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VwSen-220183/2/Kl/La

Linz, 03.06.1993

VwSen - 220183/2/Kl/La Linz, am 3. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Philipp S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. März 1992, Ge-2009/1992/He, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 21 VStG; § 366 Abs.1 Z3 Gewerbeordnung 1973.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20 % der verhängten Strafe, d.s. 1.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. März 1992, Ge-2009/1992/He, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er in Ausübung seines auf das Restaurieren von Schlössern, Gittern und Beschlägen beschränkten Schlossergewerbes in der Zeit von mindestens 20. August 1991 bis 24. Jänner 1992 auf dem Grundstück 183/13 der KG Gemeinde Bad Wimsbach-Neydharting, eine wegen einer möglichen Lärmund Rauchbelästigung für die Nachbarschaft genehmigungspflichtige Schlosser- und Schmiedewerkstätte mit den für solche Werkstätten typischen Einrichtungen (Schweißplatz, Schmiede- und Stanzeinrichtungen etc) ohne die erforderliche Genehmigung betrieben hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu ein Absehen von der Strafe und eine Verwarnung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, daß er das Schlosserhandwerk, eingeschränkt auf das Restaurieren von Schlössern, Gittern und Beschlägen sowohl vom Umfang der Gewerbeberechtigung als auch von der Größe der Betriebsanlage als Kleinstbetrieb betreibt. Bereits vor 30 Jahren wurde auf diesem Standort eine Werkstätte durch seinen Vorgänger, Firma B, betrieben. Der Berufungswerber sei daher bei der Betriebsübernahme davon ausgegangen, daß eine Betriebsanlagengenehmigung für ihn gar nicht erforderlich sein würde. Sollte eine solche aber erforderlich sein, werde er die notwendigen Unterlagen beibringen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, daß die Firma B auf dem Standort des Betriebsgebäudes des Berufungswerbers nie eine Gewerbeberechtigung besessen hat. Im übrigen sei der Berufungswerber dem Rechtfertigungstermin nicht nachgekommen, sondern sei er nur im Zuge des Genehmigungsverfahrens seiner Werkstätte bei der belangten Behörde erschienen.

Da vom Berufungswerber im wesentlichen nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Strafe angefochten wird und im übrigen eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen. Im übrigen erschien der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt und wurde diesbezüglich in der Berufung auch nichts anderes vorgebracht.

4. Im Grunde der Aktenlage wird folgender erwiesener Sachverhalt festgestellt:

Am 20. August 1991 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine gewerbebehördliche Verhandlung betreffend die beantragte Genehmigung für die Errichtung einer Schmiede- und Tischlerwerkstätte auf dem Grundstück 183/13 der KG in Bad Wimsbach-Neydharting durchgeführt. Dabei konnte eine endgültige Beurteilung des Projektes nicht erfolgen, da noch Ergänzungen des Projektes erforderlich waren. Stellungnahmen von geladenen und anwesenden Nachbarn haben aber Einwendungen wegen Lärmbelästigungen ergeben, da schon bisher die Betriebsanlage betrieben wurde. Der Konsenswerber wurde zur Projektsverbesserung bzw Projektsergänzung aufgefordert. Dem wurde bis zum 24. Jänner 1992 nicht nachgekommen und lag bis zu diesem Zeitpunkt eine Genehmigung der Betriebsanlage nicht vor, weshalb ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Dieser Sachverhalt ergab sich aufgrund der klaren Aktenlage und wurde auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 der GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Gemäß § 74 Abs.2 Z2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, den Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

5.2. Wie der Sachverhalt unbestritten zum Ausdruck bringt, wird vom Berufungswerber eine Betriebsanlage, nämlich eine Schlosser- und Schmiedewerkstätte, betrieben, die geeignet ist, Nachbarn durch Lärm und Rauch zu belästigen. Eine tatsächliche Belästigung muß jedoch im Strafverfahren nicht nachgewiesen werden. Schon aufgrund der Möglichkeit einer Belästigung ist jedenfalls eine Genehmigungspflicht gegeben. Eine solche Verpflichtung wurde auch seitens des Berufungswerbers erkannt, da er um eine diesbezügliche Betriebsanlagengenehmigung tatsächlich angesucht hat und es zu einer Lokalverhandlung am 20. August 1991 gekommen ist. Es ist daher der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen.

Aus eben diesem Grund ist aber das Argument der Berufung, daß der Berufungswerber über die Genehmigungspflicht nicht Bescheid wüßte bzw eine Genehmigung nicht erforderlich sei, hinfällig, da der Berufungswerber selbst um die Genehmigung angesucht hat und damit zum Ausdruck brachte, daß er um seine Verpflichtung wußte. Im übrigen ist aber auch dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung und dem Betreiber einer Betriebsanlage zuzumuten, daß er die erforderlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung kennt. Im übrigen wäre es dem Berufungswerber auch offen gestanden, diesbezügliche Rechtsauskünfte bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde und nicht das Gemeindeamt) einzuholen. Es können daher die diesbezüglichen Berufungsbehauptungen nicht glaubwürdig darlegen, daß den Berufungswerber an der Einhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Wenn aber der Berufungswerber Rechtsirrtum geltend macht, weil der Vorgänger am selben Standort bereits eine Werkstätte betrieben hätte, so ist dem entgegen zu halten, daß tatsächlich an dem Standort für die Fa. Birgmair keine Gewerbeberechtigung ausgestellt wurde bzw für diesen Standort keine behördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde. Es hätte daher auch der Berufungswerber als Gewerbetreibender entsprechende Erkundigungen einholen müssen, ob tatsächlich eine entsprechende behördliche Genehmigung vorhanden ist. Auch diesbezüglich wird dem Berufungswerber wohl eine Sorgfaltslosigkeit bzw die Verletzung der entsprechenden Sorgfaltspflicht vorzuwerfen sein.

Bei diesem Verfahrensergebnis war daher als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber vorsätzlich seine Schmiedewerkstätte ohne die erforderliche behördliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben hat.

5.4. Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes hat bereits die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen und alle Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt. Auch wurde auf die persönlichen Verhältnisse, die der Berufungswerber selbst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens bekanntgegeben hat, Bedacht genommen. Unter all diesen Erwägungen war daher das verhängte Strafausmaß tat- und schuld- sowie den persönlichen Verhältnissen angemessen und auch im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 50.000 S nicht überhöht.

5.5. Wenn der Berufungswerber nunmehr ein Absehen von der Strafe beantragt, so ist dem entgegenzuhalten, daß die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiters Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Wie aber die obigen Ausführungen gezeigt haben, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, sondern ist schon eher Vorsatz, nämlich dolus eventualis, anzunehmen. Auch sind Folgen der Übertretung hervorgekommen, da sich Nachbarn durchaus belästigt fühlten. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen liegt es aber nicht im Ermessen der Behörde, von der Strafe abzusehen, sondern ist von dieser Rechtswohltat nicht Gebrauch zu machen.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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