Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220225/2/Kl/Rd

Linz, 22.07.1993

VwSen - 220225/2/Kl/Rd Linz, am 22. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.4.1992, Zl. 100-1/16, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Verfahrenskosten des unabhängigen Verwaltungssenates sind 20% der verhängten Strafe, ds 100 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit eingangs zitiertem Straferkenntnis vom 29.4.1992, Zl. 100-1/16, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie zumindest am 28.11.1991 in das konzessionierte Gewerbe "Immobilienmakler" ausgeübt hat, indem sie ein Inserat mit dem Wortlaut "Suchen Sie in der Büros, Geschäftslokal, Grundstücke, Häuser und sonstige Objektive zu kaufen, mieten? Ich bin Tschechin. Meine Erfahrung + Können, Ihr Ersparnis, unser Erfolg, Tel. oder ab 17.00 Uhr " in der Zeitschrift "K" veröffentlicht hat, ohne im Besitz einer entsprechenden Konzession gewesen zu sein. Das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 iVm § 1 Abs.4 dar.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher im wesentlichen geltend gemacht wurde, daß die Berufungswerberin für die gewerbliche Tätigkeit in der eine Gewerbeberechtigung besitze und diese Tätigkeit auch in der ausübe. Das Anbieten in Österreich kann nicht verboten sein, zumal die Inserataufgabe lediglich für das Heimatland bestimmt war. Hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer könnte ein Irrtum des Anzeigenherausgebers stattgefunden haben. Die Berufungswerberin habe weder eine Immobilienmaklertätigkeit durchgeführt noch werde sie eine solche in Zukunft durchführen.

3. Der Magistrat Linz hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Berufung vorgelegt. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt. Da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten geklärt ist, in der Berufung im wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im übrigen eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Aufgrund der Aktenlage konnte sohin der dem Verfahren erster Instanz zugrundeliegende und auch im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Sachverhalt dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen zugrundegelegt werden. Im übrigen hat die Berufungswerberin die Anzeigenaufgabe durch ihre Person und den Anzeigentext nicht bestritten.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 130 der GewO 1973, Abschnitt IV ist das Gewerbe des Immobilienmaklers ein konzessioniertes Gewerbe, welches erst nach Erlangung einer Bewilligung (Konzession) ausgeübt werden darf (§ 5 Z2 leg.cit).

Gemäß § 1 Abs.4 der GewO 1973 wird auch das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 der GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe ohne die erforderliche Konzession ausübt.

5.2. Aufgrund des maßgeblichen erwiesenen Sachverhaltes, daß die Berufungswerberin in Österreich keine Konzession für das Immobilienmaklergewerbe besitzt und aber am 28.11.1991 in das Immobilienmaklergewerbe fallende Tätigkeiten in einer Zeitungsanzeige, also einem naturgemäß größeren Kreis von Personen, angeboten hat, ist der objektive Tatbestand der oben genannten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Dem Einwand der Berufungswerberin, daß sie für das Immobilienmaklergewerbe eine Bewilligung in ihrem Heimatland CSFR besitze, kann insofern nicht Rechnung getragen werden, als sie die Anzeige in Österreich in einer österreichischen Zeitung aufgab und - weil das Anbieten an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird - sich die Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklergewerbes auf das österreichische Bundesgebiet bezieht. Daran ändert auch nicht der Umstand, daß die Abwicklung - Kauf bzw. Miete von Immobilien in der CSFR - in einem anderen Staat, nämlich in der CSFR, stattfinden soll. Auch verkennt die Berufungswerberin die rechtliche Situation, daß nämlich aufgrund der obigen Ausführungen bereits das Anbieten einer solchen Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung (Konzession) nicht gestattet ist.

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist zu bemerken, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG bei Ungehorsamsdelikten - zu diesen zählt auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist aber jedenfalls eine Sorgfaltsverletzung der Berufungswerberin gegeben, da gerade vor Antritt der Ausübung eines Gewerbes ihr zugemutet werden kann, daß sie sich die nötige Kenntnis zur Ausübung des Gewerbes verschafft bzw. Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einholt. Daß die Berufungswerberin ein solches unternommen hat, hat sie aber nicht einmal behauptet und es ist ihr daher nach der zitierten Gesetzesbestimmung auch nicht die Glaubhaftmachung, daß sie an der Rechtsverletzung kein Verschulden trifft, gelungen. Auch konnte die Berufungswerberin mit ihrem Vorbringen einen Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs.2 VStG nicht in der Weise geltend machen, daß damit ihr Verschulden ausgeschlossen wird. Vielmehr wäre ihr - wie oben erwähnt - zuzumuten gewesen, daß sie sich entsprechend erkundigt. Es war daher von der schuldhaften Tatbegehung auszugehen.

5.4. Dem von der Berufungswerberin allfällig eingewandten Tausch bzw. der Unklarheit der Telefonnummern kommt hingegen keine rechtliche Relevanz zu. Vielmehr war davon auszugehen, daß die Berufungswerberin in einer inländischen Zeitung an einen inländischen Personenkreis Tätigkeiten des Immobilienmaklergewerbes anbot. Die Anführung der Telefonnummer in der Anzeige diente nur der Auffindbarkeit der Berufungswerberin. Daß aber mit ihrem Willen die Anzeige erschienen ist, wird von ihr nicht bestritten.

5.5. Hinsichtlich der Strafhöhe hat bereits die belangte Behörde auf alle Strafbemessungsgründe nach § 19 VStG Bedacht genommen. Danach ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2 leg.cit.).

Es hat daher die belangte Behörde bereits auf die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich einerseits der Schutz der Kunden und andererseits das Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung, Bedacht genommen. Weitere nachteilige Folgen sind nicht zutagegetreten. Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, daß bei Ungehorsamkeitsdelikten bereits Fahrlässigkeit genügt. Die Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde bereits strafmildernd gewertet; straferschwerende Umstände lagen nicht vor und kamen auch nicht hervor. Auch wurden keine geänderten Umstände der persönlichen Verhältnisse in der Berufung vorgebracht. Es ist jedoch zu bemerken, daß die im Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe in Anbetracht eines gesetzlichen Höchstrahmens von 50.000 S als sehr milde und geringfügig zu betrachten ist. Sie war aber dennoch erforderlich, um die Berufungswerberin - die auch ein anderes Gewerbe tatsächlich ausübt - von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Ansonsten ist die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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