründen und sie unter Strafe zu stellen, sondern vom objektiven Tatbild des § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz ausgehend, dem Arbeitgeber die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises hinsichtlich seines Verschuldens zu eröffnen.

Dieser Entlastungsbeweis ist dem Berufungswerber hinsichtlich der Punkte a), b) und c) des Straferkenntnisses nicht gelungen. Er hat lediglich abstrakte Möglichkeiten seiner Entlastung aufgezeigt, aber keine einzige konkrete Aussage getroffen und schon gar nicht glaubhaft gemacht oder unter Beweis gestellt.

Somit hat der Berufungswerber in den in den Punkten a) bis c) des Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretungen die Tatbilder nach § 28 Abs.1 iVm § 16 Abs.3, § 14 Abs.2 und § 12 Abs.1 jeweils Arbeitszeitgesetz auch subjektiv erfüllt.

Hinsichtlich des Punktes d) des Straferkenntnisses mangelt es an einer hinreichenden Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG. Zur Konkretisierung einer Tat gehört die Anführung der Tatzeit. Die Tatzeit ist aber - wie schon erwähnt - weder in einer der Verfolgungshandlungen der Behörde noch im Straferkenntnis umschrieben, weshalb diesbezüglich iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG das Verfahren einzustellen war.

G. Zur Strafhöhe:

Die Erstbehörde hat zutreffenderweise das hohe Ausmaß der Übertretungen und das Zusammentreffen einschlägiger Verwaltungsübertretungen als erschwerend gewertet und zu Recht keinen Umstand als strafmildernd angesehen, zumal der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist (es scheinen Übertretungen nach der StVO und nach dem AuslBG auf). Die Erstbehörde hat bei der Festsetzung der Strafen den vorgesehenen Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft und hat je nach Schwere der Verfehlung die Strafen auch verschieden festgesetzt. Dies trifft allerdings auf lit. b) Punkt 4 des Straferkenntnisses nicht zu. Hier betrug die Überschreitung der Lenkzeit des Arbeitnehmers Kljajic Andrija am 21. Jänner 1991 und 22. Jänner 1991 nur jeweils mehr als eine Stunde, was die Herabsetzung der Geldstrafe von 3.000 S auf 2.000 S und eine entsprechende Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigt, vor allem auch um die Relation zu den anderen Strafen (etwa lit.d) Punkt 3 des Straferkenntnisses) herzustellen. Die offensichtlich auf einen Schreibfehler beruhende Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen zum Faktum 8 lit.b des Straferkenntnisses war richtigzustellen.

H. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum