Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220293/2/Gu/Bf

Linz, 26.11.1992

VwSen - 220293/2/Gu/Bf Linz, am 26. November 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erläßt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer zu der als Berufung bezeichneten undatierten, am 23. September 1992 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz abgegebenen Eingabe folgenden Spruch:

"Die als Berufung bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen." Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51e Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat einen Verfahrensakt zur Zahl 100-1/16, dem ein Straferkenntnis vom 5. September 1992 zur gleichen Zahl angeschlossen ist, vorgelegt und gleichzeitig einen in englischer Sprache verfaßten Schriftsatz, der die Überschrift "Berufung" trägt und als Unterzeichner "S " aufweist, übersandt.

Ein Hinweis, gegen welchen Bescheid sich der Schriftsatz richten soll fehlt und ist dem Schreiben weder eine bescheiderlassende Behörde noch eine Geschäftszahl, noch ein Datum zu entnehmen.

Daß der Einschreiter möglicherweise der deutschen Sprache nicht mächtig ist, vermag ihn gegenüber den übrigen Bürgern der Republik Österreich nicht besser zu stellen.

Nachdem die erforderliche Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§ 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG) offensichtlich fehlt und somit dieser Sachverhalt klar gegeben ist, war ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit der Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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