Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220321/2/Gu/Ka

Linz, 27.11.1992

VwSen - 220321/2/Gu/Ka Linz, am 27. November 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die mit 23. Oktober 1992 datierte Berufung des Josef P zu Recht:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51e Abs.1 VStG erster Fall.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 28. Oktober 1992 langte ein von Josef P verfaßter mit 23. Oktober 1992 datierter an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichteter Schriftsatz ein, der folgenden Inhalt hatte:

"Berufung gegen Bescheid vom 9.10.1992.

Ich berufe mich auf meine vorhergehenden Einsprüche. Ich verweise auch darauf, daß durch diese Strafverfügung mein notdürftiger Unterhalt nicht mehr gewährleistet ist und durch den schlechten Geschäftsgang auch nicht in der Lage bin, diese Strafe zu bezahlen. Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe hochachtungsvoll Unterschrift." Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten.

Die Bezeichnung hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet. Ohne daß damit ein übertriebener Formalismus verlangt wird, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, anzugeben ist und festzustellen hat, um welchen Gegenstand es sich tatsächlich handelt.

Nachdem es sich beim Einschreiter offenbar um einen Gewerbetreibenden handelt, ist die Angabe eines bestimmten Betreffs im Schriftverkehr ein Akt des täglichen Lebens. Sein Fehlen bzw. seine Unvollständigkeit läßt nicht erkennen, was den Gegenstand der Erörterung bilden soll, zumal weder eine Behörde von der ein Bescheid stammen soll, noch eine Geschäftszahl angegeben ist. Demzufolge war der Schriftsatz gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne mündliche Verhandlung und, weil die Sache - das ist das Fehlen der Bezeichnung der Behörde - einwandfrei feststeht, ohne weiteres Ermittlungsverfahren (vgl. § 37 bis § 39 und § 56 AVG) zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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