Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220255/3/Kl/Rd

Linz, 20.04.1993

VwSen - 220255/3/Kl/Rd Linz, am 20. April 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Alfred Grof und der Berichterin Dr. Ilse Klempt sowie der Beisitzerin Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Juli 1992, Ge96/27/1992/E, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG sowie § 63 Abs.3 AVG.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Juli 1992, Ge96/27/1992/E, wurde der Berufungswerberin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 i.V.m. § 94 Z.28 sowie § 366 Abs.1 Z.1 der GewO 1973 vorgeworfen und eine Geldstrafe von 15.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gleichzeitig wurde sie zum Kostenersatz gemäß § 64 VStG verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und als Berufungsgründe unrichtige Sachverhaltsfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtiger Strafausspruch geltend gemacht.

3. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat eine Kammer zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war.

4. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher nach der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine im Sinn der zitierten Gesetzesstelle ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die Berufungseingabe entbehrt aber eines konkreten Antrages - wie z.B. Aufhebung des Straferkenntnisses, Einstellung des Verfahrens, Herabsetzung der Strafe -, sodaß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Es stellt nämlich das Fehlen eines solchen Antrages keinen bloßen Formmangel, sonderen einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat.

Auf das weitere Sachvorbringen war daher nicht einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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